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Österreich und Schweiz: andere Regeln für Genanalysen in der Praxis
Österreich und die Schweiz ziehen die Grenzen anders als Deutschland. In Österreich ist jede ärztliche Tätigkeit – auch die Vorbeugung von Erkrankungen – Ärztinnen und Ärzten vorbehalten, und ein Heilpraktikergesetz gibt es nicht. Diätologen und Physiotherapeuten arbeiten in Gesundheitsförderung und Prävention ohne ärztliche Anordnung. Pharmakogenetik dürfen Partner in Österreich anbieten, über Medikamente entscheidet aber immer die Ärztin oder der Arzt. In der Schweiz veranlassen Lifestyle-Analysen nur die Fachpersonen aus Art. 40 GUMV, die Speichelprobe wird in ihrem Beisein genommen, und Heimtests sind dafür ausgeschlossen.
Ein Fluss, zwei Berufsrechte
Zwischen Salzburg und dem bayerischen Freilassing fließt die Saalach. Wer über die Brücke geht, wechselt nicht nur das Land, sondern auch das Berufsrecht: Auf der deutschen Seite gibt es Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker mit staatlicher Erlaubnis, auf der österreichischen nicht. Unser Labor in Eugendorf liegt nicht weit von dieser Grenze – und für dieselbe Speichelprobe gelten in Deutschland, Österreich und der Schweiz drei verschiedene Regelwerke.
Für dich heißt das: Wer Klientinnen und Klienten in Österreich oder der Schweiz berät, braucht die Regeln dieser Länder. Die deutschen Grundlagen findest du in Was du anbieten darfst und Für Heilpraktiker. Dieser Beitrag zeigt, was in Österreich und der Schweiz anders ist. Er gibt dir Orientierung, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Österreich: Medizin ist Ärztesache – auch die Vorbeugung
Das österreichische Ärztegesetz zieht einen weiten Kreis. Zur Ausübung des ärztlichen Berufs gehört jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit am oder für den Menschen, insbesondere (§ 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998):
- die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen (Z 1),
- die Behandlung solcher Zustände (Z 3),
- die Vorbeugung von Erkrankungen (Z 5),
- die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln (Z 7).
Die selbstständige Ausübung ist Ärztinnen und Ärzten vorbehalten; allen anderen ist jede Ausübung des ärztlichen Berufs verboten (§ 3 Abs. 1 und 4 ÄrzteG 1998). Wer ohne Berechtigung nach diesem oder einem anderen Gesetz ärztliche Tätigkeiten ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro (§ 199 Abs. 1). Und wer ohne ärztliche Ausbildung eine den Ärzten vorbehaltene Tätigkeit an einer größeren Zahl von Menschen gewerbsmäßig ausübt, macht sich wegen Kurpfuscherei strafbar: Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (§ 184 StGB).
Für dich heißt das: „Krankheiten vorbeugen“ ist in Österreich nicht nur ein Werbeproblem, sondern ärztliches Terrain – außer ein eigenes Berufsgesetz erlaubt dir Prävention. Sprich deshalb über Ernährung, Bewegung, Wohlbefinden und Lebensstil, nicht über Krankheiten.
Kein Heilpraktiker in Österreich – welche Wege es gibt
Ein Heilpraktikergesetz wie in Deutschland gibt es im österreichischen Bundesrecht nicht. Eine deutsche Heilpraktikererlaubnis beruht auf dem deutschen Heilpraktikergesetz und erlaubt in Österreich keine ärztlichen Tätigkeiten. Für Lifestyle-Beratung mit Genanalysen kommen vor allem diese Wege in Frage:
- MTD-Berufe: Diätologinnen und Diätologen sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten – mehr im nächsten Abschnitt.
