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Ratgeber Nutrigenetik

Wer darf Gentests anbieten? Die Regeln in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Fachlich geprüft von Dr. Daniel Wallerstorfer, Molekularbiologe und Gründer von Novogenia · Stand: 12. Oktober 2026 · Lesezeit: 11 Min.

Kurz gesagt

Entscheidend ist der Zweck der Analyse. In Deutschland dürfen genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken nur Ärztinnen und Ärzte vornehmen (§ 7 GenDG); Analysen ohne medizinischen Zweck nennt der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht. In Österreich verlangt das Gentechnikgesetz für Analysen zu Krankheitsveranlagungen (Typ 3 und 4) die Veranlassung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt (§ 68 GTG). Die Schweiz ist am strengsten: Auch Genanalysen zu Ernährung und Sport dürfen nur bestimmte Gesundheitsfachpersonen veranlassen, und die Probe muss in ihrem Beisein entnommen werden (Art. 34 GUMG, Art. 40 GUMV).

Dieselbe Speichelprobe, zwei Welten: Der Zweck stellt die Weiche

Stell dir zwei Klientinnen vor. Beide geben eine Speichelprobe ab, beide Proben landen im selben Labor. Die eine will wissen, ob ihr Körper eher auf Kraft- oder auf Ausdauertraining anspricht. Die andere will wissen, ob sie die Veranlagung für eine Krankheit trägt. Für das Labor ist das fast dieselbe Arbeit. Für das Gesetz sind es zwei Welten.

Der Grund: Die Gesetze in Deutschland, Österreich und der Schweiz knüpfen nicht an die Labortechnik an, sondern an den Zweck. Der Zweck ist die Weiche. Er entscheidet, ob deine Analyse auf das medizinische Gleis fährt – mit Arztvorbehalt, Aufklärung und genetischer Beratung – oder auf das Lifestyle-Gleis mit anderen Regeln. Dieser Beitrag zeigt dir, wo die drei Länder die Grenze ziehen. Er gibt dir Orientierung, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Deutschland: Das Gendiagnostikgesetz zieht die Linie beim medizinischen Zweck

Das Gendiagnostikgesetz (GenDG) gilt nach § 2 Abs. 1 für genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken, zur Klärung der Abstammung sowie im Versicherungsbereich und im Arbeitsleben. Bei den medizinischen Zwecken unterscheidet es zwei Arten (§ 3 Nr. 6 bis 8):

Für beide gilt der Arztvorbehalt (§ 7 Abs. 1): Diagnostische Untersuchungen nehmen nur Ärztinnen und Ärzte vor, prädiktive nur Fachärztinnen und Fachärzte für Humangenetik oder entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte. Dazu kommen die ausdrückliche und schriftliche Einwilligung gegenüber der verantwortlichen ärztlichen Person (§ 8), die Aufklärung (§ 9) und die genetische Beratung (§ 10).

Pharmakogenetik ist in Deutschland ausdrücklich medizinisch: § 3 Nr. 7 Buchstabe c nennt sie als diagnostische Untersuchung. Sie gehört also in ärztliche Hände.

Und Lifestyle-Analysen? Analysen, die keinem Zweck aus § 2 Abs. 1 dienen – etwa die Frage nach dem Kraft- oder Ausdauertyp –, nennt der Anwendungsbereich des GenDG nicht. Arztvorbehalt, Einwilligung und Beratung stehen im Abschnitt über medizinische Zwecke.

Achte auf die Grauzone: Weil § 3 Nr. 7 Buchstabe b auch Eigenschaften erfasst, die erst zusammen mit äußeren Faktoren eine „gesundheitliche Störung“ auslösen können, kann eine Ernährungsfrage schnell medizinisch werden. Entscheidend ist, was die Analyse klären soll und wie der Bericht das Ergebnis beschreibt. Richtlinien zum Stand der Wissenschaft erstellt die Gendiagnostik-Kommission beim Robert Koch-Institut (§ 23 GenDG).

Österreich: Vier Schubladen im Gentechnikgesetz

In Österreich regelt das Gentechnikgesetz (GTG) genetische Analysen am Menschen. Schon die Definition ist eng: Eine „genetische Analyse“ im Sinne des Gesetzes ermöglicht nach dem Stand von Wissenschaft und Technik Aussagen über einen Überträgerstatus, ein Krankheitsrisiko, eine vorliegende Krankheit oder einen Krankheits- oder Therapieverlauf (§ 4 Z 23).

