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Werbung mit Longevity: Was du sagen darfst – und was nicht
Für Nahrungsergänzungsmittel gilt: Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, außer sie sind zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen (Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). In dieser Liste kommen Begriffe wie Altern, Langlebigkeit oder Lebensdauer nicht vor – Aussagen wie „Anti-Aging“, „verjüngt“ oder „verlängert das Leben“ scheiden damit aus. Allgemeine Verweise auf Vorteile für die Gesundheit sind nur mit einer beigefügten zugelassenen Angabe erlaubt (Art. 10 Abs. 3). Krankheitsbezüge sind für Lebensmittel tabu. Für Leistungen wie Training, Coaching oder Spa-Behandlungen gilt das Wettbewerbsrecht: keine irreführenden Erfolgsversprechen. In der Schweiz gelten mit Anhang 14 LIV eine eigene, ähnliche Liste und für Gentests zusätzliche Werbepflichten nach Art. 14 GUMG. Die Faustregel: Beschreibe, was du anbietest – versprich nicht, was die Forschung nicht belegt.
Eine Speisekarte, kein Kochbuch
Für diesen Artikel haben wir im Oktober 2026 die Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben durchsucht – die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 in der konsolidierten Fassung vom 20. August 2025. Gesucht haben wir nach Altern, Alterung, Langlebigkeit, Lebensdauer, Anti-Aging, Seneszenz, Telomeren, Autophagie, Sirtuinen und Entzündung. Treffer: keiner.
Das ist der Kern der Longevity-Werbung in einem Satz. Die Liste der zugelassenen Angaben funktioniert wie eine Speisekarte: Du darfst bestellen, was draufsteht. Eigene Rezepte kochen darfst du nicht.
Juristisch heißt das so: Eine gesundheitsbezogene Angabe ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit besteht (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Solche Angaben sind verboten, sofern sie nicht zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind (Art. 10 Abs. 1). Das gilt für die Kennzeichnung, die Aufmachung und die Werbung (Art. 1 Abs. 2).
Longevity ist ein spannendes Forschungsfeld. Aber auf der Speisekarte für Nahrungsergänzungsmittel steht es nicht.
Produkt oder Leistung? Welche Regeln wann gelten
Viele Longevity-Angebote mischen Produkte und Leistungen: ein Trainingsprogramm, eine Genanalyse, eine Spa-Behandlung, dazu Kapseln für zu Hause. Für jedes Element gelten andere Regeln:
| Was du bewirbst | Welche Regeln gelten | Die Kernfrage |
|---|---|---|
| Nahrungsergänzungsmittel | Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health Claims), Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (keine Krankheitsbezüge), dazu das Wettbewerbsrecht | Ist die Angabe zugelassen und gelistet? |
| Leistung, etwa Training, Coaching, Spa-Behandlung | Wettbewerbsrecht (§ 5 UWG in Deutschland, § 2 UWG in Österreich); in Deutschland das Heilmittelwerbegesetz, sobald sich die Werbung auf Krankheiten bezieht | Ist das Versprechen wahr und belegbar? |
| Genanalyse | Wettbewerbsrecht; bei Krankheitsbezug Heilmittelwerberecht und die Regeln für medizinische Analysen | Lifestyle oder Medizin? |
| Paket aus Leistung und Produkt | beides – für Aussagen über das Lebensmittel gelten die Health-Claims-Regeln | Worauf bezieht sich die Aussage? |
Wie du Genanalysen sauber bewirbst, erklärt der Ratgeber Nutrigenetik in Werbung mit Gentests. Für Kosmetik gelten eigene Regeln, die dieser Artikel nicht behandelt.
Was für Longevity-Produkte tabu ist
Für Nahrungsergänzungsmittel ziehen gleich mehrere Vorschriften eine klare Grenze:
- Nicht zugelassene Wirkaussagen: „Anti-Aging“, „verjüngt“, „verlängert das Leben“, „senkt das biologische Alter“, „stoppt“ oder „repariert“ die Alterung, „entgiftet“ – nichts davon steht in der Liste. Damit sind solche Angaben verboten (Art. 10 Abs. 1).
- Krankheiten: Informationen über ein Lebensmittel dürfen ihm keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder diesen Eindruck entstehen lassen – ausdrücklich auch in der Werbung (Art. 7 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011). Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos brauchen eine eigene Zulassung (Art. 2 Abs. 2 Nr. 6, Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006).
