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Ratgeber Gewichtsmanagement

Werbung mit Gewicht: Was du versprechen darfst – und was nicht

Fachlich geprüft von Dr. Daniel Wallerstorfer, Molekularbiologe und Gründer von Novogenia · Stand: 15. Oktober 2026 · Lesezeit: 11 Min.

Kurz gesagt

Die verlockendste Werbebotschaft ist zugleich die heikelste: Für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel sind Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme nicht zulässig (Art. 12 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 1924/2006), in der Schweiz ebenso (Art. 34 Abs. 4 LIV). Für Coaching und Programme gilt das Irreführungsverbot des Wettbewerbsrechts. Bezieht sich deine Werbung auf eine Krankheit wie Adipositas, greift in Deutschland zusätzlich das Heilmittelwerbegesetz – mit eigenen Regeln für Bilder, Kundenstimmen und Empfehlungen. Für verschreibungspflichtige Abnehmmedikamente ist Werbung gegenüber Laien in Deutschland, Österreich und der Schweiz verboten. Die Faustregel: Beschreibe, was du tust – versprich keine Kilos.

„Minus fünf Kilo in vier Wochen“ – genau dieser Satz ist tabu

Jedes Gewichtsprogramm kennt die Versuchung: eine Zahl aufs Plakat. „Minus fünf Kilo in vier Wochen“ klingt nach mehr als „Wir begleiten dich“. Doch genau diese Art Satz hat der EU-Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen – nicht versteckt in einer Generalklausel, sondern wörtlich: Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme sind nicht zulässig (Art. 12 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006).

Wir sehen das genauso. Auf unserer Seite zur Vorgehensweise der Wissenschaft steht, dass Werbung mit Aussagen zur Wirksamkeit solcher Programme kritisch zu betrachten und in vielen Fällen untersagt ist. Stell dir deine Werbung wie ein Schaufenster vor: Zeig, was im Laden liegt – Analyse, Plan, Begleitung. Eine Waage mit Wunschzahl gehört nicht hinein.

Erst sortieren: Welches Recht gilt für welchen Baustein?

Ein Gewichtsprogramm besteht oft aus mehreren Bausteinen – und jeder hat seine eigenen Regeln. Sie addieren sich:

In der Schweiz kommen für Genanalysen eigene Pflichtangaben dazu.

Kilos, Zeit und Fantasienamen: was für Nahrungsergänzung gilt

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gilt auch für die Werbung für Lebensmittel (Art. 1 Abs. 2) – also für Nahrungsergänzung, Shakes oder Mahlzeitersatz in deinem Programm. Drei Regeln treffen Gewichtsprogramme besonders:

Schweiz: Dort gilt dasselbe Verbot. Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nicht mit Angaben über die Dauer und das Ausmaß einer Gewichtsabnahme verbunden werden (Art. 34 Abs. 4 Bst. b der LIV), und auch bildliche Angaben zählen (Art. 31 Abs. 1 LIV). Erlaubt sind nur Angaben aus Anhang 14 LIV oder solche, die das BLV bewilligt hat (Art. 31 Abs. 2 und 3 LIV).

Programme und Coaching: Leistung beschreiben, nicht Kilos

Für ein Coaching ohne Lebensmittel gilt Art. 12 nicht unmittelbar – wohl aber das Wettbewerbsrecht. Irreführend ist eine Werbung mit unwahren oder zur Täuschung geeigneten Angaben über die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Österreich verbietet irreführende Geschäftspraktiken in § 2 UWG, die Schweiz unrichtige oder irreführende Angaben über die eigenen Leistungen in Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG.

Für die Praxis heißt das: Niemand nimmt nach Fahrplan ab. Überzeugender – und sicherer – ist, was du wirklich lieferst:

Und die interne Studie? In einer internen Novogenia-Studie mit 302 Personen nahmen die Teilnehmenden mit genbasierter Ernährung rund 2,4-fach mehr ab als mit einer Standarddiät (zur Vorgehensweise der Wissenschaft). Diese Zahl gehört in die fachliche Aufklärung, nicht als Schlagzeile auf ein Plakat. Nenne sie nur in diesem Wortlaut, als intern gekennzeichnet, mit Link und dem Hinweis: ein Studienergebnis, kein Versprechen für den Einzelnen. Neben Nahrungsergänzung hat sie nichts zu suchen – die Studie betrifft eine Diät. Mehr in Genbasierte Ernährung: Was unsere Studie zeigt.

