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Health Claims: Was du für dein Nahrungsergänzungsmittel bewerben darfst
Für Nahrungsergänzungsmittel darfst du nur mit gesundheitsbezogenen Angaben werben, die in der EU ausdrücklich zugelassen sind (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Die zugelassenen Health Claims stehen mit ihren Verwendungsbedingungen im EU-Register; dein Produkt muss den Nährstoff dafür in einer signifikanten Menge enthalten. Aussagen über das Vorbeugen, Behandeln oder Heilen von Krankheiten sind verboten, ebenso Angaben über Dauer und Ausmaß einer Gewichtsabnahme. Die Regeln gelten für das Etikett genauso wie für jede Werbung.
Die Grundregel: Verboten ist, was nicht zugelassen ist
Für Werbeaussagen zur Gesundheit gilt im EU-Lebensmittelrecht ein klares Prinzip: Erlaubt ist nur, was ausdrücklich zugelassen ist. Grundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, kurz Health-Claims-Verordnung. Nahrungsergänzungsmittel sind nach der Richtlinie 2002/46/EG Lebensmittel – die Verordnung gilt also auch für dein Produkt.
Drei Punkte solltest du kennen (Artikel ohne weitere Angabe beziehen sich in diesem Beitrag auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006):
- Geltungsbereich: Die Verordnung gilt für Angaben in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung, der Aufmachung und der Werbung (Artikel 1 Absatz 2). Es geht also nicht nur um das Etikett, sondern um jede Werbung für dein Produkt.
- Auch Bilder zählen: Als „Angabe“ gilt jede Aussage oder Darstellung, die nicht vorgeschrieben ist – ausdrücklich auch Bilder, grafische Elemente und Symbole (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1).
- Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie nicht zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind (Artikel 10 Absatz 1).
Nährwertbezogen, gesundheitsbezogen, krankheitsbezogen: der Unterschied
Für die Praxis hilft diese Einteilung:
| Art der Aussage | Was sie aussagt | Beispiel | Erlaubt? |
|---|---|---|---|
| Nährwertbezogene Angabe | Das Lebensmittel hat besondere positive Nährwerteigenschaften | „Vitamin-C-Quelle“ | nur die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angaben, mit deren Bedingungen |
| Gesundheitsbezogene Angabe (Funktionsangabe) | Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel oder einem Bestandteil und der Gesundheit | „Magnesium trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei.“ | nur zugelassene Angaben, mit ihren Verwendungsbedingungen |
| Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos | Der Verzehr senkt einen Risikofaktor für eine Krankheit deutlich | – | nur wenn genau diese Angabe eigens zugelassen ist (Artikel 14), mit Pflichthinweis, dass die Krankheit mehrere Risikofaktoren hat |
| Krankheitsbezogene Aussage | Das Produkt beugt einer Krankheit vor, behandelt oder heilt sie | „schützt vor Erkältungen“ | verboten |
Wo du die zugelassenen Health Claims findest
Die Liste der zugelassenen Funktionsangaben hat die EU-Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 festgelegt; sie wird seitdem um neu zugelassene Angaben ergänzt. Am einfachsten suchst du im EU-Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben. Es enthält die zugelassenen Angaben mit ihren Verwendungsbedingungen und auch die nicht zugelassenen Angaben mit dem Grund der Ablehnung. Das Register dient laut Kommission nur der Information – rechtlich maßgeblich sind die Verordnungen selbst.
Zu jeder zugelassenen Angabe gehört eine Verwendungsbedingung. Bei vielen Vitaminen und Mineralstoffen lautet sie sinngemäß: Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens eine Quelle des Nährstoffs im Sinne des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind. Manche Angaben verlangen zusätzlich eine bestimmte tägliche Aufnahme – etwa die Angabe zu Vitamin C bei intensiver körperlicher Betätigung. Lies deshalb immer die Bedingung mit, nicht nur den Wortlaut.
