Startseite › Ratgeber Gesundheitsberufe › Berufsrecht und Werbung
Berufsrecht und Werbung: Titel, HWG und Health Claims für Gesundheitsberufe
Dein Praxisschild und deine Werbung versprechen etwas – und für beides gibt es Regeln. Geschützte Berufsbezeichnungen wie Physiotherapeut, Diätassistent oder Diätologe darfst du nur mit Berechtigung führen, und irreführende Angaben über deine Befähigung sind unlauter. Das Heilmittelwerbegesetz greift, sobald sich deine Werbung auf das Erkennen, Beseitigen oder Lindern von Krankheiten bezieht. Für Nahrungsergänzung gelten nur zugelassene Health Claims im amtlichen Wortlaut, und sie dürfen nicht auf Empfehlungen einzelner Fachpersonen verweisen. Provisionsmodelle prüfst du vor dem Start gegen dein Berufsrecht.
Dein Praxisschild ist ein Versprechen
Zwei deutsche Gesetze, ein und dieselbe Grenzlinie. Das Heilpraktikergesetz nennt jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit „zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden“ Heilkunde (§ 1 Abs. 2 HeilprG). Und das Heilmittelwerbegesetz greift für Verfahren und Behandlungen, sobald sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a HWG).
Für deine Praxis heißt das: Was du tust, und was du versprichst, misst sich an derselben Linie. Dein Praxisschild ist dabei wie ein Versprechen an der Tür. Der Titel darauf sagt, was du darfst. Deine Werbung sagt, was deine Klientinnen und Klienten erwarten dürfen. Beides muss stimmen – und genau darum geht es in diesem Beitrag. Er ergänzt Werbung mit Gentests um das, was für Gesundheitsberufe dazukommt, und gibt dir Orientierung, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Eine Grenze gilt dabei für alle, die weder Ärztin noch Arzt sind und keine Heilpraktikererlaubnis haben: Wer in Deutschland ohne Approbation und ohne Erlaubnis Heilkunde ausübt, macht sich strafbar (§ 5 HeilprG). Coaches und Ernährungsberaterinnen ohne geschützten Titel bleiben deshalb konsequent bei Lebensstil und Ernährung gesunder Menschen.
Titel: was dein Name auf dem Schild verspricht
Manche Berufsbezeichnungen darf nur führen, wer eine staatliche Berechtigung hat. Andere sind frei – aber auch dort darfst du keinen falschen Eindruck erwecken.
- Deutschland: „Physiotherapeutin“ oder „Physiotherapeut“ (§ 1 MPhG) und „Diätassistentin“ oder „Diätassistent“ (§ 1 DiätAssG) darfst du nur mit Erlaubnis führen. Die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ knüpft das Heilpraktikergesetz an die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde (§ 1 HeilprG).
- Österreich: Diätologin und Diätologe sowie Physiotherapeutin und Physiotherapeut sind gesetzlich geregelte Gesundheitsberufe (§ 1 MTD-Gesetz 2024). Verboten ist, diese Bezeichnungen oder verwechselbare Bezeichnungen ohne Berechtigung zu führen (§ 3 Abs. 5).
- Schweiz: Unlauter handelt, wer unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten erwecken (Art. 3 Abs. 1 Bst. c UWG).
Dazu kommt das allgemeine Irreführungsverbot: Unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Befähigung, den Status oder die Zulassung eines Unternehmers sind irreführend (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG; in Österreich § 2 Abs. 1 Z 6 UWG).
Zwei Stolperfallen, die direkt mit Genanalysen zu tun haben:
- „Genetische Beratung“: Das deutsche Gendiagnostikgesetz verwendet den Begriff für eine Beratung, die nur dafür qualifizierte Ärztinnen und Ärzte vornehmen dürfen (§ 7 Abs. 3 GenDG). Beschreibe dein Angebot lieber als „Beratung zu deinem Genbericht“ oder „Ernährungsberatung auf Basis einer Genanalyse“.
- Zertifikate: Die NOVO Academy vergibt ein Zertifikat für jedes abgeschlossene Thema. Nenne es genau so – und mach daraus keine „staatlich anerkannte Expertin“. Eine Berufsausbildung oder Berufszulassung ersetzt es nicht.
Heilmittelwerbegesetz: wann es für deine Praxis gilt
Für viele Gesundheitsberufe ist das HWG keine Theorie. Wer in einer Heilpraktiker- oder Physiotherapiepraxis Behandlungen gegen Beschwerden bewirbt, ist im Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a. Bewirbst du dagegen eine Lifestyle-Analyse ohne jeden Krankheitsbezug, greift Nr. 2 nicht – das Wettbewerbsrecht gilt trotzdem immer. Halte beide Welten deshalb auch in der Werbung sauber getrennt: hier die Behandlung, dort das Lifestyle-Angebot.
