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Kennzeichnung von Kosmetik: alle Pflichtangaben auf Flasche und Verpackung

Fachlich geprüft von Dr. Daniel Wallerstorfer, Molekularbiologe und Gründer von Novogenia · Stand: 13. Oktober 2026 · Lesezeit: 9 Min.

Kurz gesagt

Auf Behältnis und Verpackung eines kosmetischen Mittels gehören nach Art. 19 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sieben Angaben: Name und Anschrift der verantwortlichen Person, Nenninhalt, Mindesthaltbarkeitsdatum oder – bei mehr als 30 Monaten Haltbarkeit – die Verwendungsdauer nach dem Öffnen, Vorsichtshinweise, Chargennummer, Verwendungszweck (wenn er nicht offensichtlich ist) und die Liste der Bestandteile unter „Ingredients“. Die Bestandteile tragen die gemeinsamen Bezeichnungen aus dem EU-Glossar, das auf der INCI-Nomenklatur aufbaut. In Deutschland und Österreich stehen Nenninhalt, Haltbarkeit, Vorsichtshinweise und Verwendungszweck auf Deutsch. Die Schweiz verlangt mindestens eine Amtssprache.

Seit 30. Juli 2026: ein neues Wörterbuch für die Zutatenliste

Am 30. Juli 2026 hat sich für die Etiketten in der EU leise etwas geändert. Seit diesem Tag gilt der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1175. Er enthält das neue Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen und hebt das bisherige Glossar aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/677 auf (Art. 2 und 4). Schon ab 30. Juli 2025 durften Unternehmen die neuen Bezeichnungen verwenden (Art. 3). Für das Update hat die Kommission vor allem neue INCI-Bezeichnungen aufgenommen und fehlerhafte Einträge berichtigt (Erwägungsgrund 3).

Das Glossar ist das gemeinsame Wörterbuch der Zutatenliste. Egal ob ein Serum in Linz, Lyon oder Lissabon im Regal steht: Wasser heißt dort AQUA, Vitamin E steht zum Beispiel als TOCOPHEROL, Coenzym Q10 als UBIQUINONE. Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 schreibt vor, dass die Liste der Bestandteile diese gemeinsamen Bezeichnungen verwendet (Art. 19 Abs. 6). Das Glossar berücksichtigt international anerkannte Nomenklaturen, allen voran die Internationale Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI). Wichtig: Es ist keine Liste der erlaubten Stoffe (Art. 33).

Die sieben Pflichtangaben nach Artikel 19

Kosmetische Mittel dürfen nur auf den Markt, wenn Behältnis und Verpackung die folgenden Angaben unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar tragen (Art. 19 Abs. 1). Das Behältnis ist die Flasche oder der Tiegel selbst, die Verpackung zum Beispiel die Faltschachtel darum.

Pflichtangabe (Art. 19 Abs. 1)Was das bedeutetWo
a) Name oder Firma und Anschrift der verantwortlichen PersonAbkürzen ist erlaubt, wenn Person und Adresse erkennbar bleiben. Bei mehreren Anschriften wird die hervorgehoben, an der die Produktinformationsdatei bereitliegt. Bei importierter Ware kommt das Ursprungsland dazu.Behältnis und Verpackung
b) NenninhaltGewicht oder Volumen zum Zeitpunkt der Abfüllung; nicht nötig bei Packungen unter 5 g oder 5 ml, Gratisproben und EinmalpackungenBehältnis und Verpackung
c) Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verwendungsdauer nach dem Öffnensiehe nächster AbschnittBehältnis und Verpackung
d) Besondere Vorsichtsmaßnahmenmindestens die Hinweise aus den Anhängen III bis VI sowie die Warnhinweise, die der Sicherheitsbericht verlangt (Anhang I Teil B Nr. 2); eigene Hinweise für Produkte zum gewerblichen GebrauchBehältnis und Verpackung, bei Platzmangel beigepackt
e) Chargennummer oder Zeichen zur Identifizierungbei sehr kleinen Produkten nur auf der VerpackungBehältnis und Verpackung
f) Verwendungszwecknur nötig, wenn er sich nicht aus der Aufmachung ergibt, etwa „Nachtserum für das Gesicht“Behältnis und Verpackung
g) Liste der Bestandteilemit der Überschrift „Ingredients“darf nur auf der Verpackung stehen

Für die Kennzeichnung sorgt die verantwortliche Person (Art. 5 Abs. 1). Händler prüfen vor der Abgabe, ob Name und Anschrift, Chargennummer und Liste der Bestandteile vorhanden sind, ob die Sprachvorgaben erfüllt sind und ob das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht abgelaufen ist (Art. 6 Abs. 2). Wer die verantwortliche Person ist, erklärt Verantwortliche Person, Sicherheitsbewertung, Meldung.