Die oft übersehene Bedingung: genug vom Nährstoff
Ein Health Claim ist nur zulässig, wenn der Nährstoff im Endprodukt in einer signifikanten Menge enthalten ist, wie sie im EU-Recht festgelegt ist, und wenn die Menge, die man vernünftigerweise verzehrt, diese signifikante Menge auch liefert (Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und d). Wo es keine festgelegten Werte gibt, muss die Menge nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen geeignet sein, die behauptete Wirkung zu erzielen.
Für Vitamine und Mineralstoffe nennt Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 als Richtwert für eine signifikante Menge in der Regel 15 % des Nährstoffbezugswerts (NRV). Wer einen „hohen Gehalt“ eines Vitamins oder Mineralstoffs ausloben will, braucht laut Anhang der Health-Claims-Verordnung mindestens das Doppelte des Werts für „Quelle“. Bei Nahrungsergänzungsmitteln werden die Nährstoffmengen pro empfohlener Tagesportion angegeben (Artikel 8 der Richtlinie 2002/46/EG).
Praxis-Tipp: Plane Dosierung und Werbeaussagen gemeinsam. Wer erst nach der Rezeptur über Claims nachdenkt, stellt manchmal fest, dass ein Nährstoff für die gewünschte Angabe zu niedrig dosiert ist – oder dass für einen enthaltenen Stoff gar keine passende Angabe zugelassen ist. Nach oben ist die Dosierung durch Sicherheitswerte begrenzt; mehr dazu in Dosierungsgrenzen für Mikronährstoffe.
Wie frei darfst du formulieren?
Den zugelassenen Wortlaut musst du nicht immer buchstabengetreu übernehmen: Nach Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 gelten für eine Angabe, die für Verbraucher dieselbe Bedeutung hat wie eine zugelassene, dieselben Verwendungsbedingungen. Daraus folgt aber auch: Jede Umformulierung muss dieselbe Bedeutung behalten. Wer aus „trägt zu einer normalen Funktion bei“ ein „stärkt“, „steigert“ oder „schützt“ macht, riskiert, den zugelassenen Rahmen zu verlassen.
Zwei weitere Regeln betreffen die Form:
- Allgemeine Wohlfühl-Aussagen nur mit Begleitung: Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nur zulässig, wenn ihnen eine spezielle zugelassene Angabe beigefügt ist (Artikel 10 Absatz 3).
- Pflichtinformationen: Wer mit Health Claims wirbt, braucht einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise, Angaben zu Menge und Verzehrmuster, die für die behauptete Wirkung nötig sind, gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die das Produkt meiden sollten, und einen Warnhinweis, falls übermäßiger Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnte (Artikel 10 Absatz 2).
Beispiele: gut formuliert oder problematisch?
Die folgenden Formulierungen sind allgemeine Beispiele. Die linke Spalte setzt voraus, dass dein Produkt die Verwendungsbedingungen erfüllt, also etwa genug vom jeweiligen Nährstoff enthält.
| Gut formuliert | Problematisch | Warum |
|---|---|---|
| „Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei.“ | „Vitamin C schützt dich vor Erkältungen.“ | Vorbeugung gegen eine Krankheit – krankheitsbezogene Aussagen sind verboten. |
| „Magnesium trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei.“ | „Nie wieder müde – mit Magnesium.“ | Geht weit über die zugelassene Angabe hinaus. |
| „Zink trägt zur Erhaltung normaler Haut bei.“ | „Zink heilt unreine Haut.“ | Heilversprechen – verboten. |
| „Für dein Wohlbefinden: Vitamin D trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei.“ | „Für dein Wohlbefinden“ ohne weitere Angabe | Allgemeine Aussagen brauchen eine zugelassene Angabe als Begleitung. |
| – | „Drei Kilo weniger in zwei Wochen“ | Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme sind nicht zulässig. |
| – | „Empfohlen von Dr. Muster, Allgemeinmedizinerin“ | Verweise auf Empfehlungen einzelner Ärzte sind nicht zulässig. |
| – | „Ohne Nahrungsergänzung bist du nicht ausreichend versorgt.“ | Darf nicht suggerieren, dass eine ausgewogene Ernährung generell nicht genug Nährstoffe liefert. |
Was immer verboten ist
- Krankheitsbezogene Aussagen: Informationen über ein Lebensmittel dürfen ihm keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen – das gilt ausdrücklich auch für die Werbung (Artikel 7 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011). Für Nahrungsergänzungsmittel steht dieses Verbot zusätzlich in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2002/46/EG.
