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Kennzeichnung von Kosmetik: alle Pflichtangaben auf Flasche und Verpackung
Auf Behältnis und Verpackung eines kosmetischen Mittels gehören nach Art. 19 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sieben Angaben: Name und Anschrift der verantwortlichen Person, Nenninhalt, Mindesthaltbarkeitsdatum oder – bei mehr als 30 Monaten Haltbarkeit – die Verwendungsdauer nach dem Öffnen, Vorsichtshinweise, Chargennummer, Verwendungszweck (wenn er nicht offensichtlich ist) und die Liste der Bestandteile unter „Ingredients“. Die Bestandteile tragen die gemeinsamen Bezeichnungen aus dem EU-Glossar, das auf der INCI-Nomenklatur aufbaut. In Deutschland und Österreich stehen Nenninhalt, Haltbarkeit, Vorsichtshinweise und Verwendungszweck auf Deutsch. Die Schweiz verlangt mindestens eine Amtssprache.
Seit 30. Juli 2026: ein neues Wörterbuch für die Zutatenliste
Am 30. Juli 2026 hat sich für die Etiketten in der EU leise etwas geändert. Seit diesem Tag gilt der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1175. Er enthält das neue Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen und hebt das bisherige Glossar aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/677 auf (Art. 2 und 4). Schon ab 30. Juli 2025 durften Unternehmen die neuen Bezeichnungen verwenden (Art. 3). Für das Update hat die Kommission vor allem neue INCI-Bezeichnungen aufgenommen und fehlerhafte Einträge berichtigt (Erwägungsgrund 3).
Das Glossar ist das gemeinsame Wörterbuch der Zutatenliste. Egal ob ein Serum in Linz, Lyon oder Lissabon im Regal steht: Wasser heißt dort AQUA, Vitamin E steht zum Beispiel als TOCOPHEROL, Coenzym Q10 als UBIQUINONE. Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 schreibt vor, dass die Liste der Bestandteile diese gemeinsamen Bezeichnungen verwendet (Art. 19 Abs. 6). Das Glossar berücksichtigt international anerkannte Nomenklaturen, allen voran die Internationale Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI). Wichtig: Es ist keine Liste der erlaubten Stoffe (Art. 33).
Die sieben Pflichtangaben nach Artikel 19
Kosmetische Mittel dürfen nur auf den Markt, wenn Behältnis und Verpackung die folgenden Angaben unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar tragen (Art. 19 Abs. 1). Das Behältnis ist die Flasche oder der Tiegel selbst, die Verpackung zum Beispiel die Faltschachtel darum.
| Pflichtangabe (Art. 19 Abs. 1) | Was das bedeutet | Wo |
|---|---|---|
| a) Name oder Firma und Anschrift der verantwortlichen Person | Abkürzen ist erlaubt, wenn Person und Adresse erkennbar bleiben. Bei mehreren Anschriften wird die hervorgehoben, an der die Produktinformationsdatei bereitliegt. Bei importierter Ware kommt das Ursprungsland dazu. | Behältnis und Verpackung |
| b) Nenninhalt | Gewicht oder Volumen zum Zeitpunkt der Abfüllung; nicht nötig bei Packungen unter 5 g oder 5 ml, Gratisproben und Einmalpackungen | Behältnis und Verpackung |
| c) Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verwendungsdauer nach dem Öffnen | siehe nächster Abschnitt | Behältnis und Verpackung |
| d) Besondere Vorsichtsmaßnahmen | mindestens die Hinweise aus den Anhängen III bis VI sowie die Warnhinweise, die der Sicherheitsbericht verlangt (Anhang I Teil B Nr. 2); eigene Hinweise für Produkte zum gewerblichen Gebrauch | Behältnis und Verpackung, bei Platzmangel beigepackt |
| e) Chargennummer oder Zeichen zur Identifizierung | bei sehr kleinen Produkten nur auf der Verpackung | Behältnis und Verpackung |
| f) Verwendungszweck | nur nötig, wenn er sich nicht aus der Aufmachung ergibt, etwa „Nachtserum für das Gesicht“ | Behältnis und Verpackung |
| g) Liste der Bestandteile | mit der Überschrift „Ingredients“ | darf nur auf der Verpackung stehen |
Für die Kennzeichnung sorgt die verantwortliche Person (Art. 5 Abs. 1). Händler prüfen vor der Abgabe, ob Name und Anschrift, Chargennummer und Liste der Bestandteile vorhanden sind, ob die Sprachvorgaben erfüllt sind und ob das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht abgelaufen ist (Art. 6 Abs. 2). Wer die verantwortliche Person ist, erklärt Verantwortliche Person, Sicherheitsbewertung, Meldung.
Mindesthaltbarkeit oder Symbol nach dem Öffnen?