- Angst: Angaben dürfen nicht auf Veränderungen bei Körperfunktionen Bezug nehmen, die beim Verbraucher Ängste auslösen oder daraus Nutzen ziehen könnten – weder in Worten noch in Bildern (Art. 3 Buchst. e).
- Verzicht: Unzulässig sind Angaben, die den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden (Art. 12 Buchst. a).
- Normale Ernährung: Angaben dürfen nicht suggerieren, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung generell nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern kann (Art. 3 Buchst. d).
- Empfehlungen: Verweise auf Empfehlungen einzelner Ärztinnen und Ärzte oder Angehöriger von Gesundheitsberufen sind nicht zulässig (Art. 12 Buchst. c).
- Produktnamen: Auch ein Marken- oder Fantasiename kann als gesundheitsbezogene Angabe verstanden werden. Dann darf er nur verwendet werden, wenn ihm eine passende Angabe beigefügt ist, die der Verordnung entspricht (Art. 1 Abs. 3). Prüfe Namen also genauso streng wie Werbetexte.
„Gut für dich“ geht nie allein aus
Allgemeine Aussagen sind nicht völlig verboten. Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind zulässig – aber nur, wenn ihnen eine spezielle zugelassene Angabe aus der Liste beigefügt ist (Art. 10 Abs. 3). Stell dir die allgemeine Aussage wie einen Gast vor, der nur in Begleitung eingelassen wird.
Ein Beispiel aus der Liste: „Vitamin C trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen.“ Diese Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens eine Vitamin-C-Quelle im Sinne der Verordnung sind. Gleichlautende Angaben zum Schutz der Zellen vor oxidativem Stress gibt es in der Liste auch für Kupfer, Mangan, Riboflavin, Selen, Vitamin E und Zink – jeweils mit eigenen Verwendungsbedingungen. Welche Angaben gelten, findest du im EU-Register der gesundheitsbezogenen Angaben.
Ehrlich gesagt: Ob eine Formulierung wie „für gesundes Altern“ als allgemeiner Verweis durchgeht oder als eigene, nicht zugelassene Angabe gilt, ist eine Auslegungsfrage. Im Zweifel lässt du sie weg – oder lässt sie vorab prüfen.
Verwendest du eine zugelassene Angabe, gehören zur Kennzeichnung oder Werbung zusätzliche Pflichtinformationen: ein Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise, die Menge und das Verzehrmuster für die behauptete Wirkung, gegebenenfalls ein Hinweis an Personen, die das Lebensmittel meiden sollten, und bei Bedarf ein Warnhinweis (Art. 10 Abs. 2). Mehr dazu in Health Claims: Was du bewerben darfst.
Forschung erklären, ohne sie zu verkaufen
Die Alternsforschung liefert faszinierende Geschichten – und damit eine Versuchung. Sie beschreibt heute zwölf Kennzeichen des Alterns, von zellulärer Seneszenz bis zu chronischer Entzündung (López-Otín et al., Cell 2023). Diese Arbeit erklärt Mechanismen. Sie sagt nichts darüber, was eine bestimmte Kapsel bewirkt.
Drei Regeln helfen dir, Wissen zu teilen, ohne in die Claim-Falle zu tappen:
- Trenne Information und Werbung: Erkläre Forschung in einem eigenen, sachlichen Kontext – etwa in einem Vortrag oder Ratgeber. Verknüpfe sie nicht mit dem Versprechen, dein Produkt bewirke dasselbe. Auch ein Studienzitat neben einem Produkt kann einen Zusammenhang mit der Gesundheit suggerieren und damit eine gesundheitsbezogene Angabe sein.
- Kennzeichne Tierdaten: „In Studien an Mäusen …“ ist eine ehrliche Einordnung. Schlüsse auf Menschen oder auf dein Produkt ziehst du daraus nicht.
- Keine Namen als Gütesiegel: Bekannte Forscherinnen, Forscher oder Ärzte neben deinem Angebot wirken wie eine Empfehlung – auch wenn sie nie eine abgegeben haben.
Training, Spa, Coaching: Leistungen ehrlich bewerben
Für Leistungen gilt nicht die Health-Claims-Verordnung, wohl aber das Wettbewerbsrecht. In Deutschland ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält – unter anderem über die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen, ist gegenüber Verbrauchern stets unzulässig (Anhang Nr. 17 UWG). Österreich kennt dieselbe Regel (§ 2 und Anhang Z 17 des UWG).