- Lebens- und Sozialberatung: Wer dieses Gewerbe ausübt, darf auch Ernährungsberatung anbieten – aber nur mit einem abgeschlossenen Studium der Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder einer abgeschlossenen Ausbildung zur Diätassistentin oder zum Diätassistenten. Sportwissenschaftliche Beratung setzt ein Studium der Sportwissenschaften oder Leibeserziehung oder einen Diplomabschluss in einer Trainerausbildung an einer Sportakademie des Bundes voraus (§ 119 Abs. 1 GewO 1994).
- Coaching: Prüfe vor dem Start, unter welchem Beruf oder Gewerbe du Lifestyle-Beratung anbietest – und bleib strikt bei gesunden Menschen und ihrem Lebensstil.
Diätologen und Physiotherapeuten: Prävention ohne Anordnung
Das MTD-Gesetz 2024 regelt die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe, darunter Diätologie und Physiotherapie (§ 1 Abs. 1). Ihre Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die nach diesem Gesetz berechtigt sind (§ 2 Abs. 2), und die Berufsbezeichnungen sind geschützt (§ 3 Abs. 5).
Für Genanalysen ist eine Unterscheidung entscheidend. Grundsätzlich werden Diätologinnen und Physiotherapeuten nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig (§ 8 Abs. 1, § 20 Abs. 1). Im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention arbeiten sie dagegen ohne Anordnung, im Rahmen ihres Berufsbilds (§ 8 Abs. 2, § 20 Abs. 2). Für eine Lifestyle-Analyse mit gesunden Klientinnen und Klienten ist das der naheliegende Rahmen. Geht es um eine Erkrankung, gilt die ärztliche Anordnung. Mehr zu den einzelnen Berufen in Für Ernährungsberater und Diätologen und Für Physiotherapeuten.
Genanalysen in Österreich: Lifestyle ist nicht Typ 3
Das Gentechnikgesetz definiert die genetische Analyse eng: Gemeint ist eine Laboranalyse, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik Aussagen über einen Überträgerstatus, ein Krankheitsrisiko, eine vorliegende Krankheit oder einen Krankheits- oder Therapieverlauf ermöglicht (§ 4 Z 23 GTG). Analysen zu Krankheitsveranlagungen (Typ 3 und 4) dürfen nur in zugelassenen Einrichtungen und auf Veranlassung einer Fachärztin oder eines Facharztes durchgeführt werden (§ 68 Abs. 1 GTG).
Lifestyle-Analysen zu Ernährung, Gewicht, Sport, Stress und Haut, die keine solchen Aussagen ermöglichen, fallen nicht unter diese Definition. Ob eine einzelne Analyse doch etwas über ein Krankheitsrisiko sagt, hängt von ihrem Inhalt ab. Die vier Typen im Detail erklärt Wer darf Gentests anbieten?
Pharmakogenetik: die österreichische Ausnahme – mit klarer Grenze
Hier ist Österreich großzügiger als seine Nachbarn. Pharmakogenetik ist dort die einzige medizinische Analyse, die das Gesetz ohne Ärztin oder Arzt zulässt – Novogenia-Partner können sie in Österreich anbieten. Warum das so ist, erklärt Recht: Wer darf Pharmakogenetik anbieten? Zwei Einschränkungen gehören aber immer dazu:
- Dein Berufsrecht entscheidet mit: Ob dein Beruf eine solche Analyse anbieten darf, richtet sich nach den Regeln deines Berufs.
- Medikamente bleiben ärztlich: Die Verordnung von Heilmitteln gehört zur ärztlichen Berufsausübung (§ 2 Abs. 2 Z 7 ÄrzteG 1998). Empfiehl deshalb nie, ein Medikament abzusetzen, zu wechseln oder anders zu dosieren. Gib das Ergebnis mit und verweise an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt.
Was pharmakogenetische Ergebnisse bedeuten und wie Ärzte sie nutzen, zeigt der Ratgeber Pharmakogenetik.
