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Health Claims: Was du für dein Nahrungsergänzungsmittel bewerben darfst

Fachlich geprüft von Dr. Daniel Wallerstorfer, Molekularbiologe und Gründer von Novogenia · Stand: 11. Oktober 2026 · Lesezeit: 11 Min.

Kurz gesagt

Für Nahrungsergänzungsmittel darfst du nur mit gesundheitsbezogenen Angaben werben, die in der EU ausdrücklich zugelassen sind (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Die zugelassenen Health Claims stehen mit ihren Verwendungsbedingungen im EU-Register; dein Produkt muss den Nährstoff dafür in einer signifikanten Menge enthalten. Aussagen über das Vorbeugen, Behandeln oder Heilen von Krankheiten sind verboten, ebenso Angaben über Dauer und Ausmaß einer Gewichtsabnahme. Die Regeln gelten für das Etikett genauso wie für jede Werbung.

Die Grundregel: Verboten ist, was nicht zugelassen ist

Für Werbeaussagen zur Gesundheit gilt im EU-Lebensmittelrecht ein klares Prinzip: Erlaubt ist nur, was ausdrücklich zugelassen ist. Grundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, kurz Health-Claims-Verordnung. Nahrungsergänzungsmittel sind nach der Richtlinie 2002/46/EG Lebensmittel – die Verordnung gilt also auch für dein Produkt.

Drei Punkte solltest du kennen (Artikel ohne weitere Angabe beziehen sich in diesem Beitrag auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006):

Nährwertbezogen, gesundheitsbezogen, krankheitsbezogen: der Unterschied

Für die Praxis hilft diese Einteilung:

Art der AussageWas sie aussagtBeispielErlaubt?
Nährwertbezogene AngabeDas Lebensmittel hat besondere positive Nährwerteigenschaften„Vitamin-C-Quelle“nur die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angaben, mit deren Bedingungen
Gesundheitsbezogene Angabe (Funktionsangabe)Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel oder einem Bestandteil und der Gesundheit„Magnesium trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei.“nur zugelassene Angaben, mit ihren Verwendungsbedingungen
Angabe über die Reduzierung eines KrankheitsrisikosDer Verzehr senkt einen Risikofaktor für eine Krankheit deutlich–nur wenn genau diese Angabe eigens zugelassen ist (Artikel 14), mit Pflichthinweis, dass die Krankheit mehrere Risikofaktoren hat
Krankheitsbezogene AussageDas Produkt beugt einer Krankheit vor, behandelt oder heilt sie„schützt vor Erkältungen“verboten

Wo du die zugelassenen Health Claims findest

Die Liste der zugelassenen Funktionsangaben hat die EU-Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 festgelegt; sie wird seitdem um neu zugelassene Angaben ergänzt. Am einfachsten suchst du im EU-Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben. Es enthält die zugelassenen Angaben mit ihren Verwendungsbedingungen und auch die nicht zugelassenen Angaben mit dem Grund der Ablehnung. Das Register dient laut Kommission nur der Information – rechtlich maßgeblich sind die Verordnungen selbst.

Zu jeder zugelassenen Angabe gehört eine Verwendungsbedingung. Bei vielen Vitaminen und Mineralstoffen lautet sie sinngemäß: Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens eine Quelle des Nährstoffs im Sinne des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind. Manche Angaben verlangen zusätzlich eine bestimmte tägliche Aufnahme – etwa die Angabe zu Vitamin C bei intensiver körperlicher Betätigung. Lies deshalb immer die Bedingung mit, nicht nur den Wortlaut.

Die oft übersehene Bedingung: genug vom Nährstoff

Ein Health Claim ist nur zulässig, wenn der Nährstoff im Endprodukt in einer signifikanten Menge enthalten ist, wie sie im EU-Recht festgelegt ist, und wenn die Menge, die man vernünftigerweise verzehrt, diese signifikante Menge auch liefert (Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und d). Wo es keine festgelegten Werte gibt, muss die Menge nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen geeignet sein, die behauptete Wirkung zu erzielen.