Vorher-nachher-Bilder: wann sie tabu sind

Das Vorher-nachher-Foto ist das Lieblingsmotiv der Abnehmbranche. Ob du es zeigen darfst, hängt davon ab, was du bewirbst:

Unser Rat: Zeig Menschen bei dem, was dein Programm ausmacht – beim Kochen, beim Training, im Gespräch. Das erzählt mehr als jede Waage.

Kundenstimmen und Empfehlungen: echt, geprüft, ohne Arztsiegel

Praxis-Tipp: Eine Kundenstimme über die Begleitung ist etwas anderes als eine mit Kilozahlen. Lass Zahlen weg – auch wenn die Kundin sie selbst genannt hat.

Adipositas und Abnehmspritze: Krankheit und Medikamente in der Werbung

Bietet deine Klinik neben dem Lebensstilprogramm auch ärztliche Behandlung an, wird die Werbung strenger:

Wo die Grenze zwischen Lebensstilprogramm und Behandlung verläuft, zeigt Grenzen: wann Ärztin oder Arzt gefragt sind.

Mit Genen werben: Tendenzen statt Schicksal

Gene sind ein Faktor unter vielen. Wer „Deine Gene bestimmen dein Gewicht“ schreibt, überzeichnet die Wissenschaft. Ehrlicher und motivierender: Die Gene zeigen Tendenzen – etwa zum Fett- oder Kohlenhydrattyp –, und daraus leitest du logische Schlussfolgerungen für den Plan ab.

Schweiz: Publikumswerbung für Lifestyle-Genanalysen muss über die Vorgaben zu Veranlassung, Aufklärung und Mitteilung des Resultats informieren und darf nicht irreführen (Art. 14 Abs. 3 GUMG, Art. 4 Abs. 2 GUMV) – etwa darüber, dass nur befugte Gesundheitsfachpersonen die Analyse veranlassen und die Probe in ihrem Beisein entnommen wird (Art. 34 GUMG). Analysen, die über Stoffwechselstörungen oder Krankheiten Auskunft geben, gelten als medizinisch (Art. 37 Abs. 2 GUMV); für sie ist Publikumswerbung verboten, außer für die Ärztinnen und Ärzte, die sie veranlassen dürfen (Art. 14 Abs. 1 und 2 GUMG). Sprich in der Schweiz deshalb von Ernährungsverhalten und Lebensstil, nicht von Stoffwechselstörungen. Mehr in Werbung mit Gentests.

Deutschland, Österreich, Schweiz auf einen Blick

FrageDeutschlandÖsterreichSchweiz
Kilo- und Zeitangaben bei Lebensmittelnunzulässig (Art. 12 Buchst. b VO 1924/2006)unzulässig (Art. 12 Buchst. b VO 1924/2006)unzulässig (Art. 34 Abs. 4 Bst. b LIV)
Arzt-Empfehlung bei Lebensmittelnunzulässig (Art. 12 Buchst. c)unzulässig (Art. 12 Buchst. c)unzulässig (Art. 34 Abs. 4 Bst. c LIV)
Werbung für verschreibungspflichtige Abnehmmedikamentenur bei Fachkreisen (§ 10 Abs. 1 HWG)keine Laienwerbung (§ 51 Abs. 1 Z 1 AMG)keine Publikumswerbung (Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG)
Werbung für Lifestyle-GenanalysenWettbewerbsrecht (§ 5 UWG)Wettbewerbsrecht (§ 2 UWG)zusätzlich Pflichtangaben (Art. 14 Abs. 3 GUMG, Art. 4 GUMV)

Do and Don't: Formulierungen im Vergleich

Allgemeine Beispiele – prüfe jede Aussage für dein Angebot und dein Land.