Schweiz: Wer veranlassen darf, steht in Art. 40 GUMV
Die Schweiz regelt auch Genanalysen außerhalb der Medizin. Untersuchungen physiologischer Eigenschaften, deren Kenntnis die Lebensweise beeinflussen kann (Art. 31 Abs. 1 Bst. a GUMG), betreffen laut Verordnung insbesondere Ernährungsverhalten, sportliche Aktivität und allgemeines Wohlbefinden (Art. 37 Abs. 1 GUMV). Veranlassen dürfen sie nur Gesundheitsfachpersonen, die zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt sind, in Aus- und Weiterbildung Kenntnisse der Humangenetik erworben haben und in dem Bereich tätig sind, dem die Untersuchung zugeordnet wird (Art. 34 Abs. 1 und 2 GUMG). Art. 40 GUMV nennt sie abschließend:
| Darf veranlassen (Art. 40 GUMV) | Umfang |
|---|---|
| Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologinnen und Psychologen, Drogistinnen und Drogisten HF | Untersuchungen besonders schützenswerter Eigenschaften |
| Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater FH, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten FH, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Osteopathinnen und Osteopathen | zur Abklärung von physiologischen Eigenschaften |
Für die Berufe des Gesundheitsberufegesetzes, etwa Physiotherapie, Ernährungsberatung und Osteopathie, braucht die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung eine Bewilligung des Kantons (Art. 11 GesBG).
Nicht auf der Liste stehen unter anderem Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker, Gesundheitscoaches und Ernährungsberaterinnen ohne FH-Abschluss. Sie arbeiten für Lifestyle-Analysen mit einer gelisteten Fachperson zusammen, die die Analyse veranlasst. Das ist mehr als eine Formalie: Wer gewerbsmäßig und vorsätzlich eine solche Untersuchung veranlasst, ohne dazu berechtigt zu sein, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe (Art. 56 Abs. 2 Bst. e GUMG).
Schweiz: Probe im Beisein, kein Heimtest
- Probe im Beisein: Die Probeentnahme muss im Beisein der veranlassenden Person stattfinden (Art. 34 Abs. 3 GUMG). Ein Set, das per Post zur Klientin geht und das sie allein zu Hause verwendet, ist für Lifestyle-Analysen damit ausgeschlossen.
- Selbsttests nur für Harmloses: Tests zur Eigenanwendung dürfen nur für die übrigen Untersuchungen abgegeben werden (Art. 13 GUMG), etwa zu Haar- und Augenfarbe oder zum Geruchs- und Geschmackssinn (Art. 37 Abs. 3 GUMV).
- Manche Themen sind immer medizinisch: Untersuchungen, die unter anderem über Nahrungsmittelunverträglichkeiten, Stoffwechselstörungen, ein erhöhtes Risiko für Sportverletzungen oder Krankheiten, Allergien und Entzündungen Auskunft geben, gelten als medizinisch (Art. 37 Abs. 2 GUMV). Sie veranlassen Ärztinnen und Ärzte (Art. 20 GUMG).
- Labor im Ausland: Für ein Labor im Ausland braucht es unter anderem die schriftliche Zustimmung der Klientin oder des Klienten (Art. 36 in Verbindung mit Art. 29 GUMG).
- Aufklärung und Ergebnis: Die Aufklärung erfolgt schriftlich (Art. 32 GUMG), und mitgeteilt werden nur Ergebnisse, die dem Zweck entsprechen (Art. 33 GUMG).
- Werbung mit Pflichtangaben: Publikumswerbung muss über Veranlassung, Aufklärung und Mitteilung des Ergebnisses informieren (Art. 14 Abs. 3 GUMG, Art. 4 Abs. 2 GUMV). Fehlen diese Angaben, droht eine Buße (Art. 57 Bst. a GUMG).
- Pharmakogenetik: Sie gehört in der Schweiz zum medizinischen Bereich. Veranlassen dürfen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, jeweils unter Bedingungen (Art. 5 bis 8 GUMV) – Physiotherapie, Ernährungsberatung und Naturheilkunde gehören nicht dazu.
