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Werbung mit Gewicht: Was du versprechen darfst – und was nicht
Die verlockendste Werbebotschaft ist zugleich die heikelste: Für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel sind Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme nicht zulässig (Art. 12 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 1924/2006), in der Schweiz ebenso (Art. 34 Abs. 4 LIV). Für Coaching und Programme gilt das Irreführungsverbot des Wettbewerbsrechts. Bezieht sich deine Werbung auf eine Krankheit wie Adipositas, greift in Deutschland zusätzlich das Heilmittelwerbegesetz – mit eigenen Regeln für Bilder, Kundenstimmen und Empfehlungen. Für verschreibungspflichtige Abnehmmedikamente ist Werbung gegenüber Laien in Deutschland, Österreich und der Schweiz verboten. Die Faustregel: Beschreibe, was du tust – versprich keine Kilos.
„Minus fünf Kilo in vier Wochen“ – genau dieser Satz ist tabu
Jedes Gewichtsprogramm kennt die Versuchung: eine Zahl aufs Plakat. „Minus fünf Kilo in vier Wochen“ klingt nach mehr als „Wir begleiten dich“. Doch genau diese Art Satz hat der EU-Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen – nicht versteckt in einer Generalklausel, sondern wörtlich: Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme sind nicht zulässig (Art. 12 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006).
Wir sehen das genauso. Auf unserer Seite zur Vorgehensweise der Wissenschaft steht, dass Werbung mit Aussagen zur Wirksamkeit solcher Programme kritisch zu betrachten und in vielen Fällen untersagt ist. Stell dir deine Werbung wie ein Schaufenster vor: Zeig, was im Laden liegt – Analyse, Plan, Begleitung. Eine Waage mit Wunschzahl gehört nicht hinein.
Erst sortieren: Welches Recht gilt für welchen Baustein?
Ein Gewichtsprogramm besteht oft aus mehreren Bausteinen – und jeder hat seine eigenen Regeln. Sie addieren sich:
- Nahrungsergänzung, Shakes, Mahlzeitersatz: Lebensmittelrecht – nur zugelassene Health Claims, keine Kilos, kein Krankheitsbezug.
- Coaching, Kurs, Genanalyse: Wettbewerbsrecht – keine irreführenden Angaben über die zu erwartenden Ergebnisse.
- Behandlung von Adipositas, Abnehmmedikamente: in Deutschland zusätzlich das Heilmittelwerbegesetz, in allen drei Ländern das Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber Laien.
In der Schweiz kommen für Genanalysen eigene Pflichtangaben dazu.
Kilos, Zeit und Fantasienamen: was für Nahrungsergänzung gilt
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gilt auch für die Werbung für Lebensmittel (Art. 1 Abs. 2) – also für Nahrungsergänzung, Shakes oder Mahlzeitersatz in deinem Programm. Drei Regeln treffen Gewichtsprogramme besonders:
- Keine Kilo- und Zeitangaben: Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme sind nicht zulässig (Art. 12 Buchst. b). Das gilt auch für Bilder: Eine „Angabe“ ist jede Aussage oder Darstellung, ausdrücklich einschließlich Bildern, grafischer Elemente und Symbole (Art. 2 Abs. 2 Nr. 1). Ein Vorher-nachher-Foto mit Kilozahl sagt also dasselbe wie der verbotene Satz.
- Nur gelistete Gewichtsangaben: Angaben über schlank machende oder gewichtskontrollierende Eigenschaften, weniger Hunger oder mehr Sättigung sind eine eigene Kategorie (Art. 13 Abs. 1 Buchst. c); erlaubt ist nur, was in der Liste steht (Art. 10 Abs. 1). Für das Gewicht sind das in der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 Angaben zu Glucomannan und zu Mahlzeitersatz, jeweils mit strengen Bedingungen. Wortlaut und Bedingungen erklärt Nahrungsergänzung im Gewichtsprogramm.
- Vorsicht bei Fantasienamen: Ein Marken- oder Fantasiename, der als gesundheitsbezogene Angabe verstanden werden kann, ist nur erlaubt, wenn ihm eine zulässige Angabe beigefügt ist (Art. 1 Abs. 3). Für Namen wie „Fatburner“ gibt es in der Liste keine passende Angabe.