Im Anwendungsbereich des HWG sind vor allem drei Regeln wichtig:
- Keine Irreführung (§ 3 HWG): Irreführend ist es unter anderem, Verfahren oder Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beizulegen, die sie nicht haben, oder fälschlich den Eindruck zu erwecken, ein Erfolg könne mit Sicherheit erwartet werden.
- Grenzen der Publikumswerbung (§ 11 Abs. 1 HWG): Außerhalb der Fachkreise ist zum Beispiel Werbung mit Krankengeschichten unzulässig, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend ist oder zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann (Nr. 3); dasselbe gilt für Dank- und Empfehlungsschreiben, die missbräuchlich, abstoßend oder irreführend eingesetzt werden (Nr. 11).
- Tabu-Krankheiten (§ 12 Abs. 2 HWG): Werbung außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung der Krankheiten aus der Anlage zum HWG beziehen. Dazu gehören unter anderem bösartige Neubildungen, Suchtkrankheiten außer Nikotinabhängigkeit und meldepflichtige Infektionskrankheiten.
Ein Angebot wie „Genanalyse und Ernährung bei Krebs“ hat in der Publikumswerbung also keinen Platz – ganz abgesehen davon, dass eine Analyse zu einer Erkrankung ein medizinischer Zweck wäre.
Health Claims: Nahrungsergänzung nur im amtlichen Wortlaut
Viele Praxen verbinden die Genanalyse mit personalisierter Nahrungsergänzung, oft unter eigener Marke. Dann wirbst du für ein Lebensmittel, und es gelten strenge Regeln. Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, solange sie nicht zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind (Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Ihren genauen Wortlaut legt die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 fest. Drei Beispiele, die in Praxen oft passen:
| Nährstoff | Amtlicher Wortlaut | Bedingung |
|---|---|---|
| Magnesium | „Magnesium trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei“ | Das Produkt ist mindestens eine Magnesiumquelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. |
| Vitamin D | „Vitamin D trägt zur Erhaltung einer normalen Muskelfunktion bei“ | mindestens eine Vitamin-D-Quelle |
| Vitamin C | „Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Knorpelfunktion bei“ | mindestens eine Vitamin-C-Quelle |
Für Gesundheitsberufe sind drei weitere Regeln besonders wichtig:
- Keine Empfehlung als Fachperson: Nicht zulässig sind Angaben, die auf Empfehlungen von einzelnen Ärzten oder Angehörigen von Gesundheitsberufen verweisen (Art. 12 Buchst. c). „Von deiner Physiotherapeutin empfohlen“ neben einem Health Claim ist also tabu – auch wenn du die Physiotherapeutin bist.
- Kein Gewichtsversprechen: Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme sind nicht zulässig (Art. 12 Buchst. b).
- Keine Krankheit: Informationen über ein Lebensmittel dürfen ihm keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben (Art. 7 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011). Formulierungen wie „unterstützt deine Therapie“ gehören deshalb nicht auf Etikett oder Website.
In der Schweiz sind gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig, wenn sie in Anhang 14 der Lebensmittelinformationsverordnung (LIV) vorgesehen sind (Art. 31 Abs. 2 LIV). Auch dort dürfen sie nicht mit Angaben zur Gewichtsabnahme verbunden oder als Empfehlungen einzelner Ärztinnen, Ärzte oder anderer Angehöriger medizinischer Berufe gestaltet werden (Art. 34 Abs. 4 Bst. b und c LIV). Hinweise auf Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit verbietet Art. 12 Abs. 2 Bst. c der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV). Wie du zugelassene Angaben findest, zeigt Health Claims: Was du bewerben darfst.
Provisionen: offen statt heimlich
Wer Genanalysen und Nahrungsergänzung über einen Partnershop anbietet, erhält eine Provision pro Bestellung. Für viele Berufe ist das unproblematisch – für manche gelten aber eigene Regeln. In Deutschland macht sich ein Angehöriger eines Heilberufs, dessen Berufsausübung oder Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, strafbar, wenn er einen Vorteil als Gegenleistung dafür annimmt, dass er einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt – unter anderem bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial (§ 299a StGB). Das kann zum Beispiel Physiotherapeutinnen oder Diätassistenten betreffen.
