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Genetische Daten und DSGVO: Was du in deiner Beratung beachten musst

Fachlich geprüft von Dr. Daniel Wallerstorfer, Molekularbiologe und Gründer von Novogenia · Stand: 12. Oktober 2026 · Lesezeit: 11 Min.

Kurz gesagt

Genetische Daten gehören nach der DSGVO zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 4 Nr. 13, Art. 9). Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt – erlaubt wird sie etwa durch eine ausdrückliche Einwilligung für festgelegte Zwecke. Kläre vor dem Start, wer Verantwortlicher und wer Auftragsverarbeiter ist, informiere deine Klientinnen und Klienten vollständig (Art. 13), verarbeite nur, was du wirklich brauchst, und lösche, was du nicht mehr brauchst. Arbeitgeber dürfen genetische Ergebnisse ihrer Beschäftigten in Deutschland, Österreich und der Schweiz grundsätzlich weder verlangen noch verwerten.

Ein Passwort, das sich nie ändern lässt: Warum genetische Daten besonders sind

Wird dein Passwort gestohlen, änderst du es. Deine Gene kannst du nicht ändern. Sie begleiten dich ein Leben lang – und sie verraten auch etwas über deine Eltern, Geschwister und Kinder. Genau deshalb schützt das Datenschutzrecht sie besonders streng.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) definiert genetische Daten als personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer Person, die eindeutige Informationen über ihre Physiologie oder Gesundheit liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe gewonnen werden (Art. 4 Nr. 13). Eine Speichelprobe für eine Ernährungsanalyse fällt klar darunter – egal, ob die Analyse medizinisch ist oder nicht.

Genetische Daten gehören zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Ihre Verarbeitung ist untersagt (Art. 9 Abs. 1), außer eine der Ausnahmen in Art. 9 Abs. 2 greift. Für eine Genanalyse in der Ernährungsberatung kommt dafür vor allem die ausdrückliche Einwilligung infrage. Außerdem dürfen die Mitgliedstaaten für genetische Daten zusätzliche Bedingungen einführen (Art. 9 Abs. 4) – darum gelten in Deutschland und Österreich teils eigene Regeln. Für die Schweiz gilt ein eigenes Gesetz; mehr dazu weiter unten.

Die Einwilligung: ein Schlüssel, den deine Klientin jederzeit zurückholen kann

Die Einwilligung ist der Schlüssel, der die Tür zur Verarbeitung öffnet. Für genetische Daten muss sie ausdrücklich sein und sich auf einen oder mehrere festgelegte Zwecke beziehen (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a). Und deine Klientin kann den Schlüssel jederzeit zurückholen. Darauf kommt es an:

National kommt einiges dazu. Für genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken verlangt Deutschland eine ausdrückliche und schriftliche Einwilligung gegenüber der verantwortlichen ärztlichen Person (§ 8 GenDG). In der Schweiz setzt jede genetische Untersuchung eine freie und ausdrückliche Zustimmung nach hinreichender Aufklärung voraus (Art. 5 GUMG). In Österreich dürfen Daten aus genetischen Analysen im Sinne des GTG an andere als die im Gesetz genannten Personen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der untersuchten Person übermittelt werden (§ 71 Abs. 2 GTG).

Keine Überraschungen: Was deine Klienten vorher erfahren

Transparenz ist kein Kleingedrucktes, sondern Pflicht. Erhebst du Daten bei deiner Klientin, teilst du ihr zum Zeitpunkt der Erhebung unter anderem mit (Art. 13 DSGVO):

Die Informationen müssen transparent, verständlich und leicht zugänglich sein, in klarer und einfacher Sprache (Art. 12 Abs. 1). In der Schweiz kommen bei Untersuchungen außerhalb der Medizin schriftliche Aufklärungspflichten nach Art. 32 GUMG dazu, etwa die Nennung des Labors und beteiligter Firmen und Labore im Ausland.