Schweiz: Dort gilt dasselbe Verbot. Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nicht mit Angaben über die Dauer und das Ausmaß einer Gewichtsabnahme verbunden werden (Art. 34 Abs. 4 Bst. b der LIV), und auch bildliche Angaben zählen (Art. 31 Abs. 1 LIV). Erlaubt sind nur Angaben aus Anhang 14 LIV oder solche, die das BLV bewilligt hat (Art. 31 Abs. 2 und 3 LIV).
Programme und Coaching: Leistung beschreiben, nicht Kilos
Für ein Coaching ohne Lebensmittel gilt Art. 12 nicht unmittelbar – wohl aber das Wettbewerbsrecht. Irreführend ist eine Werbung mit unwahren oder zur Täuschung geeigneten Angaben über die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Österreich verbietet irreführende Geschäftspraktiken in § 2 UWG, die Schweiz unrichtige oder irreführende Angaben über die eigenen Leistungen in Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG.
Für die Praxis heißt das: Niemand nimmt nach Fahrplan ab. Überzeugender – und sicherer – ist, was du wirklich lieferst:
- „Die Analyse zeigt deine genetische Tendenz zum Fett- oder Kohlenhydrattyp.“
- „Wir erstellen gemeinsam einen Plan, der zu deinen Genen und zu deinem Alltag passt.“
- „Wir messen regelmäßig Gewicht und Taillenumfang und passen den Plan an.“
Und die interne Studie? In einer internen Novogenia-Studie mit 302 Personen nahmen die Teilnehmenden mit genbasierter Ernährung rund 2,4-fach mehr ab als mit einer Standarddiät (zur Vorgehensweise der Wissenschaft). Diese Zahl gehört in die fachliche Aufklärung, nicht als Schlagzeile auf ein Plakat. Nenne sie nur in diesem Wortlaut, als intern gekennzeichnet, mit Link und dem Hinweis: ein Studienergebnis, kein Versprechen für den Einzelnen. Neben Nahrungsergänzung hat sie nichts zu suchen – die Studie betrifft eine Diät. Mehr in Genbasierte Ernährung: Was unsere Studie zeigt.
Vorher-nachher-Bilder: wann sie tabu sind
Das Vorher-nachher-Foto ist das Lieblingsmotiv der Abnehmbranche. Ob du es zeigen darfst, hängt davon ab, was du bewirbst:
- Neben einem Lebensmittel: Ein Bild mit Kilo- oder Zeitangabe ist eine Angabe über Dauer oder Ausmaß der Gewichtsabnahme (Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 12 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 1924/2006; Schweiz: Art. 31 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 4 LIV).
- Im Anwendungsbereich des HWG: Bewirbst du in Deutschland ein Verfahren oder eine Behandlung mit Bezug auf eine Krankheit, darf außerhalb der Fachkreise nicht mit bildlichen Darstellungen geworben werden, die Veränderungen des menschlichen Körpers aufgrund von Krankheiten in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise verwenden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HWG).
- Bei Schönheitsoperationen: Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit – etwa eine rein ästhetische Fettabsaugung – ist die vergleichende Darstellung vor und nach dem Eingriff verboten (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG). Das betrifft Kliniken, die solche Eingriffe neben einem Gewichtsprogramm anbieten.
Unser Rat: Zeig Menschen bei dem, was dein Programm ausmacht – beim Kochen, beim Training, im Gespräch. Das erzählt mehr als jede Waage.
Kundenstimmen und Empfehlungen: echt, geprüft, ohne Arztsiegel
- Prüfung offenlegen: Machst du Bewertungen zugänglich, gibst du an, ob und wie du sicherstellst, dass sie von echten Kundinnen und Kunden stammen (§ 5b Abs. 3 UWG; Österreich: § 2 Abs. 6b UWG). Gefälschte Bewertungen sind stets unzulässig (Anhang Nr. 23b und 23c UWG; Österreich: Anhang Z 23b und 23c).