Für medizinische Zwecke sortiert § 65 Abs. 1 diese Analysen in vier Schubladen, jede mit eigenen Regeln:

TypWozu er dient (§ 65 Abs. 1 GTG)Was zusätzlich gilt
Typ 1Bestehende Erkrankung feststellen, Therapie vorbereiten oder Therapieverlauf kontrollieren – auf Basis somatischer, also erworbener VeränderungenDie §§ 68 und 69 betreffen Typ 1 nicht.
Typ 2Bestehende Erkrankung feststellen, die auf einer Keimbahnmutation beruhtFachärztliche Aufklärung und Beratung, schriftlich bestätigte Einwilligung (§ 69)
Typ 3Veranlagung für eine Krankheit oder Überträgerstatus feststellen, wenn Prophylaxe oder Therapie möglich istNur in zugelassenen Einrichtungen und nur auf Veranlassung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Humangenetik oder des Indikationsgebiets (§ 68 Abs. 1); dazu § 69
Typ 4Wie Typ 3, aber ohne mögliche Prophylaxe oder TherapieWie Typ 3

Kurz gesagt: § 68 Abs. 1 GTG verlangt die fachärztliche Veranlassung für Typ 3 und 4, § 69 die fachärztliche Aufklärung für Typ 2 bis 4. Analysen, die keine der in § 4 Z 23 genannten Aussagen ermöglichen, fallen nicht unter diese Definition. Ob eine einzelne Analyse – etwa zur Verträglichkeit eines Lebensmittels – schon etwas über ein Krankheitsrisiko aussagt, hängt von ihrem Inhalt ab.

Und die Pharmakogenetik? Analysen, die zeigen, wie der Körper bestimmte Medikamente verarbeitet, nennt § 65 GTG nicht ausdrücklich. Die Worte „Vorbereitung einer Therapie“ stehen nur bei Typ 1 – und der beruht auf somatischen Veränderungen, nicht auf ererbten Genen. Die Gentechnikkommission hat im Gentechnikbuch (5. Kapitel, beschlossen am 4. Dezember 2009) festgehalten, dass pharmakogenetische Untersuchungen nicht als prädiktive Analysen im Sinne von § 65 Abs. 1 Z 3 und 4 GTG anzusehen sind. Die Ausnahme: Erlaubt ein untersuchtes Merkmal zugleich Aussagen über die Veranlagung für eine künftig ausbrechende, genetisch bedingte Erkrankung, gelten dafür die Regeln für Typ 3 und 4. Ein 2024 für das Gesundheitsministerium erstelltes Expertengutachten hält fest, dass reine Pharmakogenetik im GTG derzeit nicht adäquat abgebildet ist, und schlägt für die Überarbeitung des Gesetzes eine eigene Regelung vor.

Unabhängig davon gilt: Über Medikamente – absetzen, wechseln, anders dosieren – entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.

Schweiz: Eine Ampel mit drei Farben

Die Schweiz regelt Genanalysen seit dem 1. Dezember 2022 mit dem revidierten Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) und der Verordnung dazu (GUMV). Merk dir das System als Ampel:

Was die gelbe Ampel praktisch bedeutet, zeigt der Abschnitt nach dem Ländervergleich.

Drei Länder auf einen Blick

FrageDeutschlandÖsterreichSchweiz
Medizinische AnalysenArztvorbehalt; prädiktive Untersuchungen nur durch Fachärzte für Humangenetik oder entsprechend qualifizierte Ärzte (§ 7)Typ 3 und 4: zugelassene Einrichtung, fachärztliche Veranlassung (§ 68); Typ 2–4: fachärztliche Aufklärung und Einwilligung (§ 69)Veranlassung durch Ärztinnen und Ärzte (Art. 20); Laborbewilligung (Art. 28)
Pharmakogenetikdiagnostisch (§ 3 Nr. 7 Buchst. c), also Arztvorbehaltin § 65 nicht genannt; laut Gentechnikbuch keine prädiktive Analyse nach § 65 Abs. 1 Z 3 und 4medizinisch (Art. 19); Ärzte, Apotheker und weitere Berufe nach Art. 5–8 GUMV
Analysen zu Ernährung, Sport, Wohlbefindenim Anwendungsbereich (§ 2) nicht genannt; Grenze nach § 3 Nr. 7 beachtennicht erfasst, solange sie keine Aussagen nach § 4 Z 23 ermöglichennur über gelistete Gesundheitsfachpersonen, Probe in deren Beisein (Art. 34 GUMG, Art. 40 GUMV)
BesonderheitBenachteiligungsverbot wegen genetischer Eigenschaften (§ 4)Arbeitgeber dürfen Analyseergebnisse weder erheben noch verwerten (§ 67)Selbsttests nur für übrige Untersuchungen (Art. 13)

Was in der Schweiz anders ist – und was das für deine Praxis bedeutet

In Deutschland und Österreich hängt fast alles an einer Frage: medizinisch oder nicht? Die Schweiz stellt zwei weitere: Wer veranlasst die Analyse – und wie kommt die Probe ins Labor? Für Nutrigenetik hat das ganz praktische Folgen:

Wenn du in der Schweiz berätst:

Und außerhalb der DACH-Region?