Bauherr oder Handwerker? Wer im Team aus Beratung und Labor welche Rolle hat

Bei einer Genanalyse arbeiten mindestens zwei zusammen: du und das Labor. Die DSGVO fragt: Wer entscheidet über Zwecke und Mittel der Verarbeitung? Das ist der Verantwortliche – wie ein Bauherr, der festlegt, was gebaut wird (Art. 4 Nr. 7). Wer Daten im Auftrag verarbeitet, ist Auftragsverarbeiter – wie ein Handwerker, der nach Plan arbeitet (Art. 4 Nr. 8). Legen zwei gemeinsam Zwecke und Mittel fest, sind sie gemeinsam Verantwortliche (Art. 26).

Wichtig: Die Rollen ergeben sich aus dem, was tatsächlich passiert, nicht aus der Überschrift im Vertrag. So beschreibt es der EDPB in seinen Leitlinien 07/2020: Die Begriffe sind funktionell und weisen die Verantwortung nach den tatsächlichen Rollen zu.

RolleWoran du sie erkennstWas die DSGVO verlangt
VerantwortlicherEntscheidet über Zwecke und Mittel der Verarbeitung (Art. 4 Nr. 7)Informiert die Betroffenen, wahrt ihre Rechte, sorgt für Sicherheit und führt ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 13, 15–21, 30, 32)
AuftragsverarbeiterVerarbeitet im Auftrag des Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 8)Vertrag mit Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, Datenarten und Kategorien Betroffener (Art. 28 Abs. 3); weitere Auftragsverarbeiter nur mit Genehmigung (Art. 28 Abs. 2)
Gemeinsam VerantwortlicheLegen Zwecke und Mittel gemeinsam fest (Art. 26 Abs. 1)Vereinbarung, wer welche Pflichten erfüllt, vor allem bei Betroffenenrechten und Informationspflichten

Praxis-Tipp: Kläre mit deinem Labor schriftlich, wer welche Rolle hat und wer welche Pflicht übernimmt – bevor die erste Probe verschickt wird. Achte besonders darauf, wer deine Klientinnen und Klienten nach Art. 13 informiert und wer Anfragen nach Auskunft oder Löschung beantwortet.

Packen wie für eine Bergtour: Nimm nur mit, was du brauchst

Pack deine Daten wie einen Rucksack für eine Bergtour: Was du nicht brauchst, bleibt zu Hause. Die DSGVO nennt das Datenminimierung – Daten müssen dem Zweck angemessen und auf das notwendige Maß beschränkt sein (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c). Und sie dürfen nur so lange in identifizierbarer Form gespeichert werden, wie es der Zweck erfordert (Speicherbegrenzung, Art. 5 Abs. 1 Buchst. e).

Für manche Fälle gibt das Gesetz Fristen vor. In Deutschland bewahrt die verantwortliche ärztliche Person die Ergebnisse genetischer Untersuchungen zu medizinischen Zwecken zehn Jahre auf und vernichtet sie danach (§ 12 GenDG). In der Schweiz sind Proben und Daten der übrigen Untersuchungen nach Art. 31 Abs. 2 GUMG spätestens zwei Jahre nach der Durchführung zu vernichten, außer die Person hat einer anderen Verwendung zugestimmt oder der Anonymisierung nicht widersprochen (Art. 11 Abs. 2 GUMG).

Die Rechte deiner Klientinnen und Klienten

Deine Klientinnen und Klienten behalten die Kontrolle über ihre Daten. Die wichtigsten Rechte nach der DSGVO:

Auf Anträge reagierst du unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats; bei komplexen Fällen ist eine Verlängerung um zwei Monate möglich (Art. 12 Abs. 3). Dazu kommt ein Recht, das es nur im Genetikrecht gibt: das Recht auf Nichtwissen. In der Schweiz hat jede Person das Recht, die Kenntnisnahme von Informationen über ihr Erbgut ganz oder teilweise zu verweigern (Art. 8 GUMG). In Deutschland ist es bei Untersuchungen zu medizinischen Zwecken Teil der Aufklärung (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 GenDG), in Österreich bei Analysen des Typs 2 bis 4 Teil der Beratung (§ 69 Abs. 5 GTG).

