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Social Media im Direktvertrieb: Was Vertriebspartner sagen dürfen – und was nicht

Fachlich geprüft von Dr. Daniel Wallerstorfer, Molekularbiologe und Gründer von Novogenia · Stand: 13. Oktober 2026 · Lesezeit: 11 Min.

Kurz gesagt

Vertriebspartner dürfen für Nahrungsergänzungsmittel nur zugelassene Health Claims verwenden, am sichersten im amtlichen Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 und nur, wenn die Bedingungen erfüllt sind. Tabu sind Aussagen über das Vorbeugen, Behandeln oder Heilen von Krankheiten, Angaben über Dauer und Ausmaß einer Gewichtsabnahme und Verweise auf Empfehlungen von Ärztinnen, Ärzten oder anderen Gesundheitsberufen (Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Wer an Bestellungen mitverdient, macht Werbung als Werbung erkennbar (in Deutschland § 5a Abs. 4 UWG, in Österreich § 2 Abs. 4 Z 2 UWG). In der Schweiz gelten eine eigene Claims-Liste (Anhang 14 LIV) und Pflichtangaben für Werbung mit Genanalysen (Art. 14 GUMG). Am besten funktioniert eine Satzbank mit geprüften Formulierungen, dazu Freigabe und Schulung.

Ein Network ist ein Megafon

Ein Foto, ein Pfeil nach oben, ein Herz neben einer Packung: Für das EU-Lebensmittelrecht kann all das eine Angabe sein. Als „Angabe“ gilt jede Aussage oder Darstellung, die nicht vorgeschrieben ist, „einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form“ (Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006).

Im Direktvertrieb wird jede dieser Angaben vervielfacht. Ein Network funktioniert wie ein Megafon: Es macht eine Botschaft laut – die richtige genauso wie die falsche. Ein guter Satz erreicht so in kurzer Zeit viele Menschen. Ein unzulässiger auch. Und für Wettbewerbsverstöße deiner Vertriebspartner kann auch dein Unternehmen in Anspruch genommen werden (mehr in Recht im Direktvertrieb).

Die gute Nachricht: Die Regeln sind klar genug, um sie in eine einfache Praxis zu übersetzen. Dieser Beitrag zeigt, was Vertriebspartner in Posts, Stories, Videos und Chats sagen dürfen, was tabu ist und wie du das im Team organisierst.

Geprüfte Sätze statt Improvisation

Für Nahrungsergänzungsmittel gilt eine Positivliste: Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie nicht zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind (Art. 10 Abs. 1). Am sichersten ist der amtliche Wortlaut aus der Verordnung (EU) Nr. 432/2012, zum Beispiel:

Jede dieser Angaben darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens eine Quelle des jeweiligen Nährstoffs sind. Wer mit einer zugelassenen Angabe wirbt, braucht außerdem Pflichtinformationen, etwa einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise (Art. 10 Abs. 2). Bei personalisierten Produkten gilt zusätzlich: Sprich nur über Nährstoffe, die in der Rezeptur der jeweiligen Kundin tatsächlich enthalten sind.

Für die anderen Produkte helfen zwei einfache Regeln:

Rote Linien: Krankheiten, Kilos und der weiße Kittel

Vier Grenzen gelten für Nahrungsergänzungsmittel immer – egal, wie gut ein Satz gemeint ist:

Schweiz: Dort gelten dieselben drei Verbote aus Art. 12 für gesundheitsbezogene Angaben (Art. 34 Abs. 4 der LIV), und Hinweise auf die Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit sind verboten (Art. 12 Abs. 2 Bst. c der LGV). Erlaubt ist nur, was in Anhang 14 LIV steht oder vom BLV bewilligt wurde (Art. 31 Abs. 2 und 3 LIV). Viele Formulierungen decken sich mit der EU-Liste – prüfe trotzdem jede einzeln.

Werbung muss als Werbung erkennbar sein

Eine Vertriebspartnerin, die an Bestellungen mitverdient, postet nicht einfach als Privatperson. Ihre Beiträge haben einen kommerziellen Zweck – und der muss erkennbar sein:

Wie genau du kennzeichnest, schreibt keines dieser Gesetze wörtlich vor. Am sichersten ist ein klarer Hinweis wie „Werbung“ gleich am Anfang des Beitrags, gut sichtbar und in der Sprache deines Publikums – nicht versteckt zwischen Hashtags am Ende.

Kundenstimmen: ein Schaufenster, das stimmen muss

Posts über Genanalysen: beschreiben statt versprechen

Für Genanalysen gilt dieselbe Haltung wie für Nahrungsergänzung – plus ein paar eigene Punkte:

Mehr Beispiele zeigt Werbung mit Gentests.