Für Vitamine und Mineralstoffe nennt Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 als Richtwert für eine signifikante Menge in der Regel 15 % des Nährstoffbezugswerts (NRV). Wer einen „hohen Gehalt“ eines Vitamins oder Mineralstoffs ausloben will, braucht laut Anhang der Health-Claims-Verordnung mindestens das Doppelte des Werts für „Quelle“. Bei Nahrungsergänzungsmitteln werden die Nährstoffmengen pro empfohlener Tagesportion angegeben (Artikel 8 der Richtlinie 2002/46/EG).

Praxis-Tipp: Plane Dosierung und Werbeaussagen gemeinsam. Wer erst nach der Rezeptur über Claims nachdenkt, stellt manchmal fest, dass ein Nährstoff für die gewünschte Angabe zu niedrig dosiert ist – oder dass für einen enthaltenen Stoff gar keine passende Angabe zugelassen ist. Nach oben ist die Dosierung durch Sicherheitswerte begrenzt; mehr dazu in Dosierungsgrenzen für Mikronährstoffe.

Wie frei darfst du formulieren?

Den zugelassenen Wortlaut musst du nicht immer buchstabengetreu übernehmen: Nach Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 gelten für eine Angabe, die für Verbraucher dieselbe Bedeutung hat wie eine zugelassene, dieselben Verwendungsbedingungen. Daraus folgt aber auch: Jede Umformulierung muss dieselbe Bedeutung behalten. Wer aus „trägt zu einer normalen Funktion bei“ ein „stärkt“, „steigert“ oder „schützt“ macht, riskiert, den zugelassenen Rahmen zu verlassen.

Zwei weitere Regeln betreffen die Form:

Beispiele: gut formuliert oder problematisch?

Die folgenden Formulierungen sind allgemeine Beispiele. Die linke Spalte setzt voraus, dass dein Produkt die Verwendungsbedingungen erfüllt, also etwa genug vom jeweiligen Nährstoff enthält.

Gut formuliertProblematischWarum
„Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei.“„Vitamin C schützt dich vor Erkältungen.“Vorbeugung gegen eine Krankheit – krankheitsbezogene Aussagen sind verboten.
„Magnesium trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei.“„Nie wieder müde – mit Magnesium.“Geht weit über die zugelassene Angabe hinaus.
„Zink trägt zur Erhaltung normaler Haut bei.“„Zink heilt unreine Haut.“Heilversprechen – verboten.
„Für dein Wohlbefinden: Vitamin D trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei.“„Für dein Wohlbefinden“ ohne weitere AngabeAllgemeine Aussagen brauchen eine zugelassene Angabe als Begleitung.
–„Drei Kilo weniger in zwei Wochen“Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme sind nicht zulässig.
–„Empfohlen von Dr. Muster, Allgemeinmedizinerin“Verweise auf Empfehlungen einzelner Ärzte sind nicht zulässig.
–„Ohne Nahrungsergänzung bist du nicht ausreichend versorgt.“Darf nicht suggerieren, dass eine ausgewogene Ernährung generell nicht genug Nährstoffe liefert.

Was immer verboten ist

Sonderfall Pflanzenstoffe: die „On-hold“-Angaben

Für viele Angaben zu pflanzlichen Stoffen, sogenannten Botanicals, ist die wissenschaftliche Bewertung nicht abgeschlossen; eine Liste zugelassener Angaben gibt es dafür bislang nicht. Nach den Erwägungsgründen der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 dürfen Angaben, deren Prüfung noch läuft, nach den Übergangsregeln in Artikel 28 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 weiter verwendet werden – in der Verantwortung des Unternehmens.

Der Spielraum ist aber kleiner, als viele denken: Der Europäische Gerichtshof hat 2025 entschieden (Rechtssache C-386/23), dass bei Botanicals bis zum Abschluss der Prüfung keine speziellen Angaben zu psychischen Funktionen oder Verhaltensfunktionen verwendet werden dürfen, es sei denn, Artikel 28 Absatz 6 erlaubt dies. Allgemeine Verweise auf Vorteile für Gesundheit und Wohlbefinden sind auch hier nur zusammen mit einer speziellen Angabe aus den Listen der zugelassenen Angaben zulässig. Lass Werbung mit Pflanzenstoffen deshalb immer im Einzelfall rechtlich prüfen.