Für die Haltbarkeit gibt es zwei Wege. Welcher gilt, entscheidet die Stabilität des Produkts (Art. 19 Abs. 1 Buchst. c):
- Bis zu 30 Monate haltbar: Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist Pflicht. Davor steht das Symbol aus Anhang VII Nr. 3 oder der Hinweis „Mindestens haltbar bis“. Das Datum besteht aus Monat und Jahr oder aus Tag, Monat und Jahr, in dieser Reihenfolge. Wenn nötig, kommen die Aufbewahrungsbedingungen dazu, unter denen die Haltbarkeit gilt.
- Mehr als 30 Monate haltbar: Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist nicht vorgeschrieben. Stattdessen steht da, wie lange das Produkt nach dem Öffnen sicher verwendet werden kann – mit dem Symbol aus Anhang VII Nr. 2, gefolgt vom Zeitraum in Monaten und/oder Jahren. Das entfällt nur, wenn das Konzept der Haltbarkeit nach dem Öffnen nicht relevant ist.
Wie lange ein Produkt hält, ist keine Frage des Etiketts, sondern der Daten: Die Stabilität unter vernünftigerweise vorhersehbaren Lagerbedingungen gehört in den Sicherheitsbericht (Anhang I Teil A Nr. 2). Kläre deshalb früh mit deinem Hersteller, welche Angabe auf dein Etikett kommt.
Die Liste der Bestandteile richtig aufbauen
Die Liste der Bestandteile ist die längste Angabe auf dem Etikett. Artikel 19 Abs. 1 Buchst. g legt ihre Regeln fest:
- Überschrift: Die Liste trägt die Überschrift „Ingredients“.
- Was hineingehört: jeder Stoff und jedes Gemisch, das bei der Herstellung absichtlich verwendet wird. Nicht dazu zählen Verunreinigungen der Rohstoffe und technische Hilfsstoffe, die im fertigen Produkt nicht mehr vorhanden sind.
- Reihenfolge: absteigend nach dem Gewicht zum Zeitpunkt der Zugabe. Bestandteile unter 1 % dürfen nach denen über 1 % in beliebiger Reihenfolge folgen.
- Duft: Riech- und Aromastoffe erscheinen als „Parfum“ oder „Aroma“. Stoffe, die nach der Spalte „Sonstige“ in Anhang III anzugeben sind, werden zusätzlich genannt.
- Nanomaterialien: Dem Namen folgt das Wort „Nano“ in Klammern.
- Farbstoffe: Sie dürfen nach den übrigen Bestandteilen in beliebiger Reihenfolge stehen, gegebenenfalls mit der CI-Nummer (Colour Index).
- Bezeichnungen: die gemeinsamen Bezeichnungen aus dem Glossar; gibt es keine, eine Bezeichnung aus einer allgemein anerkannten Nomenklatur (Art. 19 Abs. 6).
Bei personalisierter Kosmetik hat diese Liste eine Besonderheit. Wenn das Gen-Ergebnis Auswahl und Dosierung der Wirkstoffe ändert, kann sich auch die Liste ändern – welche Wirkstoffe drin sind und an welcher Stelle sie stehen. Daraus folgt: Die Liste der Bestandteile muss zur jeweiligen Rezeptur passen. Kläre früh, wie die individuelle Liste und die Chargen- oder Produktkennung auf die Packung kommen. Wie die Gene die Rezeptur bestimmen, zeigt Personalisierte Kosmetik.
Wenig Platz, Beipackzettel und Sprache
- Zu wenig Platz: Passen Vorsichtshinweise oder Liste der Bestandteile nicht aufs Etikett, stehen sie auf einem beigepackten oder befestigten Zettel, Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen. Auf Behältnis oder Verpackung verweist dann eine Kurzangabe oder das Symbol aus Anhang VII Nr. 1 darauf (Art. 19 Abs. 2).
- Sprache: In welcher Sprache Nenninhalt, Haltbarkeit, Vorsichtshinweise und Verwendungszweck stehen, bestimmt das Land, in dem das Produkt an Endverbraucher abgegeben wird (Art. 19 Abs. 5). In Deutschland müssen diese Angaben auf Deutsch sein (§ 4 Kosmetik-Verordnung), in Österreich ebenso (§ 2 Kosmetik-Durchführungsverordnung). Die Liste der Bestandteile wird nicht übersetzt – sie verwendet die gemeinsamen Bezeichnungen.
- Übersetzen im Handel: Übersetzt ein Händler auf eigene Initiative Teile der Kennzeichnung für ein anderes EU-Land, muss er der Kommission bestimmte Angaben elektronisch übermitteln (Art. 13 Abs. 3).