Drei Schritte schaffen Klarheit:
- Prüfen lassen: Kläre dein Modell vor dem Start mit deiner Kammer, deinem Berufsverband oder einer Anwältin. Für manche Gesundheitsberufe gibt es auch Regeln, ob und wie Produkte in der Praxis verkauft werden dürfen.
- Offenlegen: Zeig deinen Klientinnen und Klienten, was Laborleistung und was Beratungsleistung ist.
- Freiwillig lassen: Mach die Genanalyse nie zur Pflicht – gute Beratung funktioniert auch ohne sie.
Welche Partnermodelle es gibt, beschreibt Nutrigenetik als Leistung: Partner- und White-Label-Modelle.
Do and Don't für deine Praxiswerbung
Die Beispiele sind allgemein. Prüfe jede Aussage für dein Angebot, deinen Beruf und dein Land.
| So geht’s | Lieber nicht | Warum |
|---|---|---|
| „Ernährungsberatung auf Basis deiner Genanalyse“ | „Genetische Beratung in meiner Praxis“ | Begriff des GenDG für ärztliche Beratung (§ 7 Abs. 3, § 10 GenDG) |
| „Zertifikat der NOVO Academy: Ernährung und Gene“ | „Staatlich anerkannte Gen-Expertin“ | irreführend über Befähigung und Status (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG) |
| „Die Analyse zeigt, wie dein Körper zum Beispiel Koffein verarbeitet.“ | „Finde heraus, ob Krebs in deinen Genen steckt.“ | medizinischer Zweck; Tabu-Krankheit in der Publikumswerbung (§ 12 Abs. 2 HWG) |
| „Vitamin D trägt zur Erhaltung einer normalen Muskelfunktion bei.“ | „Meine Mischung beschleunigt deine Heilung nach der Verletzung.“ | nur zugelassene Claims; keine Heilwirkung für Lebensmittel (Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Art. 7 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) |
| Zugelassener Claim, sachlich präsentiert | „Von deiner Physiotherapeutin empfohlen: …“ | Verweis auf Empfehlung einer Fachperson (Art. 12 Buchst. c) |
| „Gemeinsam finden wir eine Ernährung, die zu dir passt.“ | „Mit der Gen-Diät in wenigen Wochen garantiert schlank.“ | Erfolgsversprechen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG); Gewichtsangaben (Art. 12 Buchst. b) |
Checkliste vor dem Start
- Du führst nur Titel, zu denen du berechtigt bist, und beschreibst Zertifikate mit ihrem genauen Namen.
- Dein Angebot heißt nicht „genetische Beratung“.
- Behandlung und Lifestyle-Angebot sind auch in der Werbung getrennt.
- Keine Aussage bezieht sich auf das Erkennen, Vorbeugen, Behandeln oder Heilen von Krankheiten – auch nicht in Bildern oder Kundenstimmen.
- Für Nahrungsergänzung nutzt du nur zugelassene Claims im amtlichen Wortlaut, mit erfüllten Bedingungen.
- Kein Claim ist als deine Empfehlung als Fachperson gestaltet.
- Dein Provisionsmodell ist mit Kammer, Berufsverband oder Anwältin geklärt.
- Für die Schweiz enthält deine Werbung für Genanalysen die Pflichtangaben nach Art. 14 Abs. 3 GUMG und Art. 4 GUMV – mehr in Österreich und Schweiz: andere Regeln.
Häufige Fragen
Darf ich mich nach der NOVO Academy „genetische Beraterin“ nennen?
Gilt das Heilmittelwerbegesetz für meine Praxiswerbung?
Darf ich meine eigene Nahrungsergänzung empfehlen?
Sind Provisionen für Gesundheitsberufe erlaubt?
Welche Werberegeln gelten in der Schweiz zusätzlich?
Passend dazu: Werbung mit Gentests: Was du sagen darfst · Health Claims: Was du bewerben darfst · Österreich und Schweiz: andere Regeln
Genanalysen für deine Praxis?
Erzähl uns von deiner Praxis und deinen Klientinnen und Klienten – wir zeigen dir, was zu dir passt.
Projekt anfragen →Angebot für HeilpraktikerHinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information für Unternehmen und Fachleute und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung. Die in einer Genanalyse bestimmten genetischen Eigenschaften sind wissenschaftlich gut belegt (jedes berücksichtigte Gen durch mindestens drei unabhängige Studien); daraus abgeleitete Empfehlungen sind logische Schlussfolgerungen und nicht wissenschaftlich bewiesen. Rechtliche Vorgaben können sich ändern; Irrtümer und Änderungen vorbehalten.
