🩺 Ratgeber Gesundheitsberufe — Praxiswissen für Heilpraktiker, Ernährungsberater, Physiotherapeuten und Coaches: Genanalysen in der eigenen Praxis.

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Ratgeber Gesundheitsberufe

Berufsrecht und Werbung: Titel, HWG und Health Claims für Gesundheitsberufe

Fachlich geprüft von Dr. Daniel Wallerstorfer, Molekularbiologe und Gründer von Novogenia · Stand: 15. Oktober 2026 · Lesezeit: 9 Min.

Kurz gesagt

Dein Praxisschild und deine Werbung versprechen etwas – und für beides gibt es Regeln. Geschützte Berufsbezeichnungen wie Physiotherapeut, Diätassistent oder Diätologe darfst du nur mit Berechtigung führen, und irreführende Angaben über deine Befähigung sind unlauter. Das Heilmittelwerbegesetz greift, sobald sich deine Werbung auf das Erkennen, Beseitigen oder Lindern von Krankheiten bezieht. Für Nahrungsergänzung gelten nur zugelassene Health Claims im amtlichen Wortlaut, und sie dürfen nicht auf Empfehlungen einzelner Fachpersonen verweisen. Provisionsmodelle prüfst du vor dem Start gegen dein Berufsrecht.

Dein Praxisschild ist ein Versprechen

Zwei deutsche Gesetze, ein und dieselbe Grenzlinie. Das Heilpraktikergesetz nennt jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit „zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden“ Heilkunde (§ 1 Abs. 2 HeilprG). Und das Heilmittelwerbegesetz greift für Verfahren und Behandlungen, sobald sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a HWG).

Für deine Praxis heißt das: Was du tust, und was du versprichst, misst sich an derselben Linie. Dein Praxisschild ist dabei wie ein Versprechen an der Tür. Der Titel darauf sagt, was du darfst. Deine Werbung sagt, was deine Klientinnen und Klienten erwarten dürfen. Beides muss stimmen – und genau darum geht es in diesem Beitrag. Er ergänzt Werbung mit Gentests um das, was für Gesundheitsberufe dazukommt, und gibt dir Orientierung, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Eine Grenze gilt dabei für alle, die weder Ärztin noch Arzt sind und keine Heilpraktikererlaubnis haben: Wer in Deutschland ohne Approbation und ohne Erlaubnis Heilkunde ausübt, macht sich strafbar (§ 5 HeilprG). Coaches und Ernährungsberaterinnen ohne geschützten Titel bleiben deshalb konsequent bei Lebensstil und Ernährung gesunder Menschen.

Titel: was dein Name auf dem Schild verspricht

Manche Berufsbezeichnungen darf nur führen, wer eine staatliche Berechtigung hat. Andere sind frei – aber auch dort darfst du keinen falschen Eindruck erwecken.

Dazu kommt das allgemeine Irreführungsverbot: Unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Befähigung, den Status oder die Zulassung eines Unternehmers sind irreführend (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG; in Österreich § 2 Abs. 1 Z 6 UWG).

Zwei Stolperfallen, die direkt mit Genanalysen zu tun haben:

Heilmittelwerbegesetz: wann es für deine Praxis gilt

Für viele Gesundheitsberufe ist das HWG keine Theorie. Wer in einer Heilpraktiker- oder Physiotherapiepraxis Behandlungen gegen Beschwerden bewirbt, ist im Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a. Bewirbst du dagegen eine Lifestyle-Analyse ohne jeden Krankheitsbezug, greift Nr. 2 nicht – das Wettbewerbsrecht gilt trotzdem immer. Halte beide Welten deshalb auch in der Werbung sauber getrennt: hier die Behandlung, dort das Lifestyle-Angebot.

Im Anwendungsbereich des HWG sind vor allem drei Regeln wichtig:

Ein Angebot wie „Genanalyse und Ernährung bei Krebs“ hat in der Publikumswerbung also keinen Platz – ganz abgesehen davon, dass eine Analyse zu einer Erkrankung ein medizinischer Zweck wäre.

Health Claims: Nahrungsergänzung nur im amtlichen Wortlaut

Viele Praxen verbinden die Genanalyse mit personalisierter Nahrungsergänzung, oft unter eigener Marke. Dann wirbst du für ein Lebensmittel, und es gelten strenge Regeln. Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, solange sie nicht zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind (Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Ihren genauen Wortlaut legt die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 fest. Drei Beispiele, die in Praxen oft passen:

NährstoffAmtlicher WortlautBedingung
Magnesium„Magnesium trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei“Das Produkt ist mindestens eine Magnesiumquelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
Vitamin D„Vitamin D trägt zur Erhaltung einer normalen Muskelfunktion bei“mindestens eine Vitamin-D-Quelle
Vitamin C„Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Knorpelfunktion bei“mindestens eine Vitamin-C-Quelle

Für Gesundheitsberufe sind drei weitere Regeln besonders wichtig:

In der Schweiz sind gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig, wenn sie in Anhang 14 der Lebensmittelinformationsverordnung (LIV) vorgesehen sind (Art. 31 Abs. 2 LIV). Auch dort dürfen sie nicht mit Angaben zur Gewichtsabnahme verbunden oder als Empfehlungen einzelner Ärztinnen, Ärzte oder anderer Angehöriger medizinischer Berufe gestaltet werden (Art. 34 Abs. 4 Bst. b und c LIV). Hinweise auf Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit verbietet Art. 12 Abs. 2 Bst. c der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV). Wie du zugelassene Angaben findest, zeigt Health Claims: Was du bewerben darfst.