Website, Social Media und Influencer

Die Verordnung erfasst Angaben in Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung. In sozialen Medien entstehen Probleme oft nicht im geplanten Beitrag, sondern in Videos, Story-Texten oder Antworten auf Kommentare. Auch der Produktname zählt: Ein Markenname oder eine Fantasiebezeichnung, die als gesundheitsbezogene Angabe verstanden werden kann, darf nur verwendet werden, wenn ihr eine zulässige Angabe beigefügt ist (Artikel 1 Absatz 3).

Wer ein Nahrungsergänzungsmittel unter eigenem Namen verkauft, ist für die Werbung dafür verantwortlich. So behältst du die Kontrolle:

Personalisierte und genbasierte Produkte: keine Diagnose versprechen

Bei personalisierter Nahrungsergänzung kommt die Aussage dazu, wie die Rezeptur entsteht. Zwei Grundsätze aus der Praxis von Novogenia:

BesserProblematisch
„Wir analysieren deine Gene und ziehen daraus nach aktuellem Wissensstand logische Schlussfolgerungen für deine Nährstoffrezeptur.*“„Deine Gene verraten deinen Nährstoffmangel – deine Rezeptur behebt ihn.“
„Deine Rezeptur wird auf Basis deiner Blutwerte und deines Fragebogens berechnet.“„Personalisiert nach deinen Genen, damit du gesund bleibst.“

* Ein passender Hinweis erklärt sinngemäß: Die ermittelten genetischen Eigenschaften sind durch Studien belegt; die daraus abgeleitete Anpassung der Dosierung ist noch nicht für alle genetischen Effekte durch randomisierte, placebokontrollierte Studien bestätigt und deshalb als logische Schlussfolgerung zu verstehen. Für die Nährstoffe selbst gelten weiterhin nur die zugelassenen Health Claims. Wie personalisierte Rezepturen entstehen, beschreibt Personalisierte Nahrungsergänzung herstellen.

Checkliste vor jeder Veröffentlichung

Welche Pflichtangaben außerdem auf die Verpackung gehören, erklärt Kennzeichnung: Pflichtangaben auf dem Etikett.

Häufige Fragen

Was ist ein Health Claim?
Ein Health Claim (gesundheitsbezogene Angabe) ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit besteht. So definiert es Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Ein Beispiel: „Magnesium trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei.“
Wo finde ich die zugelassenen Health Claims?
Im EU-Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben der EU-Kommission. Es listet die zugelassenen Angaben mit ihren Verwendungsbedingungen und auch die abgelehnten Angaben. Das Register dient der Information; rechtlich maßgeblich sind die Verordnungen, vor allem die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 und ihre Änderungen.
Muss ich den zugelassenen Wortlaut exakt übernehmen?
Nicht zwingend Wort für Wort. Nach den Erwägungsgründen der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 gelten für eine Angabe, die für Verbraucher dieselbe Bedeutung hat wie eine zugelassene, dieselben Verwendungsbedingungen. Die Bedeutung darf sich aber nicht ändern: Aus „trägt zu einer normalen Funktion bei“ wird kein „stärkt“ oder „schützt“.
Darf ich sagen, dass mein Produkt vor Krankheiten schützt?
Nein. Informationen über ein Lebensmittel dürfen ihm keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben – auch nicht in der Werbung (Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, für Nahrungsergänzungsmittel auch Artikel 6 der Richtlinie 2002/46/EG). Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sind nur erlaubt, wenn genau diese Angabe eigens zugelassen wurde.
Gelten die Regeln auch für Social Media und Influencer?
Die Health-Claims-Verordnung gilt für Angaben in kommerziellen Mitteilungen, also bei Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung – und als Angabe zählen ausdrücklich auch Bilder und Symbole. Gib allen, die für dein Produkt werben, eine Liste erlaubter Formulierungen und lass Beiträge vor der Veröffentlichung freigeben.

Passend dazu: Kennzeichnung: Pflichtangaben auf dem Etikett · Dosierungsgrenzen für Mikronährstoffe · Personalisierte Nahrungsergänzung herstellen

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