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Ratgeber Longevity

Werbung mit Longevity: Was du sagen darfst – und was nicht

Fachlich geprüft von Dr. Daniel Wallerstorfer, Molekularbiologe und Gründer von Novogenia · Stand: 12. Oktober 2026 · Lesezeit: 13 Min.

Kurz gesagt

Für Nahrungsergänzungsmittel gilt: Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, außer sie sind zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen (Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). In dieser Liste kommen Begriffe wie Altern, Langlebigkeit oder Lebensdauer nicht vor – Aussagen wie „Anti-Aging“, „verjüngt“ oder „verlängert das Leben“ scheiden damit aus. Allgemeine Verweise auf Vorteile für die Gesundheit sind nur mit einer beigefügten zugelassenen Angabe erlaubt (Art. 10 Abs. 3). Krankheitsbezüge sind für Lebensmittel tabu. Für Leistungen wie Training, Coaching oder Spa-Behandlungen gilt das Wettbewerbsrecht: keine irreführenden Erfolgsversprechen. In der Schweiz gelten mit Anhang 14 LIV eine eigene, ähnliche Liste und für Gentests zusätzliche Werbepflichten nach Art. 14 GUMG. Die Faustregel: Beschreibe, was du anbietest – versprich nicht, was die Forschung nicht belegt.

Eine Speisekarte, kein Kochbuch

Für diesen Artikel haben wir im Oktober 2026 die Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben durchsucht – die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 in der konsolidierten Fassung vom 20. August 2025. Gesucht haben wir nach Altern, Alterung, Langlebigkeit, Lebensdauer, Anti-Aging, Seneszenz, Telomeren, Autophagie, Sirtuinen und Entzündung. Treffer: keiner.

Das ist der Kern der Longevity-Werbung in einem Satz. Die Liste der zugelassenen Angaben funktioniert wie eine Speisekarte: Du darfst bestellen, was draufsteht. Eigene Rezepte kochen darfst du nicht.

Juristisch heißt das so: Eine gesundheitsbezogene Angabe ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit besteht (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Solche Angaben sind verboten, sofern sie nicht zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind (Art. 10 Abs. 1). Das gilt für die Kennzeichnung, die Aufmachung und die Werbung (Art. 1 Abs. 2).

Longevity ist ein spannendes Forschungsfeld. Aber auf der Speisekarte für Nahrungsergänzungsmittel steht es nicht.

Produkt oder Leistung? Welche Regeln wann gelten

Viele Longevity-Angebote mischen Produkte und Leistungen: ein Trainingsprogramm, eine Genanalyse, eine Spa-Behandlung, dazu Kapseln für zu Hause. Für jedes Element gelten andere Regeln:

Was du bewirbstWelche Regeln geltenDie Kernfrage
NahrungsergänzungsmittelVerordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health Claims), Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (keine Krankheitsbezüge), dazu das WettbewerbsrechtIst die Angabe zugelassen und gelistet?
Leistung, etwa Training, Coaching, Spa-BehandlungWettbewerbsrecht (§ 5 UWG in Deutschland, § 2 UWG in Österreich); in Deutschland das Heilmittelwerbegesetz, sobald sich die Werbung auf Krankheiten beziehtIst das Versprechen wahr und belegbar?
GenanalyseWettbewerbsrecht; bei Krankheitsbezug Heilmittelwerberecht und die Regeln für medizinische AnalysenLifestyle oder Medizin?
Paket aus Leistung und Produktbeides – für Aussagen über das Lebensmittel gelten die Health-Claims-RegelnWorauf bezieht sich die Aussage?

Wie du Genanalysen sauber bewirbst, erklärt der Ratgeber Nutrigenetik in Werbung mit Gentests. Für Kosmetik gelten eigene Regeln, die dieser Artikel nicht behandelt.

Was für Longevity-Produkte tabu ist

Für Nahrungsergänzungsmittel ziehen gleich mehrere Vorschriften eine klare Grenze:

„Gut für dich“ geht nie allein aus

Allgemeine Aussagen sind nicht völlig verboten. Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind zulässig – aber nur, wenn ihnen eine spezielle zugelassene Angabe aus der Liste beigefügt ist (Art. 10 Abs. 3). Stell dir die allgemeine Aussage wie einen Gast vor, der nur in Begleitung eingelassen wird.

Ein Beispiel aus der Liste: „Vitamin C trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen.“ Diese Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens eine Vitamin-C-Quelle im Sinne der Verordnung sind. Gleichlautende Angaben zum Schutz der Zellen vor oxidativem Stress gibt es in der Liste auch für Kupfer, Mangan, Riboflavin, Selen, Vitamin E und Zink – jeweils mit eigenen Verwendungsbedingungen. Welche Angaben gelten, findest du im EU-Register der gesundheitsbezogenen Angaben.