Für Health Claims auf Nahrungsergänzung gilt in der Schweiz die Lebensmittelinformationsverordnung – mehr in Berufsrecht und Werbung.
Drei Länder auf einen Blick
| Frage | Deutschland | Österreich | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Heilpraktiker | Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz | kein Heilpraktikergesetz; ärztliche Tätigkeiten nur für Ärzte (§ 3 ÄrzteG 1998) | Naturheilpraktiker stehen nicht in Art. 40 GUMV |
| Ernährungsberatung | Titel „Diätassistent“ geschützt (§ 1 DiätAssG) | Diätologie als MTD-Beruf; Ernährungsberatung im Gewerbe nur mit Studium oder Diätassistenz-Ausbildung (§ 119 GewO 1994) | Ernährungsberater FH dürfen für physiologische Eigenschaften veranlassen |
| Physiotherapie | Titel geschützt (§ 1 MPhG) | MTD-Beruf; Prävention ohne Anordnung (§ 20 Abs. 2 MTD-Gesetz 2024) | Physiotherapeuten FH dürfen veranlassen; Verletzungsrisiko ist medizinisch |
| Coaches | keine Heilkunde ohne Erlaubnis (§ 5 HeilprG) | Gewerbe klären; keine Vorbeugung von Erkrankungen | dürfen nicht veranlassen |
| Speichelprobe | zu Hause oder in der Praxis | zu Hause oder in der Praxis | nur im Beisein der veranlassenden Person |
| Pharmakogenetik | diagnostisch, nur ärztlich (§ 3 Nr. 7 Buchst. c, § 7 GenDG) | Partner dürfen anbieten; Medikation bleibt ärztlich | Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Chiropraktoren (Art. 5–8 GUMV) |
Checkliste für Österreich und die Schweiz
- Österreich: Du weißt, unter welchem Beruf oder Gewerbe du Lifestyle-Beratung anbietest.
- Österreich: Deine Texte sprechen über Lebensstil und Wohlbefinden, nicht über das Vorbeugen oder Behandeln von Krankheiten.
- Österreich: Bei Pharmakogenetik ist dein Berufsrecht geklärt, und jede Medikamentenfrage geht an die behandelnde Ärztin oder den Arzt.
- Schweiz: Du gehörst zu den Berufen nach Art. 40 GUMV und hast die kantonale Bewilligung – oder du arbeitest mit einer solchen Fachperson zusammen.
- Schweiz: Die Speichelprobe wird im Beisein der veranlassenden Person genommen; Heimtests gibt es nicht.
- Schweiz: Themen nach Art. 37 Abs. 2 GUMV, etwa Unverträglichkeiten oder Verletzungsrisiko, laufen über Ärztinnen und Ärzte.
- Schweiz: Schriftliche Aufklärung, schriftliche Zustimmung zum Labor im Ausland und Pflichtangaben in der Werbung sind vorhanden.
- Du kennst die Regeln in jedem Land, in dem deine Klientinnen und Klienten wohnen.
Häufige Fragen
Darf ich mit einer deutschen Heilpraktikererlaubnis in Österreich arbeiten?
Darf ich als Ernährungsberaterin in Österreich Genanalysen anbieten?
Brauche ich als Physiotherapeutin in Österreich eine ärztliche Anordnung für ein Lifestyle-Angebot?
Kann ich als Gesundheitscoach in der Schweiz Lifestyle-Analysen anbieten?
Darf ich in Österreich Pharmakogenetik anbieten und über Medikamente sprechen?
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Projekt anfragen →Angebot für HeilpraktikerHinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information für Unternehmen und Fachleute und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung. Die in einer Genanalyse bestimmten genetischen Eigenschaften sind wissenschaftlich gut belegt (jedes berücksichtigte Gen durch mindestens drei unabhängige Studien); daraus abgeleitete Empfehlungen sind logische Schlussfolgerungen und nicht wissenschaftlich bewiesen. Rechtliche Vorgaben können sich ändern; Irrtümer und Änderungen vorbehalten.