- Keine Arzt-Empfehlung für Lebensmittel: Angaben, die auf Empfehlungen einzelner Ärzte oder Angehöriger von Gesundheitsberufen verweisen, sind nicht zulässig (Art. 12 Buchst. c Verordnung (EG) Nr. 1924/2006; Schweiz: Art. 34 Abs. 4 Bst. c LIV). „Von unserer Ärztin empfohlen“ neben einem Nahrungsergänzungsmittel ist tabu – für Kliniken ein naheliegender Fehler.
- Im Anwendungsbereich des HWG: Außerhalb der Fachkreise ist Werbung mit Empfehlungen von Wissenschaftlern oder im Gesundheitswesen tätigen Personen verboten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG), ebenso mit Äußerungen Dritter, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind (Nr. 11).
Praxis-Tipp: Eine Kundenstimme über die Begleitung ist etwas anderes als eine mit Kilozahlen. Lass Zahlen weg – auch wenn die Kundin sie selbst genannt hat.
Adipositas und Abnehmspritze: Krankheit und Medikamente in der Werbung
Bietet deine Klinik neben dem Lebensstilprogramm auch ärztliche Behandlung an, wird die Werbung strenger:
- Krankheitsbezug: In Deutschland gilt das HWG, sobald sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a HWG) – etwa bei einem Programm zur Behandlung von Adipositas. Irreführend ist dann schon der falsche Eindruck, ein Erfolg könne mit Sicherheit erwartet werden (§ 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a HWG).
- Lebensmittel heilen nicht: Informationen über ein Lebensmittel dürfen ihm keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben, auch nicht in der Werbung (Art. 7 Abs. 3 und 4 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011; Schweiz: Art. 12 Abs. 2 Bst. c LGV). Unwahre Heilversprechen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig (Anhang Nr. 17 UWG; Österreich: Anhang Z 17 UWG).
- Verschreibungspflichtige Arzneimittel: In Deutschland darf für sie nur bei Fachkreisen wie Ärzten und Apothekern geworben werden (§ 10 Abs. 1 HWG). Österreich verbietet Laienwerbung für rezeptpflichtige Arzneispezialitäten (§ 51 Abs. 1 Z 1 AMG), die Schweiz Publikumswerbung für Arzneimittel, die nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen (Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG). Bewirb gegenüber Laien also keine verschreibungspflichtigen Abnehmmedikamente – auch nicht als Baustein eines Pakets.
Wo die Grenze zwischen Lebensstilprogramm und Behandlung verläuft, zeigt Grenzen: wann Ärztin oder Arzt gefragt sind.
Mit Genen werben: Tendenzen statt Schicksal
Gene sind ein Faktor unter vielen. Wer „Deine Gene bestimmen dein Gewicht“ schreibt, überzeichnet die Wissenschaft. Ehrlicher und motivierender: Die Gene zeigen Tendenzen – etwa zum Fett- oder Kohlenhydrattyp –, und daraus leitest du logische Schlussfolgerungen für den Plan ab.
Schweiz: Publikumswerbung für Lifestyle-Genanalysen muss über die Vorgaben zu Veranlassung, Aufklärung und Mitteilung des Resultats informieren und darf nicht irreführen (Art. 14 Abs. 3 GUMG, Art. 4 Abs. 2 GUMV) – etwa darüber, dass nur befugte Gesundheitsfachpersonen die Analyse veranlassen und die Probe in ihrem Beisein entnommen wird (Art. 34 GUMG). Analysen, die über Stoffwechselstörungen oder Krankheiten Auskunft geben, gelten als medizinisch (Art. 37 Abs. 2 GUMV); für sie ist Publikumswerbung verboten, außer für die Ärztinnen und Ärzte, die sie veranlassen dürfen (Art. 14 Abs. 1 und 2 GUMG). Sprich in der Schweiz deshalb von Ernährungsverhalten und Lebensstil, nicht von Stoffwechselstörungen. Mehr in Werbung mit Gentests.