In der EU gilt zusätzlich: Ein Test, den der Hersteller dafür bestimmt, Informationen etwa über die Prädisposition für eine Krankheit oder die voraussichtliche Wirkung einer Behandlung zu liefern, ist ein In-vitro-Diagnostikum nach der Verordnung (EU) 2017/746 (Art. 2 Nr. 2). Bei Gentests zu medizinischen Zwecken in der Gesundheitsversorgung sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die getestete Person über Wesen, Bedeutung und Folgen informiert wird (Art. 4). Außerhalb Europas – etwa in den USA – gelten eigene Regeln. Prüfe sie vor dem Start in jedem Land. Und der Datenschutz gilt für alle Analysen: siehe Genetische Daten und DSGVO.

Checkliste: Bevor du eine Genanalyse ins Angebot nimmst

Mehr zur deutschen Rechtslage: Wer darf was durchführen? und Gendiagnostikgesetz.

Häufige Fragen

Darf ich als Ernährungsberaterin in Deutschland Genanalysen anbieten?
Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken dürfen nur Ärztinnen und Ärzte vornehmen (§ 7 GenDG). Analysen ohne medizinischen Zweck nennt der Anwendungsbereich des Gendiagnostikgesetzes (§ 2 Abs. 1) nicht. Achte auf die Grenze: Soll eine Analyse klären, ob genetische Eigenschaften zusammen mit äußeren Faktoren eine Erkrankung oder gesundheitliche Störung auslösen können, ist sie nach § 3 Nr. 7 GenDG eine diagnostische und damit medizinische Untersuchung.
Darf in Österreich jede Beraterin pharmakogenetische Analysen anbieten?
Das Gentechnikgesetz nennt Pharmakogenetik nicht ausdrücklich, und die Veranlassung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt schreibt § 68 GTG nur für Analysen des Typs 3 und 4 vor. Laut Gentechnikbuch (5. Kapitel) gelten pharmakogenetische Untersuchungen nicht als solche prädiktiven Analysen – außer ein Merkmal sagt zugleich etwas über die Veranlagung für eine künftige Erbkrankheit aus. Eine Neuregelung wird diskutiert. Und: Entscheidungen über Medikamente trifft immer die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.
Warum ist die Schweiz strenger als Deutschland und Österreich?
Das GUMG regelt ausdrücklich auch Genanalysen außerhalb der Medizin. Analysen physiologischer Eigenschaften, deren Kenntnis die Lebensweise beeinflussen kann – etwa zu Ernährung und Sport –, dürfen nur bestimmte Gesundheitsfachpersonen veranlassen (Art. 34 GUMG, Art. 40 GUMV). Die Probe muss in ihrem Beisein entnommen werden, und Tests zur Eigenanwendung sind nur für die übrigen Untersuchungen wie Haarfarbe oder Geschmackssinn erlaubt (Art. 13 GUMG).
Brauche ich auch bei Lifestyle-Analysen eine Einwilligung?
Ja. Genetische Daten gehören nach der DSGVO zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1). Ihre Verarbeitung ist zum Beispiel mit ausdrücklicher Einwilligung erlaubt (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a). In der Schweiz verlangt Art. 5 GUMG für jede genetische Untersuchung eine freie und ausdrückliche Zustimmung nach hinreichender Aufklärung.
Woran erkenne ich, ob eine Analyse medizinisch ist?
Frag dich, was sie klären soll. Geht es um eine Erkrankung, eine gesundheitliche Störung, ein Krankheitsrisiko oder die Wirkung von Medikamenten, bist du in Deutschland (§ 3 Nr. 7 und 8 GenDG), Österreich (§ 4 Z 23 und § 65 GTG) und der Schweiz (Art. 19 GUMG) im medizinischen Bereich. Die Schweiz nennt in Art. 37 Abs. 2 GUMV zusätzlich Themen wie Nahrungsmittelunverträglichkeiten und ein erhöhtes Risiko für Sportverletzungen als medizinisch.

Passend dazu: Wer darf was durchführen? · Gendiagnostikgesetz · Genetische Daten und DSGVO

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