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Ratgeber Handel & E-Commerce

Datenschutz im Shop: Gesundheits- und Gendaten richtig behandeln

Fachlich geprüft von Dr. Daniel Wallerstorfer, Molekularbiologe und Gründer von Novogenia · Stand: 15. Oktober 2026 · Lesezeit: 9 Min.

Kurz gesagt

Genetische Daten und Gesundheitsdaten gehören zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten; ihre Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt, außer die Kundin willigt für festgelegte Zwecke ausdrücklich ein (Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. a DSGVO). Schon Bestelldaten können Gesundheitsdaten sein, wenn sie Rückschlüsse auf die Gesundheit erlauben (EuGH, C-21/23). Trenne deshalb Shopdaten wie Bestellung und Zahlung von Fragebogen, Analyse und Bericht, gib Dienstleistern nur, was sie brauchen, und nutze Gesundheitsinformationen nicht für Werbeprofile. Für Kundinnen und Kunden in der Schweiz gilt das DSG: Genetische und Gesundheitsdaten sind besonders schützenswert, eine nötige Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen (Art. 5 Bst. c und Art. 6 Abs. 7 DSG).

Zwei Schubladen: Was eine Bestellung verraten kann

Ein Name, eine Lieferadresse, ein Produkt im Warenkorb – klingt harmlos. Der Europäische Gerichtshof hat das 2024 anders gesehen. Ein Apotheker verkaufte apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel über eine Onlineplattform. Die Angaben, die seine Kundinnen und Kunden bei der Bestellung eingeben mussten – etwa Name, Lieferadresse und für die Individualisierung nötige Informationen –, sind Gesundheitsdaten, entschied das Gericht (Urteil vom 4. Oktober 2024, C-21/23). Im selben Urteil stellte der Gerichtshof klar: Die DSGVO steht nationalen Regeln nicht entgegen, nach denen Mitbewerber Datenschutzverstöße als unlautere Geschäftspraktik vor den Zivilgerichten verfolgen können. Datenschutz ist damit auch ein Wettbewerbsthema.

Für einen Shop mit Genanalysen und personalisierten Produkten ist das Bild klar: Stell dir zwei Schubladen vor. In die eine kommt, was jeder Shop braucht – Bestellung, Adresse, Zahlung, Versand. Die andere ist abgeschlossen: Fragebogen, Gesundheitsangaben, genetische Daten, Bericht. Gute Shops halten beide getrennt und öffnen die zweite nur, wenn es wirklich nötig ist. Hier liest du, wie das gelingt. Die Grundlagen für die Beratungspraxis stehen in Genetische Daten und DSGVO, die Rollen zwischen Marke und Labor in Datenschutz bei White-Label-Gentests. Der Beitrag gibt dir Orientierung, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Welche Daten dein Shop berührt

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unterscheidet zwei Welten. Genetische Daten sind Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer Person, die eindeutige Informationen über ihre Physiologie oder Gesundheit liefern (Art. 4 Nr. 13). Gesundheitsdaten beziehen sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit und lassen Informationen über den Gesundheitszustand erkennen (Art. 4 Nr. 15). Beide gehören zu den besonderen Kategorien, deren Verarbeitung grundsätzlich untersagt ist (Art. 9 Abs. 1).

SchubladeBeispieleWas gilt
Bestell- und VertragsdatenName, Adresse, Zahlung, Bestellverlauf, VersandstatusVerarbeitung für die Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b); Vorsicht, wenn die Bestellung selbst Rückschlüsse auf die Gesundheit erlaubt
Fragebogen und GesundheitsangabenZiele, Beschwerden, Blutwerte, Angaben zum Lebensstilalles, was etwas über den Gesundheitszustand verrät: ausdrückliche Einwilligung (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a)
Genetische Daten und BerichtAnalyseergebnisse, Bericht im Portalausdrückliche Einwilligung; möglichst nicht im Shop-System speichern
Marketing und TrackingCookies, Newsletter, Werbe-PixelEinwilligung für nicht notwendige Cookies (Deutschland § 25 TDDDG, Österreich § 165 Abs. 3 TKG 2021); keine Gesundheitsdaten in Werbeprofilen

Die ausdrückliche Einwilligung: ein eigener Schritt im Bestellprozess

Bei Gentests für Endkunden ist die ausdrückliche Einwilligung für einen oder mehrere festgelegte Zwecke die zentrale Grundlage (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO). Damit sie trägt, baust du sie als eigenen Schritt in den Bestellprozess ein – nicht als Nebensatz in den AGB:

Die Mitgliedstaaten dürfen für genetische und Gesundheitsdaten zusätzliche Bedingungen einführen (Art. 9 Abs. 4). Welche das in Deutschland, Österreich und der Schweiz sind, zeigt Datenschutz bei White-Label-Gentests.

Trenne Shopdaten und Gendaten

Daten müssen auf das für den Zweck notwendige Maß beschränkt sein (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO), und durch Voreinstellung werden grundsätzlich nur die Daten verarbeitet, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind (Art. 25 Abs. 2). Für deinen Shop heißt das ganz praktisch:

Deine Dienstleister: Auftragsverarbeiter mit Vertrag

Ein Online-Shop läuft selten allein: Shop-Software, Zahlungsanbieter, Versanddienst, E-Mail-Tool, Chat für den Kundenservice. Wer Daten in deinem Auftrag verarbeitet, muss hinreichende Garantien für geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bieten (Art. 28 Abs. 1 DSGVO), und mit jedem schließt du einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung (Art. 28 Abs. 3). Prüfe, wo deine Tools Daten verarbeiten: Übermittlungen in Drittländer außerhalb der EU sind nur unter den Bedingungen von Kapitel V zulässig (Art. 44). Und deine Datenschutzinformation nennt die Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Art. 13 Abs. 1 Buchst. e).