So organisierst du es: Satzbank, Freigabe, Schulung

  1. Satzbank anlegen: Für jedes Produkt eine Liste erlaubter Formulierungen – Health Claims im amtlichen Wortlaut mit ihren Bedingungen, Beschreibungen der Analysen, Funktionen der Kosmetik. Für die Schweiz eine eigene Spalte nach Anhang 14 LIV.
  2. Vorlagen bereitstellen: Fertige, geprüfte Texte, Bilder und Videos. Wer eine gute Vorlage hat, improvisiert seltener.
  3. Neues freigeben: Lass Beiträge vor der Veröffentlichung freigeben – inklusive Bilder, Grafiken und Symbole.
  4. Schulen, bevor gepostet wird: Neue Vertriebspartner lernen die Satzbank, bevor sie loslegen. Wie das gelingt, zeigt Vertriebspartner schulen.
  5. Hinschauen und korrigieren: Beobachte, was unter deinem Markennamen gepostet wird, und reagiere schnell: Beitrag anpassen, Kommentar richtigstellen, nachschulen.
  6. Konsequenzen regeln: Der Partnervertrag hält fest, was bei Verstößen passiert.

Do and Don't: Formulierungen für Posts

Die Beispiele sind allgemein gehalten. Prüfe jede Aussage für dein Produkt und dein Land.

So geht’sLieber nichtWarum
„Magnesium trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei.“ (wenn das Produkt mindestens eine Magnesiumquelle ist)„Nie wieder müde!“Geht über die zugelassene Angabe hinaus (Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006)
„Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei.“„Damit wirst du im Winter nicht krank.“Krankheitsbezug (Art. 7 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011)
„Werbung – ich bin Vertriebspartnerin von …“ am Anfang des Beitrags„Mein ehrlicher Geheimtipp“ ohne Hinweis auf die ProvisionDer kommerzielle Zweck muss erkennbar sein (§ 5a Abs. 4 UWG; § 2 Abs. 4 Z 2 UWG in Österreich)
„Die Analyse zeigt, wie dein Körper zum Beispiel Koffein und Vitamine verarbeitet.“„Der Gentest erkennt Krankheiten, bevor sie entstehen.“Lifestyle-Analysen erkennen keine Krankheiten; medizinische Analysen gehören in ärztliche Hände
„Ich habe meine Ernährung umgestellt und bewege mich mehr.“„Minus fünf Kilo in vier Wochen!“Keine Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme (Art. 12 Buchst. b)
„Unser Team hat die Schulung der NOVO Academy abgeschlossen.“ (wenn es stimmt)„Mein Hausarzt schwört darauf.“Keine Verweise auf Empfehlungen einzelner Ärzte (Art. 12 Buchst. c)
Echte Kundenstimme ohne Heilversprechen, als Meinung erkennbarSelbst geschriebene „Kundenbewertungen“Gefälschte Bewertungen sind stets unzulässig (Anhang Nr. 23c UWG)

Checkliste vor jedem Post

Häufige Fragen

Muss ein Vertriebspartner seine Posts als Werbung kennzeichnen?
Wenn er an Bestellungen mitverdient, ja. In Deutschland handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt (§ 5a Abs. 4 UWG). Österreich regelt das in § 2 Abs. 4 Z 2 UWG. Die Schweiz hat keine eigene Kennzeichnungsvorschrift, verbietet aber jedes täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr (Art. 2 UWG). Am sichersten ist ein klarer Hinweis wie „Werbung“ gleich am Anfang des Beitrags.
Gelten die Regeln auch für Stories, Kommentare und private Chats?
Ja, sobald es um den Verkauf geht. Als Geschäftspraxis gilt jede Handlung, Erklärung oder kommerzielle Mitteilung eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts zusammenhängt (Art. 2 Buchst. d Richtlinie 2005/29/EG). Die Health-Claims-Verordnung gilt für Angaben in kommerziellen Mitteilungen bei Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung (Art. 1 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Ein Verkaufsgespräch im Chat ist also kein rechtsfreier Raum.
Darf ich zugelassene Health Claims in eigenen Worten wiedergeben?
Nur, wenn die Bedeutung gleich bleibt. Nach Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 gelten für eine Angabe, die für Verbraucher dieselbe Bedeutung hat wie eine zugelassene, dieselben Verwendungsbedingungen. Aus „trägt zu einer normalen Funktion bei“ wird aber kein „stärkt“ oder „schützt“. Für Vertriebspartner ist der amtliche Wortlaut aus der Satzbank deshalb der sichere Weg.
Darf ich posten, wie viel ich selbst abgenommen habe?
Nicht in Verbindung mit einem Nahrungsergänzungsmittel. Gesundheitsbezogene Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme sind nicht zulässig (Art. 12 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 1924/2006); die Schweiz kennt dieselbe Regel (Art. 34 Abs. 4 LIV). Erzähl lieber, was du an Ernährung und Bewegung verändert hast – ohne Kilo- und Zeitangaben.
Was gilt für Posts in der Schweiz?
Gesundheitsbezogene Angaben sind nur erlaubt, wenn sie in Anhang 14 LIV stehen oder vom BLV bewilligt wurden (Art. 31 Abs. 2 und 3 LIV). Verzicht-Botschaften, Angaben zur Gewichtsabnahme und Empfehlungen einzelner Ärztinnen und Ärzte sind verboten (Art. 34 Abs. 4 LIV). Werbung für Genanalysen außerhalb der Medizin braucht Pflichtangaben, etwa zur Veranlassung durch befugte Gesundheitsfachpersonen (Art. 14 Abs. 3 GUMG, Art. 4 GUMV).

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