- Gesundheit durch Verzicht gefährdet: Angaben, die den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden (Artikel 12 Buchstabe a).
- Gewichtsabnahme: Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme (Artikel 12 Buchstabe b).
- Empfehlungen: Angaben, die auf Empfehlungen von einzelnen Ärzten oder Angehörigen von Gesundheitsberufen verweisen (Artikel 12 Buchstabe c).
- Zweifel an normaler Ernährung: Aussagen, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung generell nicht die erforderlichen Nährstoffmengen liefern kann (Artikel 3 Buchstabe d; Artikel 7 der Richtlinie 2002/46/EG).
- Irreführung, Übermaß, Angst: Angaben, die falsch, mehrdeutig oder irreführend sind, zum übermäßigen Verzehr ermutigen oder mit Ängsten vor Veränderungen bei Körperfunktionen arbeiten (Artikel 3 Buchstaben a, c und e).
Sonderfall Pflanzenstoffe: die „On-hold“-Angaben
Für viele Angaben zu pflanzlichen Stoffen, sogenannten Botanicals, ist die wissenschaftliche Bewertung nicht abgeschlossen; eine Liste zugelassener Angaben gibt es dafür bislang nicht. Nach den Erwägungsgründen der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 dürfen Angaben, deren Prüfung noch läuft, nach den Übergangsregeln in Artikel 28 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 weiter verwendet werden – in der Verantwortung des Unternehmens.
Der Spielraum ist aber kleiner, als viele denken: Der Europäische Gerichtshof hat 2025 entschieden (Rechtssache C-386/23), dass bei Botanicals bis zum Abschluss der Prüfung keine speziellen Angaben zu psychischen Funktionen oder Verhaltensfunktionen verwendet werden dürfen, es sei denn, Artikel 28 Absatz 6 erlaubt dies. Allgemeine Verweise auf Vorteile für Gesundheit und Wohlbefinden sind auch hier nur zusammen mit einer speziellen Angabe aus den Listen der zugelassenen Angaben zulässig. Lass Werbung mit Pflanzenstoffen deshalb immer im Einzelfall rechtlich prüfen.
Website, Social Media und Influencer
Die Verordnung erfasst Angaben in Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung. In sozialen Medien entstehen Probleme oft nicht im geplanten Beitrag, sondern in Videos, Story-Texten oder Antworten auf Kommentare. Auch der Produktname zählt: Ein Markenname oder eine Fantasiebezeichnung, die als gesundheitsbezogene Angabe verstanden werden kann, darf nur verwendet werden, wenn ihr eine zulässige Angabe beigefügt ist (Artikel 1 Absatz 3).
Wer ein Nahrungsergänzungsmittel unter eigenem Namen verkauft, ist für die Werbung dafür verantwortlich. So behältst du die Kontrolle:
- Gib allen, die für dein Produkt werben – Team, Agentur, Influencer, Vertriebspartner –, eine Liste der Formulierungen, die sie verwenden dürfen.
- Lass Beiträge vor der Veröffentlichung freigeben – inklusive Bilder, Grafiken und Symbole.
- Kennzeichne Kundenbewertungen klar als Meinungen deiner Kundinnen und Kunden. Im eigenen Bewertungssystem entfernst du Bewertungen mit unzulässigen Wirkversprechen und antwortest richtigstellend, wenn eine Bewertung deutlich falsche Aussagen enthält.
Personalisierte und genbasierte Produkte: keine Diagnose versprechen
Bei personalisierter Nahrungsergänzung kommt die Aussage dazu, wie die Rezeptur entsteht. Zwei Grundsätze aus der Praxis von Novogenia:
- Analyse beschreiben, nicht diagnostizieren: Dass eine Rezeptur auf Basis von Gen-, Blut- oder Fragebogendaten berechnet wird, kannst du sachlich beschreiben. Die Werbung für das Nahrungsergänzungsmittel darf aber nicht den Eindruck erwecken, es erkenne oder behandle eine Krankheit.