- Lose Ware: Für Produkte, die nicht vorverpackt sind oder im Geschäft auf Wunsch verpackt werden, legen die Mitgliedstaaten die Kennzeichnung fest (Art. 19 Abs. 4) – in Deutschland § 5 Kosmetik-Verordnung, in Österreich § 3 Kosmetik-Durchführungsverordnung.
Schweiz: VKos statt Artikel 19 – und mindestens eine Amtssprache
In der Schweiz regeln die Artikel 8 und 9 der Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos) die Kennzeichnung. Inhaltlich decken sie sich weitgehend mit Artikel 19: Liste der Bestandteile unter „Ingredients“ in mengenmäßig absteigender Reihenfolge, Verwendungszweck, Name und Adresse, Mindesthaltbarkeitsdatum oder Symbol für die Verwendungsdauer nach dem Öffnen, Aufbewahrungsbedingungen, Chargennummer und Warnhinweise. Die Unterschiede im Detail:
| Thema | EU, Deutschland, Österreich | Schweiz |
|---|---|---|
| Sprache | nach nationalem Recht; in Deutschland und Österreich Deutsch für Nenninhalt, Haltbarkeit, Vorsichtshinweise und Verwendungszweck | mindestens eine Amtssprache des Bundes, ausnahmsweise eine andere Sprache, wenn die Konsumentinnen und Konsumenten genügend und unmissverständlich informiert sind (Art. 47 Abs. 2 Bst. c LGV); Händlerinnen prüfen das für Verwendungszweck, Haltbarkeit, Aufbewahrung und Warnhinweise (Art. 3 Abs. 4 Bst. b VKos) |
| Name und Adresse | verantwortliche Person (Art. 19 Abs. 1 Buchst. a) | Herstellerin, Importeurin, Händlerin oder verantwortliche Person nach EU-Recht (Art. 9 Abs. 1 Bst. b VKos) |
| Warnhinweise | Anhänge III bis VI und Sicherheitsbericht | zusätzlich: Sie müssen sich klar von der übrigen Kennzeichnung abheben (Art. 9 Abs. 2 VKos) |
| Glossar | Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1175, gilt seit 30. Juli 2026 | Die VKos verweist (Stand 1. Januar 2026) auf das Glossar des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/677 (Art. 8 Abs. 1 Bst. f VKos) |
| Füllmenge | Nenninhalt nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. b | geregelt in der Mengenangabeverordnung (MeAV) (Art. 10 MeAV); Fertigpackungen unter 5 g oder 5 ml sind ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a MeAV) |
Für dich heißt das: Ein deutschsprachiges Etikett, das die EU-Vorgaben erfüllt, erfüllt die Schweizer Sprachpflicht, weil Deutsch eine Amtssprache ist. Wer die Romandie oder das Tessin gezielt anspricht, ergänzt sinnvollerweise Französisch oder Italienisch.
Checkliste für dein Kosmetiketikett
| Angabe | Rechtsgrundlage (EU) | Typischer Platz |
|---|---|---|
| Name und Anschrift der verantwortlichen Person | Art. 19 Abs. 1 Buchst. a | Flasche und Faltschachtel |
| Nenninhalt in g oder ml | Art. 19 Abs. 1 Buchst. b | Flasche und Faltschachtel |
| Mindesthaltbarkeitsdatum oder Symbol mit Verwendungsdauer nach dem Öffnen | Art. 19 Abs. 1 Buchst. c, Anhang VII | Flasche und Faltschachtel |
| Vorsichts- und Warnhinweise | Art. 19 Abs. 1 Buchst. d, Anhänge III bis VI | Flasche und Faltschachtel oder Beipackzettel mit Symbol |
| Chargennummer | Art. 19 Abs. 1 Buchst. e | Flasche und Faltschachtel |
| Verwendungszweck, falls nicht offensichtlich | Art. 19 Abs. 1 Buchst. f | Flasche und Faltschachtel |
| „Ingredients“ mit gemeinsamen Bezeichnungen | Art. 19 Abs. 1 Buchst. g und Abs. 6, Art. 33 | Faltschachtel |
| Sprache des Verkaufslands | Art. 19 Abs. 5; § 4 KosmetikV; § 2 Kosmetik-Durchführungsverordnung | alle Flächen mit den betroffenen Angaben |
| Keine vorgetäuschten Merkmale oder Funktionen | Art. 20 Abs. 1 | überall, auch im Shop – mehr in Werbung mit Kosmetik |
Häufige Fragen
Muss die Liste der Bestandteile auf der Flasche selbst stehen?
Wann reicht das Symbol für die Verwendungsdauer nach dem Öffnen?
Muss ich die Liste der Bestandteile übersetzen?
Wessen Name steht auf dem Etikett meiner Eigenmarke?
Was gilt für Proben und Minigrößen?
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