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Recht im Direktvertrieb: Schneeballsystem, Claims und Gentests
Direktvertrieb über selbstständige Vertriebspartner ist erlaubt. Verboten ist das Schneeballsystem, bei dem die Vergütung hauptsächlich aus dem Anwerben neuer Teilnehmer statt aus dem Verkauf von Produkten stammt (Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 2005/29/EG; in Deutschland Anhang Nr. 14 und § 16 Abs. 2 UWG, in Österreich Anhang Z 14 und § 27 UWG, in der Schweiz Art. 3 Abs. 1 Bst. r UWG). Für Nahrungsergänzungsmittel sind nur zugelassene Health Claims erlaubt, Krankheitsbezüge sind tabu. Vertriebspartner bieten ausschließlich nicht-medizinische Genanalysen an. In der Schweiz dürfen auch diese nur bestimmte Gesundheitsfachpersonen veranlassen, die Probe wird in ihrem Beisein genommen, und Selbsttests für zu Hause sind nicht erlaubt. Für Wettbewerbsverstöße deiner Vertriebspartner kann auch dein Unternehmen in Anspruch genommen werden.
Folge dem Geld: die Frage, die über dein Network entscheidet
Die EU führt eine schwarze Liste. Sie steht in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und nennt Praktiken, die gegenüber Verbrauchern unter allen Umständen als unlauter gelten. Unter Nummer 14 steht: „Einführung, Betrieb oder Förderung eines Schneeballsystems zur Verkaufsförderung, bei dem der Verbraucher die Möglichkeit vor Augen hat, eine Vergütung zu erzielen, die hauptsächlich durch die Einführung neuer Verbraucher in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist.“
Der Name ist das beste Bild dafür: Ein Schneeball wächst nur, solange er rollt. Ein Schneeballsystem braucht ständig neue Teilnehmer – bleiben sie aus, schmilzt es. Ein tragfähiges Network lebt dagegen von Produkten, die Menschen kaufen, verwenden und nachbestellen. Die Prüffrage lautet deshalb immer: Woher kommt das Geld?
Direktvertrieb heißt in diesem Ratgeber: Verkauf über selbstständige Vertriebspartner, Network-Marketing eingeschlossen. Dieser Beitrag zeigt dir drei rechtliche Baustellen – Vergütungsmodell, Werbeaussagen und Genanalysen – und wer haftet, wenn ein Partner danebenliegt. Er gibt dir Orientierung, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Wo die EU die Grenze zieht
Der Europäische Gerichtshof hat Nummer 14 im Jahr 2014 präzisiert: Ein Schneeballsystem ist nur dann unter allen Umständen unlauter, wenn es vom Verbraucher einen finanziellen Beitrag gleich welcher Höhe verlangt – im Austausch für die Möglichkeit, eine Vergütung zu erzielen, die hauptsächlich durch die Einführung neuer Verbraucher und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist (Rechtssache C-515/12).
Zwei Merkmale zählen also: ein Beitrag, den der Teilnehmer zahlt, und eine Vergütung, die vor allem aus dem Anwerben stammt. Fehlt eines davon, greift die schwarze Liste nicht automatisch. Vom Haken ist ein Modell damit aber nicht: Unlautere Geschäftspraktiken sind generell verboten (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie), und irreführende Handlungen regelt Art. 6. Ein Vergütungsplan, der neue Partner mit überzogenen Erwartungen lockt, kann also auch ohne Startgebühr Probleme machen.
Deutschland, Österreich, Schweiz: drei Wege zum selben Ziel
Deutschland und Österreich haben Nummer 14 in ihre Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb übernommen und kennen zusätzlich eigene Verbote. Die Schweiz ist nicht an die EU-Richtlinie gebunden und hat eine eigene Regel.
| Land | Vorschrift | Was sie sagt |
|---|---|---|
| Deutschland | Anhang Nr. 14 UWG | Stets unzulässig ist ein System zur Verkaufsförderung, bei dem vom Verbraucher ein finanzieller Beitrag für die Möglichkeit verlangt wird, eine Vergütung allein oder zumindest hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer zu erlangen. |
| Deutschland | § 16 Abs. 2 UWG | Strafbar macht sich, wer es unternimmt, Verbraucher durch das Versprechen besonderer Vorteile zum Kauf zu bewegen, wenn sie andere zu gleichartigen Geschäften veranlassen, die ihrerseits weitere Abnehmer werben sollen (progressive Kundenwerbung). Strafe: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. |
| Österreich | Anhang Z 14 UWG | Schneeballsystem zur Verkaufsförderung, bei dem die Vergütung überwiegend durch das Einführen neuer Verbraucher und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist. |
| Österreich | § 27 UWG | Verträge nach dem Schneeballsystem in einem Geschäftsbetrieb sind untersagt und nichtig; der Kunde kann das Geleistete zurückfordern. |
| Schweiz | Art. 3 Abs. 1 Bst. r UWG | Unlauter handelt, wer jemandem Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem). Vorsätzliche Verstöße werden auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 UWG). |
Was in der Schweiz anders ist: Der Schweizer Tatbestand nennt keinen finanziellen Beitrag des Teilnehmers als Voraussetzung, und er spricht allgemein von „jemandem“ statt von Verbrauchern. Die Präzisierung des Europäischen Gerichtshofs gilt dort nicht. Plane dein Vergütungsmodell für die Schweiz deshalb eigens und lass es dort prüfen.