- Genbasierte Anpassungen als logische Schlussfolgerungen kennzeichnen: Dass bestimmte Gene etwa beeinflussen, wie der Körper mit einzelnen Nährstoffen umgeht, ist für die jeweiligen Gene in Studien belegt. Dass eine daraus abgeleitete Anpassung der Dosierung eine bestimmte Wirkung erzielt, ist dagegen nicht für alle genetischen Effekte in randomisierten, placebokontrollierten Studien bestätigt. Bezeichne solche Anpassungen deshalb als logische Schlussfolgerungen und ergänze einen entsprechenden Hinweis.
| Besser | Problematisch |
|---|---|
| „Wir analysieren deine Gene und ziehen daraus nach aktuellem Wissensstand logische Schlussfolgerungen für deine Nährstoffrezeptur.*“ | „Deine Gene verraten deinen Nährstoffmangel – deine Rezeptur behebt ihn.“ |
| „Deine Rezeptur wird auf Basis deiner Blutwerte und deines Fragebogens berechnet.“ | „Personalisiert nach deinen Genen, damit du gesund bleibst.“ |
* Ein passender Hinweis erklärt sinngemäß: Die ermittelten genetischen Eigenschaften sind durch Studien belegt; die daraus abgeleitete Anpassung der Dosierung ist noch nicht für alle genetischen Effekte durch randomisierte, placebokontrollierte Studien bestätigt und deshalb als logische Schlussfolgerung zu verstehen. Für die Nährstoffe selbst gelten weiterhin nur die zugelassenen Health Claims. Wie personalisierte Rezepturen entstehen, beschreibt Personalisierte Nahrungsergänzung herstellen.
Checkliste vor jeder Veröffentlichung
- Jede gesundheitsbezogene Aussage entspricht einer zugelassenen Angabe – wörtlich oder mit gleicher Bedeutung.
- Die Verwendungsbedingungen sind erfüllt, vor allem die signifikante Menge des Nährstoffs.
- Die Pflichtinformationen nach Artikel 10 Absatz 2 sind vorhanden.
- Kein Wort über Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten – auch nicht in Bildern oder Kundenstimmen.
- Allgemeine Wohlfühl-Aussagen stehen nur zusammen mit einer zugelassenen Angabe.
- Keine Angaben zu Dauer oder Ausmaß einer Gewichtsabnahme, keine Empfehlungen einzelner Ärztinnen oder Ärzte.
- Genbasierte Empfehlungen sind als logische Schlussfolgerungen gekennzeichnet und mit Hinweis versehen.
- Kundenbewertungen sind als Meinungen gekennzeichnet.
- Eine zweite Person hat den Text kritisch gegengelesen – im Zweifel eine fachkundige Stelle.
Welche Pflichtangaben außerdem auf die Verpackung gehören, erklärt Kennzeichnung: Pflichtangaben auf dem Etikett.
Häufige Fragen
Was ist ein Health Claim?
Wo finde ich die zugelassenen Health Claims?
Muss ich den zugelassenen Wortlaut exakt übernehmen?
Darf ich sagen, dass mein Produkt vor Krankheiten schützt?
Gelten die Regeln auch für Social Media und Influencer?
Passend dazu: Kennzeichnung: Pflichtangaben auf dem Etikett · Dosierungsgrenzen für Mikronährstoffe · Personalisierte Nahrungsergänzung herstellen
Du planst ein eigenes Nahrungsergänzungsmittel?
Erzähl uns von deinem Projekt – Zielgruppe, Wunschrezeptur, geplante Menge. Wir melden uns mit einer ersten Einschätzung.
Projekt anfragen →Preis sofort berechnen →Lohnherstellung bei NovogeniaHinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtliche Vorgaben können sich ändern; Irrtümer und Änderungen vorbehalten. Prüfe rechtliche Fragen zu deinem konkreten Produkt immer mit einer fachkundigen Stelle.
