🧬 Ratgeber White-Label-Gentests — Praxiswissen zur eigenen Gentest-Marke und zum Lohnlabor von Novogenia.

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Ratgeber White-Label-Gentests

Datenschutz bei White-Label-Gentests: Rollen, Einwilligung, Aufbewahrung

Fachlich geprüft von Dr. Daniel Wallerstorfer, Molekularbiologe und Gründer von Novogenia · Stand: 13. Oktober 2026 · Lesezeit: 11 Min.

Kurz gesagt

Genetische Daten gehören nach der DSGVO zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9) – auch bei Lifestyle-Analysen. Bei White Label verarbeiten mehrere Beteiligte dieselben Daten: deine Marke, das Labor und bei medizinischen Analysen Ärztinnen und Ärzte. Kläre vor dem Start, wer Verantwortlicher, wer Auftragsverarbeiter und wer gemeinsam verantwortlich ist (Art. 4, 26 und 28), hol eine ausdrückliche Einwilligung ein, lege Fristen für Aufbewahrung und Vernichtung von Proben und Daten fest und nutze Daten für Forschung nur mit eigener Zustimmung. In der Schweiz gelten das DSG und das GUMG.

Ein Staffellauf mit Erbgut: Warum jede Übergabe zählt

Was passiert mit den genetischen Daten deiner Kundinnen und Kunden, wenn ein Unternehmen in die Insolvenz geht? Bei Novogenia steht die Antwort in den AGB: Zu den Grundsätzen, die in die Datenschutzinformation zur genetischen Analyse übernommen werden, gehört die Löschung der genetischen Daten im Insolvenzfall. Solche Fragen klingen theoretisch – bis du eine Marke auf Gendaten aufbaust.

Ein White-Label-Gentest ist ein Staffellauf. Deine Marke nimmt die Bestellung an, das Kit reist zur Kundin, die Probe ins Labor, das Ergebnis in den Bericht und auf die Plattform; bei medizinischen Analysen läuft eine Ärztin oder ein Arzt mit. Der Staffelstab sind genetische Daten – und bei jeder Übergabe muss klar sein, wer gerade läuft und wer für die Strecke einsteht.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) definiert genetische Daten als personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer Person, die eindeutige Informationen über ihre Physiologie oder Gesundheit liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe gewonnen werden (Art. 4 Nr. 13). Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt (Art. 9 Abs. 1), außer eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 greift – bei Gentests für Endkunden vor allem die ausdrückliche Einwilligung. Das gilt für Lifestyle-Analysen genauso wie für medizinische. Die Grundlagen für die Beratungspraxis erklärt Genetische Daten und DSGVO; hier geht es um das, was bei einer eigenen Marke dazukommt.

Wer läuft welche Strecke? Die Rollen von Marke und Labor

Die DSGVO kennt drei Rollen. Verantwortlicher ist, wer allein oder gemeinsam mit anderen über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet (Art. 4 Nr. 7). Auftragsverarbeiter ist, wer Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet (Art. 4 Nr. 8). Legen zwei oder mehr Verantwortliche Zwecke und Mittel gemeinsam fest, sind sie gemeinsam Verantwortliche (Art. 26). Welche Rolle wer hat, ergibt sich aus dem, was tatsächlich passiert – nicht aus der Überschrift im Vertrag. So beschreibt es der Europäische Datenschutzausschuss in seinen Leitlinien 07/2020.

KonstellationWoran du sie erkennstWas du regelst
Marke verantwortlich, Labor als AuftragsverarbeiterDeine Marke legt fest, was mit den Daten geschieht; das Labor verarbeitet nur nach deinen dokumentierten Weisungen.Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 Abs. 3, schriftlich oder elektronisch (Art. 28 Abs. 9)
Gemeinsam VerantwortlicheMarke und Labor bestimmen Zwecke und Mittel gemeinsam.Vereinbarung nach Art. 26: wer informiert, wer Anfragen beantwortet; das Wesentliche erfährt die betroffene Person
Jeder für seinen Teil verantwortlichDas Labor entscheidet für einen Teil der Verarbeitung selbst über Zwecke und Mittel.klare Abgrenzung, welche Verarbeitung wem gehört; jeder informiert über seinen Teil
Medizinische Analysen in DeutschlandDie verantwortliche ärztliche Person nimmt die Untersuchung vor und beauftragt das Labor (§ 7 Abs. 2 GenDG); das Labor teilt das Ergebnis nur ihr mit (§ 11 Abs. 2).Einwilligung und Mitteilung des Ergebnisses laufen über die ärztliche Person, nicht über deine Marke