Ehrlich gesagt: Ob eine Formulierung wie „für gesundes Altern“ als allgemeiner Verweis durchgeht oder als eigene, nicht zugelassene Angabe gilt, ist eine Auslegungsfrage. Im Zweifel lässt du sie weg – oder lässt sie vorab prüfen.

Verwendest du eine zugelassene Angabe, gehören zur Kennzeichnung oder Werbung zusätzliche Pflichtinformationen: ein Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise, die Menge und das Verzehrmuster für die behauptete Wirkung, gegebenenfalls ein Hinweis an Personen, die das Lebensmittel meiden sollten, und bei Bedarf ein Warnhinweis (Art. 10 Abs. 2). Mehr dazu in Health Claims: Was du bewerben darfst.

Forschung erklären, ohne sie zu verkaufen

Die Alternsforschung liefert faszinierende Geschichten – und damit eine Versuchung. Sie beschreibt heute zwölf Kennzeichen des Alterns, von zellulärer Seneszenz bis zu chronischer Entzündung (López-Otín et al., Cell 2023). Diese Arbeit erklärt Mechanismen. Sie sagt nichts darüber, was eine bestimmte Kapsel bewirkt.

Drei Regeln helfen dir, Wissen zu teilen, ohne in die Claim-Falle zu tappen:

Training, Spa, Coaching: Leistungen ehrlich bewerben

Für Leistungen gilt nicht die Health-Claims-Verordnung, wohl aber das Wettbewerbsrecht. In Deutschland ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält – unter anderem über die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen, ist gegenüber Verbrauchern stets unzulässig (Anhang Nr. 17 UWG). Österreich kennt dieselbe Regel (§ 2 und Anhang Z 17 des UWG).

Sobald sich deine Werbung in Deutschland auf das Erkennen, Beseitigen oder Lindern von Krankheiten bezieht, gilt außerdem das Heilmittelwerbegesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a HWG). Irreführend ist dann etwa, einem Verfahren eine therapeutische Wirksamkeit beizulegen, die es nicht hat, oder fälschlich den Eindruck zu erwecken, ein Erfolg könne mit Sicherheit erwartet werden (§ 3 HWG).

Für dein Studio, dein Spa oder deine Klinik heißt das: Beschreibe konkret, was du anbietest – welche Leistung, wie oft, mit welchem Ziel. Bewegung, Schlaf und Ernährung gehören zu den am besten untersuchten Lebensstilfaktoren – das darfst du sachlich sagen. Ein Versprechen wie „senkt dein biologisches Alter“ dagegen musst du belegen können. Messungen des biologischen Alters sind heute vor allem Forschungswerkzeuge; mehr dazu in Biologisches Alter messen.

Schweiz: eigene Liste, gleiche Grundregeln

Für Lebensmittel und damit für Nahrungsergänzungsmittel gilt in der Schweiz eigenes Recht: das Lebensmittelgesetz (LMG), die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) und die Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV). Die Grundregeln ähneln denen der EU stark – der Weg zu einer neuen Angabe nicht.

Wirbst du in der Schweiz für Genanalysen, kommt das GUMG dazu. Publikumswerbung für Gentests im medizinischen Bereich ist verboten, außer für die zur Veranlassung befugten Personen (Art. 14 Abs. 1 und 2 GUMG). Werbung für Gentests außerhalb der Medizin muss über die Vorgaben zur Veranlassung, zur Aufklärung und zur Mitteilung des Resultats informieren und darf nicht irreführen (Art. 14 Abs. 3 GUMG, Art. 4 Abs. 2 GUMV). Als Publikumswerbung gelten unter anderem Prospekte, Plakate, Anzeigen, Werbung über elektronische Medien und Vorträge vor Laien (Art. 4 Abs. 3 GUMV).

Zwei Folgen für die Praxis: Analysen zu einem erhöhten Risiko für Sportverletzungen zählen in der Schweiz zum medizinischen Bereich (Art. 37 Abs. 2 GUMV) – ein Studio darf sie also nicht öffentlich bewerben. Und ein Beitrag für eine Lifestyle-Analyse muss etwa darauf hinweisen, dass nur befugte Gesundheitsfachpersonen sie veranlassen dürfen und die Probe in ihrem Beisein entnommen wird (Art. 34 GUMG).

Do and Don't: Longevity-Formulierungen im Vergleich

Die Beispiele sind allgemein gehalten. Prüfe jede Aussage für dein konkretes Angebot und dein Land.