Sobald sich deine Werbung in Deutschland auf das Erkennen, Beseitigen oder Lindern von Krankheiten bezieht, gilt außerdem das Heilmittelwerbegesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a HWG). Irreführend ist dann etwa, einem Verfahren eine therapeutische Wirksamkeit beizulegen, die es nicht hat, oder fälschlich den Eindruck zu erwecken, ein Erfolg könne mit Sicherheit erwartet werden (§ 3 HWG).
Für dein Studio, dein Spa oder deine Klinik heißt das: Beschreibe konkret, was du anbietest – welche Leistung, wie oft, mit welchem Ziel. Bewegung, Schlaf und Ernährung gehören zu den am besten untersuchten Lebensstilfaktoren – das darfst du sachlich sagen. Ein Versprechen wie „senkt dein biologisches Alter“ dagegen musst du belegen können. Messungen des biologischen Alters sind heute vor allem Forschungswerkzeuge; mehr dazu in Biologisches Alter messen.
Schweiz: eigene Liste, gleiche Grundregeln
Für Lebensmittel und damit für Nahrungsergänzungsmittel gilt in der Schweiz eigenes Recht: das Lebensmittelgesetz (LMG), die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) und die Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV). Die Grundregeln ähneln denen der EU stark – der Weg zu einer neuen Angabe nicht.
- Täuschungsschutz: Alle Angaben über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen, und die Werbung darf nicht täuschen – etwa über besondere Wirkungen (Art. 18 LMG). Verboten sind Angaben über Wirkungen, die ein Lebensmittel nach dem Stand der Wissenschaft nicht besitzt oder die nicht hinreichend gesichert sind, und Hinweise auf die Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit; erlaubt bleiben zugelassene nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Art. 12 Abs. 2 Bst. a und c LGV).
- Eigene Liste: Gesundheitsbezogene Angaben sind nur erlaubt, wenn sie in Anhang 14 LIV vorgesehen sind (Art. 31 Abs. 2 LIV). Anders als in der EU kann das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) eine nicht aufgeführte Angabe im Einzelfall bewilligen, wenn sie mit allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten belegt ist (Art. 31 Abs. 3 und Art. 33 LIV, Art. 38 Abs. 2 LGV).
- Kein Altern in Anhang 14: In der LIV (Stand 1. Juli 2025) kommen Altern, Alterung, Langlebigkeit, Lebensdauer, Anti-Aging, Seneszenz, Telomere, Autophagie, Sirtuine und Entzündung nicht vor. Die Angaben zum Schutz der Zellen vor oxidativem Stress für Kupfer, Mangan, Riboflavin, Selen, Vitamin C, Vitamin E und Zink stehen dort im selben Wortlaut wie in der EU-Liste – mit Verwendungsbedingungen nach Schweizer Recht. Viele Formulierungen decken sich, trotzdem ist Anhang 14 eine eigene Liste: Prüfe jede Angabe dort.
- Allgemeine Verweise und Verbote wie in der EU: Verweise auf nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden brauchen eine beigefügte Angabe aus Anhang 14 oder eine vom BLV bewilligte (Art. 34 Abs. 2 LIV). Unzulässig sind auch hier Verzicht-Botschaften, Angaben zur Gewichtsabnahme und Empfehlungen einzelner Ärztinnen und Ärzte (Art. 34 Abs. 4 LIV) sowie Angst-Botschaften und die Behauptung, eine ausgewogene Ernährung reiche generell nicht (Art. 35 Abs. 1 Bst. h und i LIV).
Wirbst du in der Schweiz für Genanalysen, kommt das GUMG dazu. Publikumswerbung für Gentests im medizinischen Bereich ist verboten, außer für die zur Veranlassung befugten Personen (Art. 14 Abs. 1 und 2 GUMG). Werbung für Gentests außerhalb der Medizin muss über die Vorgaben zur Veranlassung, zur Aufklärung und zur Mitteilung des Resultats informieren und darf nicht irreführen (Art. 14 Abs. 3 GUMG, Art. 4 Abs. 2 GUMV). Als Publikumswerbung gelten unter anderem Prospekte, Plakate, Anzeigen, Werbung über elektronische Medien und Vorträge vor Laien (Art. 4 Abs. 3 GUMV).
Zwei Folgen für die Praxis: Analysen zu einem erhöhten Risiko für Sportverletzungen zählen in der Schweiz zum medizinischen Bereich (Art. 37 Abs. 2 GUMV) – ein Studio darf sie also nicht öffentlich bewerben. Und ein Beitrag für eine Lifestyle-Analyse muss etwa darauf hinweisen, dass nur befugte Gesundheitsfachpersonen sie veranlassen dürfen und die Probe in ihrem Beisein entnommen wird (Art. 34 GUMG).