Ein Auftragsverarbeitungsvertrag ist mehr als ein Formular. Er legt unter anderem fest, dass das Labor nur auf deine dokumentierte Weisung verarbeitet, dass die beteiligten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, welche Sicherheitsmaßnahmen gelten, dass weitere Auftragsverarbeiter nur mit deiner Genehmigung hinzukommen und dass am Ende alle Daten nach deiner Wahl gelöscht oder zurückgegeben werden (Art. 28 Abs. 2 und 3). Und: Ein Auftragsverarbeiter, der selbst über Zwecke und Mittel entscheidet, gilt insoweit als Verantwortlicher (Art. 28 Abs. 10).

Praxis-Tipp: Schreib vor dem Start auf, wer die Kundin nach Art. 13 informiert, wer Auskunfts- und Löschanfragen beantwortet und wer welche Daten wann löscht. Bei Novogenia regelt die Datenschutzinformation zur genetischen Analyse, wer für welche Verarbeitung verantwortlich ist.

Die Einwilligung: der Startschuss für jede Analyse

Ohne ausdrückliche Einwilligung für festgelegte Zwecke läuft bei Gentests für Endkunden nichts (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO). Du musst sie nachweisen können (Art. 7 Abs. 1), und die Kundin kann sie jederzeit widerrufen (Art. 7 Abs. 3). Ein bereits angekreuztes Kästchen ist keine Einwilligung (Erwägungsgrund 32).

Bei White Label kommt eine praktische Frage dazu: Die Einwilligung entsteht meist in deinem Shop oder bei der Registrierung des Kits – gebraucht wird sie aber auch im Labor. Plane deshalb, wie der Nachweis dorthin gelangt und wie ein Widerruf dort ankommt. National gilt zusätzlich:

Wer sieht was? Nur, wer es wirklich braucht

Eine eigene Marke verführt dazu, alles sehen zu wollen: jedes Ergebnis, jeden Bericht. Die DSGVO bremst: Daten müssen auf das für den Zweck notwendige Maß beschränkt sein (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c), und durch Voreinstellung werden grundsätzlich nur die Daten verarbeitet, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind (Art. 25 Abs. 2). Frag dich deshalb: Wofür braucht deine Marke Einblick? Für den Kundenservice reichen oft Bestellstatus und Versanddaten. Bei Novogenia entscheidest du als Partner selbst, ob du die Berichte deiner Kundinnen und Kunden siehst.

Aufbewahren und vernichten: Auch Proben haben ein Ablaufdatum

Personenbezogene Daten dürfen nur so lange in identifizierbarer Form gespeichert werden, wie es der Zweck erfordert (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO). Für genetische Proben und Ergebnisse werden manche Gesetze konkreter:

RahmenWas giltFundstelle
Deutschland, medizinische Probennur für den Zweck verwenden, für den sie gewonnen wurden; unverzüglich vernichten, sobald sie dafür nicht mehr gebraucht werden oder die Einwilligung widerrufen ist§ 13 Abs. 1 GenDG
Deutschland, medizinische Ergebnissezehn Jahre aufbewahren, danach vernichten; gilt entsprechend für das beauftragte Labor§ 12 GenDG
Schweiz, alle UntersuchungenProben und genetische Daten nur so lange, wie für die Untersuchung samt Qualitätssicherung, eine andere Verwendung oder kantonale Vorschriften nötigArt. 11 Abs. 1 GUMG
Schweiz, übrige Untersuchungenspätestens zwei Jahre nach der Durchführung vernichten, außer Zustimmung zu anderer Verwendung oder kein Widerspruch gegen AnonymisierungArt. 11 Abs. 2 GUMG
Ende der AuftragsverarbeitungDas Labor löscht alle personenbezogenen Daten oder gibt sie zurück – nach Wahl des Verantwortlichen, sofern keine Speicherpflicht bestehtArt. 28 Abs. 3 Buchst. g DSGVO

Wo kein Spezialgesetz eine Frist vorgibt, legst du sie selbst fest – begründet mit dem Zweck – und schreibst sie in Datenschutzinformation und Vertrag. Denk dabei an beides: die Probe im Labor und die Daten auf der Plattform.