Mindesthaltbarkeit oder Symbol nach dem Öffnen?

Für die Haltbarkeit gibt es zwei Wege. Welcher gilt, entscheidet die Stabilität des Produkts (Art. 19 Abs. 1 Buchst. c):

Wie lange ein Produkt hält, ist keine Frage des Etiketts, sondern der Daten: Die Stabilität unter vernünftigerweise vorhersehbaren Lagerbedingungen gehört in den Sicherheitsbericht (Anhang I Teil A Nr. 2). Kläre deshalb früh mit deinem Hersteller, welche Angabe auf dein Etikett kommt.

Die Liste der Bestandteile richtig aufbauen

Die Liste der Bestandteile ist die längste Angabe auf dem Etikett. Artikel 19 Abs. 1 Buchst. g legt ihre Regeln fest:

  1. Überschrift: Die Liste trägt die Überschrift „Ingredients“.
  2. Was hineingehört: jeder Stoff und jedes Gemisch, das bei der Herstellung absichtlich verwendet wird. Nicht dazu zählen Verunreinigungen der Rohstoffe und technische Hilfsstoffe, die im fertigen Produkt nicht mehr vorhanden sind.
  3. Reihenfolge: absteigend nach dem Gewicht zum Zeitpunkt der Zugabe. Bestandteile unter 1 % dürfen nach denen über 1 % in beliebiger Reihenfolge folgen.
  4. Duft: Riech- und Aromastoffe erscheinen als „Parfum“ oder „Aroma“. Stoffe, die nach der Spalte „Sonstige“ in Anhang III anzugeben sind, werden zusätzlich genannt.
  5. Nanomaterialien: Dem Namen folgt das Wort „Nano“ in Klammern.
  6. Farbstoffe: Sie dürfen nach den übrigen Bestandteilen in beliebiger Reihenfolge stehen, gegebenenfalls mit der CI-Nummer (Colour Index).
  7. Bezeichnungen: die gemeinsamen Bezeichnungen aus dem Glossar; gibt es keine, eine Bezeichnung aus einer allgemein anerkannten Nomenklatur (Art. 19 Abs. 6).

Bei personalisierter Kosmetik hat diese Liste eine Besonderheit. Wenn das Gen-Ergebnis Auswahl und Dosierung der Wirkstoffe ändert, kann sich auch die Liste ändern – welche Wirkstoffe drin sind und an welcher Stelle sie stehen. Daraus folgt: Die Liste der Bestandteile muss zur jeweiligen Rezeptur passen. Kläre früh, wie die individuelle Liste und die Chargen- oder Produktkennung auf die Packung kommen. Wie die Gene die Rezeptur bestimmen, zeigt Personalisierte Kosmetik.

Wenig Platz, Beipackzettel und Sprache

Schweiz: VKos statt Artikel 19 – und mindestens eine Amtssprache

In der Schweiz regeln die Artikel 8 und 9 der Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos) die Kennzeichnung. Inhaltlich decken sie sich weitgehend mit Artikel 19: Liste der Bestandteile unter „Ingredients“ in mengenmäßig absteigender Reihenfolge, Verwendungszweck, Name und Adresse, Mindesthaltbarkeitsdatum oder Symbol für die Verwendungsdauer nach dem Öffnen, Aufbewahrungsbedingungen, Chargennummer und Warnhinweise. Die Unterschiede im Detail:

ThemaEU, Deutschland, ÖsterreichSchweiz
Sprachenach nationalem Recht; in Deutschland und Österreich Deutsch für Nenninhalt, Haltbarkeit, Vorsichtshinweise und Verwendungszweckmindestens eine Amtssprache des Bundes, ausnahmsweise eine andere Sprache, wenn die Konsumentinnen und Konsumenten genügend und unmissverständlich informiert sind (Art. 47 Abs. 2 Bst. c LGV); Händlerinnen prüfen das für Verwendungszweck, Haltbarkeit, Aufbewahrung und Warnhinweise (Art. 3 Abs. 4 Bst. b VKos)
Name und Adresseverantwortliche Person (Art. 19 Abs. 1 Buchst. a)Herstellerin, Importeurin, Händlerin oder verantwortliche Person nach EU-Recht (Art. 9 Abs. 1 Bst. b VKos)
WarnhinweiseAnhänge III bis VI und Sicherheitsberichtzusätzlich: Sie müssen sich klar von der übrigen Kennzeichnung abheben (Art. 9 Abs. 2 VKos)
GlossarDurchführungsbeschluss (EU) 2025/1175, gilt seit 30. Juli 2026Die VKos verweist (Stand 1. Januar 2026) auf das Glossar des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/677 (Art. 8 Abs. 1 Bst. f VKos)
FüllmengeNenninhalt nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. bgeregelt in der Mengenangabeverordnung (MeAV) (Art. 10 MeAV); Fertigpackungen unter 5 g oder 5 ml sind ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a MeAV)

Für dich heißt das: Ein deutschsprachiges Etikett, das die EU-Vorgaben erfüllt, erfüllt die Schweizer Sprachpflicht, weil Deutsch eine Amtssprache ist. Wer die Romandie oder das Tessin gezielt anspricht, ergänzt sinnvollerweise Französisch oder Italienisch.