Do and Don't: Longevity-Formulierungen im Vergleich
Die Beispiele sind allgemein gehalten. Prüfe jede Aussage für dein konkretes Angebot und dein Land.
| So geht’s | Lieber nicht | Warum |
|---|---|---|
| „Vitamin C trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen.“ (nur wenn das Produkt mindestens eine Vitamin-C-Quelle ist) | „Unsere Kapseln stoppen die Zellalterung.“ | Nur zugelassene Angaben (Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006); zum Altern gibt es keine |
| Allgemeiner Hinweis auf das Wohlbefinden, direkt begleitet von einer zugelassenen Angabe | „Für ein langes, gesundes Leben“ als einzige Aussage | Allgemeine Verweise nur mit beigefügter spezieller Angabe (Art. 10 Abs. 3) |
| „Bewegung, Schlaf und Ernährung sind die Basis – Nahrungsergänzung kann sie ergänzen.“ | „Ab 40 reicht Essen allein nicht mehr.“ | Darf nicht suggerieren, dass eine ausgewogene Ernährung generell nicht reicht (Art. 3 Buchst. d) |
| „Die Forschung beschreibt Autophagie als einen der Prozesse, die mit dem Altern zusammenhängen.“ (im Informationsteil, ohne Produktbezug) | „Wissenschaftlich belegt: Unser Produkt aktiviert die Autophagie wie Fasten.“ | Nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angabe (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 1) |
| „Ein Training mit Kraft- und Ausdauereinheiten, abgestimmt auf deine Ziele.“ | „Unser Longevity-Training senkt dein biologisches Alter.“ | Angabe über zu erwartende Ergebnisse muss stimmen und belegbar sein (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG) |
| „Bewegung gehört zu einem gesunden Lebensstil.“ | „Unser Programm schützt vor Demenz und Herzinfarkt.“ | Krankheitsbezug: bei Lebensmitteln verboten (Art. 7 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011), bei Leistungen in Deutschland Heilmittelwerberecht (§ 1, § 3 HWG) |
| „Die Analyse zeigt deine genetische Veranlagung, zum Beispiel für Kraft oder Ausdauer.“ | „Unser Gentest verrät dir, wie alt du wirst.“ | Irreführend über das Ergebnis (§ 5 UWG); eine Genanalyse misst kein Alter |
| Produktname plus passende zugelassene Angabe auf derselben Verpackung | Fantasiename wie „Ewig-jung-Kapseln“ ohne begleitende Angabe | Marken- und Fantasienamen mit Gesundheitsbezug nur mit beigefügter Angabe (Art. 1 Abs. 3) |
| „Unser Team hat die Schulung der NOVO Academy abgeschlossen.“ (wenn es stimmt) | „Empfohlen von Longevity-Arzt Dr. X“ | Verweise auf Empfehlungen einzelner Ärzte sind unzulässig (Art. 12 Buchst. c) |
Checkliste vor jeder Veröffentlichung
- Kein Wort über Vorbeugen, Behandeln oder Heilen von Krankheiten – auch nicht in Bildern, Videos oder Kommentaren.
- Keine Aussage, ein Produkt bremse, stoppe oder kehre das Altern um, verjünge, verlängere das Leben oder senke das biologische Alter.
- Für Nahrungsergänzungsmittel nur zugelassene Angaben, mit erfüllten Verwendungsbedingungen und den Pflichtinformationen nach Art. 10 Abs. 2.
- Allgemeine Aussagen zum Wohlbefinden nur mit einer beigefügten zugelassenen Angabe.
- Produkt- und Markennamen sind auf versteckte Gesundheitsversprechen geprüft.
- Forschung ist sachlich beschrieben, Tierdaten sind als solche gekennzeichnet, kein Studienzitat steht als Wirkbeleg neben einem Produkt.
- Keine Angst-Botschaften und keine Empfehlungen einzelner Ärzte oder bekannter Forscher.
- Leistungen sind konkret beschrieben; jedes Ergebnisversprechen ist wahr und belegbar.
- Eine zweite Person hat gegengelesen – im Zweifel eine fachkundige Stelle.
Häufige Fragen
Darf ich „Anti-Aging“ für ein Nahrungsergänzungsmittel verwenden?
Gelten die Health-Claims-Regeln auch für mein Training oder meine Spa-Behandlung?
Darf ich Studien aus der Alternsforschung zitieren?
Darf ich damit werben, das biologische Alter zu senken?
Darf ich mit der Empfehlung einer Ärztin oder eines Experten werben?
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