So geht’sLieber nichtWarum
„Vitamin C trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen.“ (nur wenn das Produkt mindestens eine Vitamin-C-Quelle ist)„Unsere Kapseln stoppen die Zellalterung.“Nur zugelassene Angaben (Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006); zum Altern gibt es keine
Allgemeiner Hinweis auf das Wohlbefinden, direkt begleitet von einer zugelassenen Angabe„Für ein langes, gesundes Leben“ als einzige AussageAllgemeine Verweise nur mit beigefügter spezieller Angabe (Art. 10 Abs. 3)
„Bewegung, Schlaf und Ernährung sind die Basis – Nahrungsergänzung kann sie ergänzen.“„Ab 40 reicht Essen allein nicht mehr.“Darf nicht suggerieren, dass eine ausgewogene Ernährung generell nicht reicht (Art. 3 Buchst. d)
„Die Forschung beschreibt Autophagie als einen der Prozesse, die mit dem Altern zusammenhängen.“ (im Informationsteil, ohne Produktbezug)„Wissenschaftlich belegt: Unser Produkt aktiviert die Autophagie wie Fasten.“Nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angabe (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 1)
„Ein Training mit Kraft- und Ausdauereinheiten, abgestimmt auf deine Ziele.“„Unser Longevity-Training senkt dein biologisches Alter.“Angabe über zu erwartende Ergebnisse muss stimmen und belegbar sein (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG)
„Bewegung gehört zu einem gesunden Lebensstil.“„Unser Programm schützt vor Demenz und Herzinfarkt.“Krankheitsbezug: bei Lebensmitteln verboten (Art. 7 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011), bei Leistungen in Deutschland Heilmittelwerberecht (§ 1, § 3 HWG)
„Die Analyse zeigt deine genetische Veranlagung, zum Beispiel für Kraft oder Ausdauer.“„Unser Gentest verrät dir, wie alt du wirst.“Irreführend über das Ergebnis (§ 5 UWG); eine Genanalyse misst kein Alter
Produktname plus passende zugelassene Angabe auf derselben VerpackungFantasiename wie „Ewig-jung-Kapseln“ ohne begleitende AngabeMarken- und Fantasienamen mit Gesundheitsbezug nur mit beigefügter Angabe (Art. 1 Abs. 3)
„Unser Team hat die Schulung der NOVO Academy abgeschlossen.“ (wenn es stimmt)„Empfohlen von Longevity-Arzt Dr. X“Verweise auf Empfehlungen einzelner Ärzte sind unzulässig (Art. 12 Buchst. c)

Checkliste vor jeder Veröffentlichung

Häufige Fragen

Darf ich „Anti-Aging“ für ein Nahrungsergänzungsmittel verwenden?
Als Wirkaussage nein. Gesundheitsbezogene Angaben sind nur erlaubt, wenn sie zugelassen und gelistet sind (Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006), und die Liste der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 enthält keine Angabe zum Altern. Marken- oder Fantasienamen, die als gesundheitsbezogene Angabe verstanden werden können, sind nur mit einer beigefügten passenden zugelassenen Angabe erlaubt (Art. 1 Abs. 3). Ob eine Angabe zu einem solchen Namen passt, solltest du rechtlich prüfen lassen.
Gelten die Health-Claims-Regeln auch für mein Training oder meine Spa-Behandlung?
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gilt für Angaben bei Lebensmitteln (Art. 1 Abs. 2). Für Dienstleistungen gilt das Wettbewerbsrecht: Werbung darf nicht irreführen – in Deutschland etwa über die zu erwartenden Ergebnisse (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG); in Österreich regelt das § 2 UWG. In Deutschland greift zusätzlich das Heilmittelwerbegesetz, sobald sich die Werbung auf das Erkennen, Beseitigen oder Lindern von Krankheiten bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG).
Darf ich Studien aus der Alternsforschung zitieren?
Zur sachlichen Information ja – aber nicht, um einem Produkt eine Wirkung zuzuschreiben. Eine gesundheitsbezogene Angabe ist auch eine, die einen Zusammenhang mit der Gesundheit nur suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck bringt (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Ergebnisse aus Tierversuchen kennzeichnest du immer als Tierdaten.
Darf ich damit werben, das biologische Alter zu senken?
Für ein Nahrungsergänzungsmittel nicht – eine solche Angabe ist nicht zugelassen. Für eine Dienstleistung müsste das Versprechen wahr und belegbar sein; sonst ist es irreführend (§ 5 UWG). Messungen des biologischen Alters sind heute vor allem Forschungswerkzeuge. Novogenia bietet keine solche Messung an.
Darf ich mit der Empfehlung einer Ärztin oder eines Experten werben?
Für Lebensmittel sind Angaben unzulässig, die auf Empfehlungen einzelner Ärztinnen und Ärzte oder Angehöriger von Gesundheitsberufen verweisen (Art. 12 Buchst. c Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Auch die Namen bekannter Forscherinnen und Forscher neben deinem Produkt können den Eindruck einer Empfehlung erwecken – lass sie weg.

Passend dazu: Health Claims: Was du bewerben darfst · Werbung mit Gentests · Biologisches Alter messen

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