Checkliste für dein Kosmetiketikett

AngabeRechtsgrundlage (EU)Typischer Platz
Name und Anschrift der verantwortlichen PersonArt. 19 Abs. 1 Buchst. aFlasche und Faltschachtel
Nenninhalt in g oder mlArt. 19 Abs. 1 Buchst. bFlasche und Faltschachtel
Mindesthaltbarkeitsdatum oder Symbol mit Verwendungsdauer nach dem ÖffnenArt. 19 Abs. 1 Buchst. c, Anhang VIIFlasche und Faltschachtel
Vorsichts- und WarnhinweiseArt. 19 Abs. 1 Buchst. d, Anhänge III bis VIFlasche und Faltschachtel oder Beipackzettel mit Symbol
ChargennummerArt. 19 Abs. 1 Buchst. eFlasche und Faltschachtel
Verwendungszweck, falls nicht offensichtlichArt. 19 Abs. 1 Buchst. fFlasche und Faltschachtel
„Ingredients“ mit gemeinsamen BezeichnungenArt. 19 Abs. 1 Buchst. g und Abs. 6, Art. 33Faltschachtel
Sprache des VerkaufslandsArt. 19 Abs. 5; § 4 KosmetikV; § 2 Kosmetik-Durchführungsverordnungalle Flächen mit den betroffenen Angaben
Keine vorgetäuschten Merkmale oder FunktionenArt. 20 Abs. 1überall, auch im Shop – mehr in Werbung mit Kosmetik

Häufige Fragen

Muss die Liste der Bestandteile auf der Flasche selbst stehen?
Nein. Die Liste der Bestandteile darf nur auf der Verpackung stehen (Art. 19 Abs. 1 Buchst. g Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). Ist auch das aus praktischen Gründen nicht möglich, steht sie auf einem beigepackten oder befestigten Zettel, Etikett, Anhänger oder Kärtchen, und auf der Verpackung verweist eine Kurzangabe oder das Symbol aus Anhang VII Nr. 1 darauf (Art. 19 Abs. 2).
Wann reicht das Symbol für die Verwendungsdauer nach dem Öffnen?
Wenn das Produkt länger als 30 Monate haltbar ist. Dann ist das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht vorgeschrieben. Stattdessen gibst du mit dem Symbol aus Anhang VII Nr. 2 an, wie lange das Produkt nach dem Öffnen sicher verwendet werden kann – in Monaten und/oder Jahren (Art. 19 Abs. 1 Buchst. c). Bei 30 Monaten oder weniger ist das Mindesthaltbarkeitsdatum Pflicht.
Muss ich die Liste der Bestandteile übersetzen?
Nein. Die Sprachregel des Art. 19 Abs. 5 betrifft Nenninhalt, Haltbarkeit, Vorsichtshinweise und Verwendungszweck. Die Liste der Bestandteile verwendet die gemeinsamen Bezeichnungen aus dem EU-Glossar (Art. 19 Abs. 6) und trägt in allen Ländern die Überschrift „Ingredients“.
Wessen Name steht auf dem Etikett meiner Eigenmarke?
Name oder Firma und Anschrift der verantwortlichen Person (Art. 19 Abs. 1 Buchst. a). Bist nicht du selbst die verantwortliche Person, steht dort die Person, die du per schriftlichem Mandat benannt hast. Abkürzen ist erlaubt, solange Person und Adresse erkennbar bleiben. Deine Marke und dein Design prägen das Etikett trotzdem.
Was gilt für Proben und Minigrößen?
Für Packungen unter 5 g oder 5 ml, für Gratisproben und für Einmalpackungen entfällt der Nenninhalt (Art. 19 Abs. 1 Buchst. b). Ist ein Produkt zu klein, darf die Chargennummer nur auf der Verpackung stehen (Buchst. e). Die übrigen Pflichtangaben gelten weiter. In der Schweiz sind Fertigpackungen unter 5 g oder 5 ml von der Mengenangabeverordnung ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a MeAV).

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