Forschung und Produktentwicklung: nur mit eigener Zustimmung

Gendaten vieler Menschen sind für Forschung und Produktentwicklung wertvoll. Genau deshalb braucht jede Nutzung über den ursprünglichen Zweck hinaus eine eigene, saubere Grundlage:

Für deine Marke heißt das: Mach die Forschungseinwilligung zu einer eigenen, freiwilligen Entscheidung – getrennt von der Bestellung und jederzeit widerrufbar. Wie Studien mit einem Genotypisierungslabor ablaufen, zeigt Genotypisierung für Forschung und Studien.

Schweiz: DSG und GUMG statt DSGVO

Für Kundinnen und Kunden in der Schweiz gilt nicht die DSGVO, sondern das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG); für genetische Daten verweist Art. 10 Abs. 2 GUMG ausdrücklich darauf. Die Grundideen kennst du aus der DSGVO, die Details unterscheiden sich:

Checkliste: Datenschutz für deine Gentest-Marke

Häufige Fragen

Ist meine Marke Verantwortlicher oder das Labor?
Das hängt davon ab, wer tatsächlich über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet (Art. 4 Nr. 7 und 8 DSGVO). Bestimmt deine Marke, was mit den Daten geschieht, und arbeitet das Labor nur nach deinen Weisungen, ist das Labor Auftragsverarbeiter. Entscheidet ihr gemeinsam, seid ihr gemeinsam Verantwortliche (Art. 26). Der Europäische Datenschutzausschuss betont in seinen Leitlinien 07/2020, dass die tatsächlichen Tätigkeiten zählen, nicht die Bezeichnung im Vertrag.
Was muss im Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Labor stehen?
Gegenstand und Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der Daten, die Kategorien betroffener Personen sowie Rechte und Pflichten des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 3 DSGVO). Dazu kommen unter anderem: Verarbeitung nur auf dokumentierte Weisung, Vertraulichkeit, Sicherheitsmaßnahmen nach Art. 32, Regeln für weitere Auftragsverarbeiter und Löschung oder Rückgabe der Daten am Ende. In der Schweiz regelt Art. 9 DSG die Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter.
Wie lange dürfen Proben und genetische Daten aufbewahrt werden?
Nur so lange, wie der Zweck es erfordert (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO). Für medizinische Untersuchungen in Deutschland gilt: Proben unverzüglich vernichten, sobald sie nicht mehr gebraucht werden (§ 13 GenDG), Ergebnisse zehn Jahre aufbewahren und danach vernichten (§ 12 GenDG). In der Schweiz sind Proben und Daten der übrigen Untersuchungen spätestens zwei Jahre nach der Durchführung zu vernichten, außer die Person hat einer anderen Verwendung zugestimmt oder der Anonymisierung nicht widersprochen (Art. 11 Abs. 2 GUMG).
Darf ich die Gendaten meiner Kunden für Forschung oder neue Produkte nutzen?
Nur mit einer eigenen Grundlage – bei Gentests für Endkunden in der Regel einer gesonderten, ausdrücklichen Einwilligung (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO). In Deutschland verlangt § 13 Abs. 2 GenDG für medizinische Proben eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung, in der Schweiz Art. 12 GUMG eine freie und ausdrückliche Zustimmung. In Österreich dürfen genetische Analysen für wissenschaftliche Zwecke nur an de-identifizierten Proben stattfinden (§ 66 GTG).
Dürfen Gendaten aus der Schweiz in einem österreichischen Labor verarbeitet werden?
Ja. Österreich steht in Anhang 1 der Schweizer Datenschutzverordnung als Staat mit angemessenem Datenschutz (Art. 16 Abs. 1 DSG). Du nennst der Kundin den Staat (Art. 19 Abs. 4 DSG) und das Labor (Art. 32 GUMG), und für die Durchführung im Ausland braucht es ihre schriftliche Zustimmung (Art. 29 und 36 GUMG).

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