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Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln: alle Pflichtangaben auf dem Etikett
Auf das Etikett eines Nahrungsergänzungsmittels gehören zwei Gruppen von Pflichtangaben: die allgemeinen Angaben für alle vorverpackten Lebensmittel nach Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) und die speziellen Angaben nach Art. 6 und 8 der Richtlinie 2002/46/EG – etwa die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“, die empfohlene tägliche Verzehrsmenge, Warnhinweise und die Nährstoffmengen pro Tagesportion. Eine Nährwerttabelle ist nicht vorgeschrieben. Verboten sind Aussagen über die Verhütung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten.
Welche Regeln für das Etikett gelten
Bei der Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln greifen mehrere Regelwerke ineinander:
- Allgemeines Lebensmittelrecht: Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV) gilt für alle vorverpackten Lebensmittel – also auch für Nahrungsergänzungsmittel.
- Spezielle Vorgaben: Die Richtlinie 2002/46/EG regelt zusätzliche Angaben für Nahrungsergänzungsmittel. Umgesetzt ist sie in Deutschland durch die Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV), in Österreich durch die Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NEMV).
- Werbeaussagen: Gesundheitsbezogene Angaben regelt die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
Verantwortlich für alle Angaben ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird (Art. 8 Abs. 1 LMIV). Bei Lohnherstellung unter deiner Marke bist das du – auch wenn der Hersteller die Texte mit dir erarbeitet.
Die allgemeinen Pflichtangaben nach Art. 9 LMIV
Artikel 9 Absatz 1 LMIV listet die Angaben, die grundsätzlich auf jedes vorverpackte Lebensmittel gehören. Für Nahrungsergänzungsmittel heißt das:
| Pflichtangabe (Art. 9 Abs. 1 LMIV) | Was das für dein Nahrungsergänzungsmittel bedeutet |
|---|---|
| a) Bezeichnung des Lebensmittels | „Nahrungsergänzungsmittel“ – so legen es Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2002/46/EG und § 4 Abs. 1 NemV fest. Dein Markenname kommt zusätzlich dazu, ersetzt die Bezeichnung aber nicht. |
| b) Zutatenverzeichnis | Alle Zutaten, die im fertigen Produkt enthalten sind. |
| c) Allergene | Stoffe aus Anhang II der LMIV, im Zutatenverzeichnis hervorgehoben, zum Beispiel durch Schriftart oder Schriftstil (Art. 21 LMIV). |
| d) Menge bestimmter Zutaten | Nötig, wenn eine Zutat in der Bezeichnung genannt oder auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder Grafiken hervorgehoben wird (Art. 22 LMIV). |
| e) Nettofüllmenge | Der Inhalt der Packung. |
| f) Mindesthaltbarkeitsdatum | Eingeleitet mit „mindestens haltbar bis …“ (Anhang X LMIV). |
| g) Aufbewahrung und Verwendung | Gegebenenfalls besondere Anweisungen, etwa trocken lagern. |
| h) Name und Anschrift | Des Unternehmens nach Art. 8 Abs. 1 – also deiner Marke. |
| i) Ursprungsland | Nur verpflichtend, wo Art. 26 LMIV es vorsieht – etwa wenn Verbraucher sonst über die tatsächliche Herkunft getäuscht werden könnten. |
| j) Gebrauchsanleitung | Falls das Produkt ohne sie schwer angemessen zu verwenden wäre. |
| l) Nährwertdeklaration | Entfällt: Die Vorschriften zur Nährwertdeklaration gelten nicht für Nahrungsergänzungsmittel (Art. 29 Abs. 1 Buchstabe a LMIV). An ihre Stelle treten die Nährstoffangaben nach der Richtlinie 2002/46/EG. |
Buchstabe k, der Alkoholgehalt, betrifft nur Getränke. Nicht in Art. 9 steht, aber trotzdem Pflicht ist die Losnummer: Ein Lebensmittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es eine Angabe trägt, mit der sich das Los identifizieren lässt (Richtlinie 2011/91/EU).
Die Zusatzangaben für Nahrungsergänzungsmittel
Zusätzlich zur LMIV verlangt Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2002/46/EG – in Deutschland § 4 Abs. 2 NemV, in Österreich die NEMV – diese Pflichtangaben für Nahrungsergänzungsmittel:
- Nährstoffkategorien: die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zu ihrer Beschaffenheit – etwa „mit Vitaminen und Mineralstoffen“.
- Verzehrsempfehlung: die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses, zum Beispiel „einen Stick täglich“.
- Warnhinweis: die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten. Die NemV nennt den Wortlaut „Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.“ und erlaubt einen gleichsinnigen Hinweis.
- Ernährungshinweis: dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten. Die NemV spricht von einer „ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung“.
- Kinderhinweis: dass die Produkte außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.