Deutschland, Österreich, Schweiz auf einen Blick
| Frage | Deutschland | Österreich | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Kilo- und Zeitangaben bei Lebensmitteln | unzulässig (Art. 12 Buchst. b VO 1924/2006) | unzulässig (Art. 12 Buchst. b VO 1924/2006) | unzulässig (Art. 34 Abs. 4 Bst. b LIV) |
| Arzt-Empfehlung bei Lebensmitteln | unzulässig (Art. 12 Buchst. c) | unzulässig (Art. 12 Buchst. c) | unzulässig (Art. 34 Abs. 4 Bst. c LIV) |
| Werbung für verschreibungspflichtige Abnehmmedikamente | nur bei Fachkreisen (§ 10 Abs. 1 HWG) | keine Laienwerbung (§ 51 Abs. 1 Z 1 AMG) | keine Publikumswerbung (Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG) |
| Werbung für Lifestyle-Genanalysen | Wettbewerbsrecht (§ 5 UWG) | Wettbewerbsrecht (§ 2 UWG) | zusätzlich Pflichtangaben (Art. 14 Abs. 3 GUMG, Art. 4 GUMV) |
Do and Don't: Formulierungen im Vergleich
Allgemeine Beispiele – prüfe jede Aussage für dein Angebot und dein Land.
| So geht’s | Lieber nicht | Warum |
|---|---|---|
| „Wir begleiten dich mit regelmäßigen Terminen und messen gemeinsam deine Fortschritte.“ | „Minus fünf Kilo in vier Wochen!“ | bei Lebensmitteln unzulässig (Art. 12 Buchst. b); bei Dienstleistungen irreführend, wenn das Ergebnis nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG) |
| „Die Analyse zeigt Tendenzen, aus denen wir logische Schlussfolgerungen für deinen Plan ableiten.“ | „Mit deinem Genprofil nimmst du garantiert ab.“ | Erfolgsversprechen; irreführend |
| „Glucomannan trägt im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung zu Gewichtsverlust bei.“ (nur, wenn alle Bedingungen erfüllt sind) | „Dieser Fatburner schmilzt dein Bauchfett.“ | nur zugelassene Angaben (Art. 10 Abs. 1); Fantasiename ohne passende Angabe (Art. 1 Abs. 3) |
| Lebensstilprogramm, abgestimmt mit der behandelnden Ärztin | „Abnehmspritze plus Gentest – jetzt starten!“ | keine Laienwerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 10 HWG, § 51 AMG, Art. 32 HMG) |
Checkliste vor jeder Veröffentlichung
- Keine Kilo- oder Zeitangaben – auch nicht in Bildern, Stories oder Kommentaren.
- Für Nahrungsergänzung nur zugelassene Angaben mit erfüllten Bedingungen; keine Fantasienamen, die mehr versprechen.
- Kein Heilversprechen, keine Laienwerbung für verschreibungspflichtige Abnehmmedikamente.
- Kundenstimmen sind echt und ohne Kilos; keine Arzt-Empfehlung für Lebensmittel.
- Die interne Studie nur im festen Wortlaut, als intern gekennzeichnet, verlinkt und nie neben Nahrungsergänzung.
- Schweiz: Pflichtangaben nach Art. 14 Abs. 3 GUMG und Art. 4 GUMV sind dabei.
- Eine zweite Person hat gegengelesen – im Zweifel eine fachkundige Stelle.
Häufige Fragen
Darf ich mit dem Gewichtsverlust meiner Kundinnen und Kunden werben?
Sind Vorher-nachher-Bilder verboten?
Darf ich die interne Novogenia-Studie in meiner Werbung nennen?
Darf eine Klinik mit der „Abnehmspritze“ werben?
Gibt es überhaupt erlaubte Angaben zum Abnehmen?
Passend dazu: Werbung mit Gentests · Health Claims: Was du bewerben darfst · Grenzen: wann Ärztin oder Arzt gefragt sind
Ein Gewichtsprogramm mit Genanalyse?
Erzähl uns von deinem Angebot und deinen Kunden – wir zeigen dir, wie die Genanalyse dein Programm ergänzt.
Projekt anfragen →Lifestyle-AnalysenHinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information für Unternehmen und Fachleute und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung. Die in einer Genanalyse bestimmten genetischen Eigenschaften sind wissenschaftlich gut belegt (jedes berücksichtigte Gen durch mindestens drei unabhängige Studien); daraus abgeleitete Empfehlungen sind logische Schlussfolgerungen und nicht wissenschaftlich bewiesen. Rechtliche Vorgaben können sich ändern; Irrtümer und Änderungen vorbehalten.