Woran du ein tragfähiges Vergütungsmodell erkennst
Ob dein Vergütungsplan die Grenze einhält, klärt nur eine Prüfung im Einzelfall. Diese Fragen zeigen dir aber früh, in welche Richtung er zeigt:
- Provisionen entstehen aus Produkten, die Endkundinnen und Endkunden kaufen und verwenden – nicht aus Startpaketen oder Gebühren neuer Partner.
- Niemand muss Geld zahlen oder Ware kaufen, um überhaupt verdienen zu dürfen.
- Niemand muss Ware auf Vorrat kaufen. Bei personalisierten Produkten ist der Direktversand an die Endkunden ohnehin fast zwingend: Jede Box wird für eine bestimmte Person produziert.
- Kunden bestellen nach, weil sie das Produkt verwenden – etwa im 90-Tage-Rhythmus eines Abos (mehr in Wiederkehrender Umsatz durch Abos).
- Wer für die Geschäftsmöglichkeit wirbt, verspricht kein Einkommen (mehr in Start: Pilot und Skalierung).
Werbeaussagen: Für Nahrungsergänzung gilt eine Positivliste
Bei Nahrungsergänzungsmitteln ist nur erlaubt, was ausdrücklich zugelassen ist. Eine gesundheitsbezogene Angabe ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit besteht (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Solche Angaben sind verboten, sofern sie nicht zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind (Art. 10 Abs. 1). Das gilt für Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung (Art. 1 Abs. 2) – also auch für den Post einer Vertriebspartnerin.
Die Liste steht in der Verordnung (EU) Nr. 432/2012. Zwei Beispiele im amtlichen Wortlaut: „Magnesium trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei“ und „Vitamin D trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei“. Beide dürfen nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens eine Quelle des jeweiligen Nährstoffs im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind. Krankheitsbezüge sind dagegen tabu: Informationen über ein Lebensmittel dürfen ihm keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben – ausdrücklich auch in der Werbung (Art. 7 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011).
Für die BeautyMe-Kosmetik gilt eine andere Logik: Werbung darf keine Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die das Produkt nicht besitzt (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). Die Schweiz hat für Lebensmittel eine eigene Liste: Gesundheitsbezogene Angaben sind nur erlaubt, wenn sie in Anhang 14 der Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) vorgesehen sind; andere brauchen eine Bewilligung des BLV (Art. 31 Abs. 2 und 3 LIV). Die Details stehen in Health Claims: Was du bewerben darfst und Werbung mit Kosmetik; was Partner posten dürfen, zeigt Social Media: Was Vertriebspartner sagen dürfen.
Genanalysen: Vertriebspartner bieten nur Lifestyle-Analysen an
Bei Genanalysen entscheidet der Zweck. Novogenia zieht deshalb eine klare Linie: Vertriebspartner bieten ausschließlich nicht-medizinische Analysen an – zu Lifestyle, Ernährung, Beauty und Sport. Medizinische Genanalysen gibt es nur über Ärztinnen und Ärzte (Labor und Partnerregeln). Das ist kein Detail, denn Deutschland und Österreich behalten medizinische Analysen der Ärzteschaft vor:
- Deutschland: Eine diagnostische genetische Untersuchung dürfen nur Ärztinnen oder Ärzte vornehmen, eine prädiktive nur Fachärztinnen oder Fachärzte für Humangenetik oder entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte (§ 7 Abs. 1 GenDG). Achte auf die Grauzone: Als diagnostisch gilt auch die Abklärung, ob genetische Eigenschaften vorliegen, die zusammen mit äußeren Faktoren eine Erkrankung oder gesundheitliche Störung auslösen oder die Wirkung eines Arzneimittels beeinflussen können (§ 3 Nr. 7 Buchst. b und c GenDG).
- Österreich: Analysen zur Veranlagung für eine Krankheit (Typ 3 und 4 nach § 65 GTG) dürfen nur in zugelassenen Einrichtungen und nur auf Veranlassung einer Fachärztin oder eines Facharztes durchgeführt werden (§ 68 Abs. 1 GTG). Eine Besonderheit ist die Pharmakogenetik: Sie ist in Österreich der einzige medizinische Test, den das Gesetz ausdrücklich ohne Ärztin oder Arzt erlaubt (mehr im Ratgeber Pharmakogenetik).