Nährstoffmengen und Referenzwerte richtig angeben
Das Herzstück des Etiketts ist die Nährstofftabelle. Art. 8 der Richtlinie 2002/46/EG legt dafür drei Regeln fest:
- In Zahlen: Die Menge der Nährstoffe und sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung wird numerisch angegeben. Für Vitamine und Mineralstoffe gelten die Einheiten aus Anhang I der Richtlinie.
- Pro Tagesportion: Die Mengen beziehen sich auf die empfohlene tägliche Verzehrsmenge, die auf dem Etikett steht.
- In Prozent des Referenzwerts: Vitamine und Mineralstoffe werden zusätzlich als Prozentsatz der Referenzwerte angegeben. Die Richtlinie verweist dafür auf die frühere Richtlinie 90/496/EWG; dieser Verweis gilt heute als Verweis auf die LMIV (Art. 53 Abs. 2 LMIV). Maßgeblich sind also die Nährstoffbezugswerte (NRV) aus Anhang XIII Teil A der LMIV – laut § 4 Abs. 3 NemV, sofern dort für den Stoff ein Referenzwert festgelegt ist.
Die angegebenen Werte sind Durchschnittswerte auf Basis der Analyse des Herstellers (Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie). Die Prozentangabe darf auch grafisch erfolgen (Art. 9 Abs. 2). So sieht der Aufbau aus:
| Pro Tagesportion (ein Stick) | Menge | % NRV* |
|---|---|---|
| Vitamin D | … µg | … % |
| Magnesium | … mg | … % |
| Coenzym Q10 | … mg | – (kein Referenzwert festgelegt) |
* Nährstoffbezugswerte nach Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Wie Novogenia Mindest- und Höchstdosierungen festlegt, erklären wir in Dosierungsgrenzen für Mikronährstoffe.
Was nicht auf das Etikett darf
- Krankheitsbezug: Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung dürfen Nahrungsergänzungsmitteln keine Eigenschaften zuschreiben, die der Verhütung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit dienen, und auch nicht auf solche Eigenschaften hinweisen (Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2002/46/EG; für alle Lebensmittel Art. 7 Abs. 3 LMIV). Formulierungen wie „beugt Grippe vor“ oder „heilt Entzündungen“ sind damit tabu.
- Abwertung der Ernährung: Kein Hinweis darf behaupten oder suggerieren, dass eine ausgewogene, abwechslungsreiche Ernährung im Allgemeinen keine angemessenen Nährstoffmengen liefern kann (Art. 7 der Richtlinie; § 4 Abs. 4 NemV).
- Irreführung: Informationen dürfen nicht irreführen – zum Beispiel, indem sie dem Produkt Wirkungen oder Eigenschaften zuschreiben, die es nicht hat (Art. 7 Abs. 1 LMIV).
- Nicht zugelassene Health Claims: Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie nicht zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind (Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Nutzt du zugelassene Angaben, verlangt Art. 10 Abs. 2 weitere Informationen, etwa einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise. Details findest du in Health Claims: Was du bewerben darfst.
Diese Verbote gelten nicht nur für das Etikett, sondern auch für Website, Social Media und Produkttexte im Shop.
Sprache, Schriftgröße und Online-Shop
- Sprache: Pflichtangaben stehen in einer Sprache, die die Verbraucher im Verkaufsland leicht verstehen; Mitgliedstaaten können eine oder mehrere Amtssprachen vorschreiben (Art. 15 LMIV). In Deutschland ist Deutsch Pflicht (§ 2 Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung, LMIDV). Mehrere Sprachen auf einer Packung sind erlaubt.
- Schriftgröße: Die Pflichtangaben nach Art. 9 Abs. 1 werden mit einer x-Höhe von mindestens 1,2 mm gedruckt. Ist die größte Oberfläche der Verpackung kleiner als 80 cm², genügen 0,9 mm (Art. 13 Abs. 2 und 3 LMIV).
- Sichtfeld: Bezeichnung und Nettofüllmenge müssen im selben Sichtfeld erscheinen (Art. 13 Abs. 5 LMIV).
- Online-Shop: Beim Fernabsatz müssen die Pflichtangaben – außer dem Mindesthaltbarkeitsdatum – schon vor dem Kaufabschluss verfügbar sein, alle Pflichtangaben spätestens bei der Lieferung (Art. 14 LMIV).
Praxis: Stick, Box und kleine Flächen
Bei Tagesportionen im Stick ist der Platz knapp: Bei Novogenia hat der Stick ein Sichtfenster und zwei Textzeilen mit je höchstens 25 Zeichen. So teilst du die Angaben sinnvoll auf:
- Box als Verkaufseinheit: Bei vorverpackten Lebensmitteln stehen die Pflichtangaben direkt auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett (Art. 12 Abs. 2 LMIV). Vorverpackt ist die Verkaufseinheit, die als solche an Verbraucher abgegeben wird (Art. 2 Abs. 2 Buchstabe e LMIV). Verkaufst du die Sticks nur in der Box, gehören die vollständigen Pflichtangaben deshalb auf die Box.