Provisionen: offen statt heimlich

Wer Genanalysen und Nahrungsergänzung über einen Partnershop anbietet, erhält eine Provision pro Bestellung. Für viele Berufe ist das unproblematisch – für manche gelten aber eigene Regeln. In Deutschland macht sich ein Angehöriger eines Heilberufs, dessen Berufsausübung oder Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, strafbar, wenn er einen Vorteil als Gegenleistung dafür annimmt, dass er einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt – unter anderem bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial (§ 299a StGB). Das kann zum Beispiel Physiotherapeutinnen oder Diätassistenten betreffen.

Drei Schritte schaffen Klarheit:

  1. Prüfen lassen: Kläre dein Modell vor dem Start mit deiner Kammer, deinem Berufsverband oder einer Anwältin. Für manche Gesundheitsberufe gibt es auch Regeln, ob und wie Produkte in der Praxis verkauft werden dürfen.
  2. Offenlegen: Zeig deinen Klientinnen und Klienten, was Laborleistung und was Beratungsleistung ist.
  3. Freiwillig lassen: Mach die Genanalyse nie zur Pflicht – gute Beratung funktioniert auch ohne sie.

Welche Partnermodelle es gibt, beschreibt Nutrigenetik als Leistung: Partner- und White-Label-Modelle.

Do and Don't für deine Praxiswerbung

Die Beispiele sind allgemein. Prüfe jede Aussage für dein Angebot, deinen Beruf und dein Land.

So geht’sLieber nichtWarum
„Ernährungsberatung auf Basis deiner Genanalyse“„Genetische Beratung in meiner Praxis“Begriff des GenDG für ärztliche Beratung (§ 7 Abs. 3, § 10 GenDG)
„Zertifikat der NOVO Academy: Ernährung und Gene“„Staatlich anerkannte Gen-Expertin“irreführend über Befähigung und Status (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG)
„Die Analyse zeigt, wie dein Körper zum Beispiel Koffein verarbeitet.“„Finde heraus, ob Krebs in deinen Genen steckt.“medizinischer Zweck; Tabu-Krankheit in der Publikumswerbung (§ 12 Abs. 2 HWG)
„Vitamin D trägt zur Erhaltung einer normalen Muskelfunktion bei.“„Meine Mischung beschleunigt deine Heilung nach der Verletzung.“nur zugelassene Claims; keine Heilwirkung für Lebensmittel (Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Art. 7 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011)
Zugelassener Claim, sachlich präsentiert„Von deiner Physiotherapeutin empfohlen: …“Verweis auf Empfehlung einer Fachperson (Art. 12 Buchst. c)
„Gemeinsam finden wir eine Ernährung, die zu dir passt.“„Mit der Gen-Diät in wenigen Wochen garantiert schlank.“Erfolgsversprechen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG); Gewichtsangaben (Art. 12 Buchst. b)

Checkliste vor dem Start

Häufige Fragen

Darf ich mich nach der NOVO Academy „genetische Beraterin“ nennen?
Besser nicht. In Deutschland bezeichnet das Gendiagnostikgesetz mit „genetischer Beratung“ eine Beratung, die nur dafür qualifizierte Ärztinnen und Ärzte vornehmen dürfen (§ 7 Abs. 3, § 10 GenDG). Nenne dein Angebot zum Beispiel „Ernährungsberatung auf Basis einer Genanalyse“ und dein Zertifikat genau so, wie es heißt: Zertifikat der NOVO Academy zum jeweiligen Thema. Eine staatliche Berufsausbildung ersetzt es nicht.
Gilt das Heilmittelwerbegesetz für meine Praxiswerbung?
Das HWG gilt für Werbung für Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a HWG). Bewirbst du Behandlungen in einer Heilpraktiker- oder Physiotherapiepraxis, bist du schnell im Anwendungsbereich. Eine Lifestyle-Analyse ohne jeden Krankheitsbezug fällt nicht unter Nr. 2 – das Wettbewerbsrecht gilt aber immer.
Darf ich meine eigene Nahrungsergänzung empfehlen?
Im Beratungsgespräch kannst du erklären, warum ein Produkt zu den Zielen deiner Klientin oder deines Klienten passt. Gesundheitsbezogene Angaben auf Etikett, Website oder Flyer müssen aber zugelassen sein (Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) und dürfen nicht auf Empfehlungen einzelner Ärzte oder Angehöriger von Gesundheitsberufen verweisen (Art. 12 Buchst. c). In der Schweiz gilt dasselbe nach Art. 34 Abs. 4 Bst. c LIV.
Sind Provisionen für Gesundheitsberufe erlaubt?
Das hängt von deinem Beruf und Land ab. In Deutschland verbietet § 299a StGB Angehörigen von Heilberufen mit staatlich geregelter Ausbildung, Vorteile als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung anzunehmen – etwa bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial. Lass dein Modell deshalb vor dem Start von Kammer, Berufsverband oder einer Anwältin prüfen und lege deinen Klientinnen und Klienten offen, was Labor- und was Beratungsleistung ist.
Welche Werberegeln gelten in der Schweiz zusätzlich?
Für Genanalysen schreibt die Schweiz Pflichtangaben vor: Publikumswerbung für Untersuchungen außerhalb des medizinischen Bereichs muss über Veranlassung, Aufklärung und Mitteilung des Ergebnisses informieren und darf nicht irreführen (Art. 14 Abs. 3 GUMG, Art. 4 Abs. 2 GUMV). Für Lebensmittel gelten die gesundheitsbezogenen Angaben aus Anhang 14 der LIV. Unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen sind unlauter (Art. 3 Abs. 1 Bst. c UWG).

Passend dazu: Werbung mit Gentests: Was du sagen darfst · Health Claims: Was du bewerben darfst · Österreich und Schweiz: andere Regeln

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