Die Schweiz geht weiter, denn dort sind auch Lifestyle-Analysen geregelt. Genetische Untersuchungen physiologischer Eigenschaften, deren Kenntnis die Lebensweise beeinflussen kann – etwa zu Ernährungsverhalten, sportlicher Aktivität oder allgemeinem Wohlbefinden –, dürfen nur Gesundheitsfachpersonen veranlassen, die in diesem Bereich tätig sind (Art. 31 Abs. 1 und Art. 34 GUMG, Art. 37 Abs. 1 GUMV). Welche Berufe das sind, regelt Art. 40 GUMV, zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker oder Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater FH. Die Probe muss im Beisein der veranlassenden Person entnommen werden (Art. 34 Abs. 3 GUMG), und Tests zur Eigenanwendung sind für diese Analysen nicht erlaubt (Art. 13 GUMG). Analysen etwa zu Nahrungsmittelunverträglichkeiten, Stoffwechselstörungen oder einem erhöhten Risiko für Sportverletzungen gelten in der Schweiz als medizinisch (Art. 37 Abs. 2 GUMV).
Für ein Network heißt das: In der Schweiz kann eine Vertriebspartnerin, die nicht zu diesen Berufen gehört, eine Genanalyse nicht selbst veranlassen und kein Speichelproben-Set für zu Hause abgeben. Möglich ist der Weg über eine befugte Gesundheitsfachperson, in deren Beisein die Probe genommen wird. Werbung für solche Analysen braucht zudem Pflichtangaben (Art. 14 Abs. 3 GUMG). Mehr dazu in Wer darf Gentests anbieten? und International wachsen: Sprachen und Märkte.
Du haftest mit: Was deine Vertriebspartner sagen
Im Network sprechen viele Stimmen für eine Marke. Rechtlich steht die Marke dabei nicht am Rand. Schon die EU-Richtlinie zählt zum „Gewerbetreibenden“ jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt (Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG). Die drei Länder regeln die Haftung des Unternehmens ausdrücklich:
- Deutschland: Werden Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, sind Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet (§ 8 Abs. 2 UWG).
- Österreich: Der Inhaber eines Unternehmens kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn eine unzulässige Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen wurde; auf Schadenersatz haftet er, wenn ihm die Handlung bekannt war oder bekannt sein musste (§ 18 UWG).
- Schweiz: Begehen Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen bei dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen unlauteren Wettbewerb, kann auch gegen den Geschäftsherrn geklagt werden (Art. 11 UWG).
Für Nahrungsergänzungsmittel kommt das Lebensmittelrecht dazu: Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma es vermarktet wird (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011). Die beste Vorsorge ist deshalb nicht die Kontrolle im Nachhinein, sondern Klarheit vorab: geprüfte Formulierungen, Schulung und klare Regeln im Partnervertrag. Wie du deine Vertriebspartner dafür ausbildest, zeigt Vertriebspartner schulen.
Checkliste: dein rechtliches Fundament
- Die Vergütung stammt hauptsächlich aus Produkten, die Endkunden kaufen und verwenden – nicht aus dem Anwerben neuer Partner.
- Der Vergütungsplan ist für jedes Land geprüft, in dem du verkaufst – die Schweiz eigens.
- Über Vertriebspartner laufen nur nicht-medizinische Genanalysen; medizinische Analysen gibt es nur über Ärztinnen und Ärzte.
- In der Schweiz veranlassen befugte Gesundheitsfachpersonen die Analyse, die Probe wird in ihrem Beisein genommen, Selbsttests sind ausgeschlossen.
- Für Nahrungsergänzungsmittel gibt es eine Liste zugelassener Health Claims im amtlichen Wortlaut, mit erfüllten Verwendungsbedingungen.
- Keine Aussage schreibt einem Produkt das Vorbeugen, Behandeln oder Heilen einer Krankheit zu.
- Der Partnervertrag regelt erlaubte Aussagen, Schulung und Konsequenzen bei Verstößen.
- Eine fachkundige Stelle hat Vergütungsplan und Werbetexte geprüft.
Häufige Fragen
Ist Network-Marketing legal?
Was droht bei einem Schneeballsystem?
Darf ein Vertriebspartner eine Gesundheitsanalyse verkaufen?
Können Vertriebspartner in der Schweiz Genanalysen anbieten?
Haftet unser Unternehmen für die Aussagen unserer Vertriebspartner?
Passend dazu: Social Media: Was Vertriebspartner sagen dürfen · Wer darf Gentests anbieten? · Health Claims: Was du bewerben darfst
Personalisierte Produkte für dein Network?
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Projekt anfragen →PartnerprogrammHinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information für Unternehmen und Fachleute und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung. Die in einer Genanalyse bestimmten genetischen Eigenschaften sind wissenschaftlich gut belegt (jedes berücksichtigte Gen durch mindestens drei unabhängige Studien); daraus abgeleitete Empfehlungen sind logische Schlussfolgerungen und nicht wissenschaftlich bewiesen. Rechtliche Vorgaben können sich ändern; Irrtümer und Änderungen vorbehalten.