Betriebliche Gesundheitsförderung: Der Arbeitgeber bleibt draußen

Bietest du Genanalysen in Unternehmen an, braucht es eine dicke Mauer zwischen Ergebnis und Arbeitgeber. Das Gesetz baut sie in allen drei Ländern:

Plane ein solches Angebot deshalb so, dass die Teilnahme freiwillig bleibt, das Ergebnis nur an die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter geht und der Arbeitgeber keine Einzelergebnisse erhält. Eine Einwilligung muss freiwillig sein (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) – im Arbeitsverhältnis lohnt es sich, darauf besonders zu achten.

Schweiz: Datenschutzgesetz statt DSGVO

Die Schweiz ist kein EU-Mitglied. Für die Bearbeitung genetischer Daten verweist Art. 10 Abs. 2 GUMG auf die Datenschutzbestimmungen von Bund und Kantonen. Für private Personen – also auch für dich als Beraterin oder Berater – gilt das revidierte Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), in Kraft seit 1. September 2023 (Art. 2 Abs. 1 Bst. a DSG). Die Grundideen kennst du aus der DSGVO, die Details unterscheiden sich:

Checkliste: Datenschutz in deiner Praxis

Häufige Fragen

Sind die Ergebnisse einer Ernährungs-Genanalyse genetische Daten im Sinne der DSGVO?
Ja. Die DSGVO definiert genetische Daten als personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer Person, die eindeutige Informationen über ihre Physiologie oder Gesundheit liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe gewonnen werden (Art. 4 Nr. 13). Ob die Analyse medizinisch ist oder nicht, spielt dafür keine Rolle.
Reicht ein Häkchen im Bestellformular als Einwilligung?
Ein bereits angekreuztes Kästchen reicht nicht (Erwägungsgrund 32 DSGVO). Für genetische Daten braucht es eine ausdrückliche Einwilligung für festgelegte Zwecke (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a). Laut EDPB-Leitlinien 05/2020 kann sie online zum Beispiel über ein elektronisches Formular, eine E-Mail, ein hochgeladenes unterschriebenes Dokument oder eine elektronische Signatur erfolgen. Du musst sie nachweisen können (Art. 7 Abs. 1).
Bin ich Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter?
Das hängt davon ab, wer tatsächlich über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet (Art. 4 Nr. 7 und 8 DSGVO). Der EDPB betont in seinen Leitlinien 07/2020, dass die Rollen nach den tatsächlichen Tätigkeiten bestimmt werden, nicht nach der Bezeichnung im Vertrag. Kläre die Rollen schriftlich mit deinem Labor, bevor die erste Probe verschickt wird.
Muss ich die Genberichte meiner Klienten einsehen?
Die DSGVO verlangt, dass Daten auf das für den Zweck notwendige Maß beschränkt sind (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c). Ob du einen Bericht brauchst, hängt von deiner Beratung ab. Bei Novogenia entscheidest du selbst, ob du die Berichte deiner Klientinnen und Klienten einsiehst.
Darf der Arbeitgeber bei einer Aktion zur betrieblichen Gesundheitsförderung die Ergebnisse erfahren?
Nein. In Deutschland darf der Arbeitgeber Ergebnisse genetischer Untersuchungen weder verlangen noch entgegennehmen oder verwenden (§ 19 GenDG), in Österreich ist ihm das Erheben, Verlangen, Annehmen und Verwerten verboten (§ 67 GTG), und in der Schweiz darf er nach medizinisch nicht relevanten genetischen Daten nicht fragen und sie nicht verwerten (Art. 37 GUMG).

Passend dazu: Wer darf Gentests anbieten? · Den Genbericht verständlich erklären · Partner- und White-Label-Modelle

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