So geht’sLieber nichtWarum
„Wir begleiten dich mit regelmäßigen Terminen und messen gemeinsam deine Fortschritte.“„Minus fünf Kilo in vier Wochen!“bei Lebensmitteln unzulässig (Art. 12 Buchst. b); bei Dienstleistungen irreführend, wenn das Ergebnis nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG)
„Die Analyse zeigt Tendenzen, aus denen wir logische Schlussfolgerungen für deinen Plan ableiten.“„Mit deinem Genprofil nimmst du garantiert ab.“Erfolgsversprechen; irreführend
„Glucomannan trägt im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung zu Gewichtsverlust bei.“ (nur, wenn alle Bedingungen erfüllt sind)„Dieser Fatburner schmilzt dein Bauchfett.“nur zugelassene Angaben (Art. 10 Abs. 1); Fantasiename ohne passende Angabe (Art. 1 Abs. 3)
Lebensstilprogramm, abgestimmt mit der behandelnden Ärztin„Abnehmspritze plus Gentest – jetzt starten!“keine Laienwerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 10 HWG, § 51 AMG, Art. 32 HMG)

Checkliste vor jeder Veröffentlichung

Häufige Fragen

Darf ich mit dem Gewichtsverlust meiner Kundinnen und Kunden werben?
Nicht in Verbindung mit einem Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel: Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme sind nicht zulässig (Art. 12 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 1924/2006; Schweiz: Art. 34 Abs. 4 Bst. b LIV). Für ein reines Coaching gilt das Wettbewerbsrecht: Angaben über die zu erwartenden Ergebnisse dürfen nicht täuschen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Weil jeder Mensch anders abnimmt, beschreibst du besser die Begleitung als die Kilos.
Sind Vorher-nachher-Bilder verboten?
Es kommt darauf an. Neben einem Lebensmittel ist ein Bild mit Kilo- oder Zeitangabe eine Angabe über das Ausmaß der Gewichtsabnahme, denn auch Bilder zählen als Angabe (Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 12 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Im Anwendungsbereich des deutschen HWG sind missbräuchliche, abstoßende oder irreführende Darstellungen von Körperveränderungen verboten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HWG), bei Schönheitsoperationen ohne medizinische Notwendigkeit jeder Vorher-nachher-Vergleich (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG).
Darf ich die interne Novogenia-Studie in meiner Werbung nennen?
Sie gehört in die fachliche Aufklärung, nicht auf das Werbeplakat. Wenn du sie nennst, dann nur im festen Wortlaut, als interne Studie gekennzeichnet, mit Link auf die Erklärung zur Vorgehensweise der Wissenschaft und mit dem Hinweis, dass sie ein Studienergebnis ist und kein Versprechen für den Einzelnen. Neben einem Nahrungsergänzungsmittel hat sie nichts zu suchen: Die Studie betrifft eine Diät.
Darf eine Klinik mit der „Abnehmspritze“ werben?
Nicht gegenüber Laien, wenn es um verschreibungspflichtige Arzneimittel geht. In Deutschland darf für sie nur bei Fachkreisen wie Ärzten und Apothekern geworben werden (§ 10 Abs. 1 HWG), in Österreich ist Laienwerbung für rezeptpflichtige Arzneispezialitäten verboten (§ 51 Abs. 1 Z 1 AMG), in der Schweiz Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel (Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG).
Gibt es überhaupt erlaubte Angaben zum Abnehmen?
Ja, aber nur wenige und mit strengen Bedingungen. Zum Gewicht stehen in der EU-Liste eine Angabe für Glucomannan und zwei Angaben für Mahlzeitersatz, in der Schweiz entsprechende Angaben in Anhang 14 LIV. Alles andere, etwa „Fettverbrennung“ oder „bremst den Appetit“, ist dort nicht zugelassen. Wortlaut und Bedingungen findest du im Beitrag Nahrungsergänzung im Gewichtsprogramm.

Passend dazu: Werbung mit Gentests · Health Claims: Was du bewerben darfst · Grenzen: wann Ärztin oder Arzt gefragt sind

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