Welche Rolle du im Verhältnis zu Novogenia hast – Verantwortlicher, Auftragsverarbeiter oder gemeinsam Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 und 8, Art. 26) –, hängt vom Modell ab. Kläre sie vor dem Start schriftlich; die Grundlagen dazu stehen in Datenschutz bei White-Label-Gentests.

Marketing ohne Gesundheitsprofil

Cookies und Werbe-Pixel brauchen die Einwilligung deiner Besucherinnen und Besucher, außer sie sind für den gewünschten Dienst unbedingt erforderlich (Deutschland: § 25 TDDDG; Österreich: § 165 Abs. 3 TKG 2021). Bei Gentests kommt eine zweite Grenze dazu: Online-Plattformen dürfen keine Werbung anzeigen, die auf Profiling mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten beruht (Art. 26 Abs. 3 des Gesetzes über digitale Dienste, Verordnung (EU) 2022/2065).

Daraus folgt eine einfache Regel für dein Marketing: Genetische Ergebnisse, Fragebogenangaben und Gesundheitsinteressen gehören nicht in Werbeprofile, Retargeting-Listen oder Zielgruppen-Uploads – außer deine Kundin hat genau dafür ausdrücklich eingewilligt. Bewirb dein Angebot mit dem, was es zeigt, nicht mit dem, was du über einzelne Menschen weißt. Was du in der Werbung sagen darfst, zeigt Marketing für personalisierte Produkte.

Folgenabschätzung und Datenschutzbeauftragter

Zwei Pflichten hängen am Umfang. Bei einer umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten erstellst du vorab eine Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 Abs. 3 Buchst. b DSGVO). Besteht die Kerntätigkeit deines Unternehmens in einer solchen Verarbeitung, brauchst du einen Datenschutzbeauftragten (Art. 37 Abs. 1 Buchst. c). Ob dein Shop darunter fällt, hängt auch von deinem Aufbau ab: Je konsequenter die zweite Schublade geschlossen bleibt, desto weniger besondere Daten verarbeitest du selbst. Lass die Einordnung prüfen, bevor du startest.

Schweiz: DSG statt DSGVO

Für Kundinnen und Kunden in der Schweiz gilt das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG). Die Grundideen kennst du aus der DSGVO, die Details unterscheiden sich:

Ein Unterschied liegt vor dem Datenschutz: Lifestyle-Genanalysen verkaufst du in der Schweiz nicht als Heimtest (Art. 13 GUMG). Was das für deinen Shop heißt, zeigt Gentests online verkaufen: DE, AT, CH.

Checkliste: Datenschutz in deinem Shop

Häufige Fragen

Sind Bestelldaten schon Gesundheitsdaten?
Sie können es sein. Der Europäische Gerichtshof hat 2024 entschieden, dass die Angaben, die Kundinnen und Kunden bei der Onlinebestellung apothekenpflichtiger Arzneimittel eingeben – etwa Name, Lieferadresse und für die Individualisierung nötige Informationen –, Gesundheitsdaten sind, auch ohne ärztliche Verschreibung (C-21/23). Fragebogen-, Analyse- und Berichtsdaten behandelst du in jedem Fall als besondere Kategorie nach Art. 9 DSGVO.
Reicht ein Häkchen in den AGB als Einwilligung?
Nein. Die Einwilligung in die Verarbeitung von Gen- oder Gesundheitsdaten muss ausdrücklich und für festgelegte Zwecke erfolgen (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO). Du musst sie nachweisen können (Art. 7 Abs. 1), der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung (Art. 7 Abs. 3), und ein bereits angekreuztes Kästchen ist keine Einwilligung (Erwägungsgrund 32).
Darf ich Gentest-Kundinnen gezielt mit Werbung ansprechen?
Nutze genetische Ergebnisse, Fragebogenangaben oder Gesundheitsinteressen nicht für Werbeprofile, Retargeting oder Zielgruppenlisten, außer deine Kundin hat genau dafür ausdrücklich eingewilligt. Online-Plattformen dürfen ohnehin keine Werbung anzeigen, die auf Profiling mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten beruht (Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2065).
Brauche ich einen Datenschutzbeauftragten?
Nach der DSGVO dann, wenn die Kerntätigkeit deines Unternehmens in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten besteht (Art. 37 Abs. 1 Buchst. c). Bei einer umfangreichen Verarbeitung solcher Daten ist zudem vorab eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig (Art. 35 Abs. 3 Buchst. b). Je weniger Gendaten in deinem Shop landen, desto kleiner wird diese Frage – lass sie trotzdem prüfen.
Was gilt für Kundinnen und Kunden in der Schweiz?
Das DSG: Genetische und Gesundheitsdaten sind besonders schützenswerte Personendaten (Art. 5 Bst. c), eine nötige Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen (Art. 6 Abs. 7), und du informierst über Verantwortliche, Zweck, Empfänger und gegebenenfalls den Staat im Ausland (Art. 19). Private Verantwortliche im Ausland brauchen unter bestimmten Voraussetzungen eine Vertretung in der Schweiz (Art. 14). Für Cookies verlangt Art. 45c FMG Information und die Möglichkeit, abzulehnen.

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