- Stick als Orientierung: Die zwei Zeilen nutzt du für das, was im Alltag hilft, zum Beispiel „DEINE MARKE Fokus“ und „Eine Tagesportion“.
- Einzelabgabe: Sollen Sticks auch einzeln an Verbraucher gehen, etwa als Probe, kläre vor dem Druck, welche Angaben dann auf dem Stick selbst stehen müssen.
- Weiße Box mit Aufkleber: Der Aufkleber trägt dann alle Pflichtangaben. Plane seine Größe so, dass die Mindestschriftgröße eingehalten wird.
- Personalisierte Rezepturen: Wenn jede Person ihre eigene Rezeptur bekommt, unterscheiden sich die Nährstoffmengen von Packung zu Packung. Kläre früh mit deinem Hersteller, wie die individuellen Mengenangaben auf die Verpackung kommen.
Checkliste für dein Etikett
| Angabe | Rechtsgrundlage | Typischer Platz |
|---|---|---|
| Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ | Art. 6 Abs. 1 RL 2002/46/EG; § 4 Abs. 1 NemV | Box, im selben Sichtfeld wie die Nettofüllmenge |
| Kategorien der kennzeichnenden Nährstoffe | Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a RL 2002/46/EG | Box |
| Empfohlene tägliche Verzehrsmenge | Art. 6 Abs. 3 Buchstabe b | Box |
| Warnhinweis zur Tagesdosis | Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c | Box |
| Hinweis zur abwechslungsreichen Ernährung | Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d | Box |
| Außerhalb der Reichweite kleiner Kinder lagern | Art. 6 Abs. 3 Buchstabe e | Box |
| Nährstoffmengen pro Tagesportion | Art. 8 Abs. 1 und 2 RL 2002/46/EG | Box |
| % der Referenzwerte (Vitamine, Mineralstoffe) | Art. 8 Abs. 3 RL 2002/46/EG; Anhang XIII LMIV | Box |
| Zutatenverzeichnis mit hervorgehobenen Allergenen | Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b und c, Art. 21 LMIV | Box |
| Nettofüllmenge | Art. 9 Abs. 1 Buchstabe e LMIV | Box |
| Mindesthaltbarkeitsdatum | Art. 9 Abs. 1 Buchstabe f, Anhang X LMIV | Box |
| Name und Anschrift deines Unternehmens | Art. 9 Abs. 1 Buchstabe h, Art. 8 Abs. 1 LMIV | Box |
| Losnummer | Richtlinie 2011/91/EU | Box |
| Aufbewahrungs- und Verwendungshinweise, falls nötig | Art. 9 Abs. 1 Buchstabe g und j LMIV | Box |
| Sprache des Verkaufslands | Art. 15 LMIV; in Deutschland § 2 LMIDV | Box und Stick |
| Mindestschriftgröße | Art. 13 LMIV | Alle Flächen mit Pflichtangaben |
| Keine Krankheitsbezüge, nur zugelassene Health Claims | Art. 6 Abs. 2 RL 2002/46/EG; Art. 7 LMIV; VO (EG) Nr. 1924/2006 | Überall, auch in Shop und Werbung |
Praktische Tipps
- Etikett vor der Anzeige finalisieren: In Deutschland gehört ein Muster des Etiketts zur Anzeige beim BVL – mehr dazu in Nahrungsergänzungsmittel anmelden.
- Texte vor dem Druck einfrieren: Jede Änderung nach dem Druck kostet Material und Zeit. Gleiche alle Pflichtangaben mit der Checkliste ab, bevor die Druckdaten rausgehen.
- Herkunft bewusst wählen: Ein Ursprungsland ist nur Pflicht, wo Art. 26 LMIV es vorsieht. Gibst du es freiwillig an, etwa mit „Made in Austria“, und stammt die primäre Zutat aus einem anderen Land, nennst du auch deren Herkunft oder gibst an, dass sie aus einem anderen Land kommt (Art. 26 Abs. 3 LMIV; Durchführungsverordnung (EU) 2018/775).
- Shop und Etikett abgleichen: Die Pflichtangaben im Online-Shop müssen zum Etikett passen – aktualisiere beides gemeinsam.
Häufige Fragen
Welche Pflichtangaben gehören auf ein Nahrungsergänzungsmittel?
Braucht ein Nahrungsergänzungsmittel eine Nährwerttabelle?
Wie muss der Warnhinweis formuliert sein?
Was muss auf den Stick, was auf die Box?
Darf ich auf das Etikett schreiben, wogegen das Produkt hilft?
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