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Ratgeber Lohnherstellung

Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln: alle Pflichtangaben auf dem Etikett

Fachlich geprüft von Dr. Daniel Wallerstorfer, Molekularbiologe und Gründer von Novogenia · Stand: 11. Oktober 2026 · Lesezeit: 10 Min.

Kurz gesagt

Auf das Etikett eines Nahrungsergänzungsmittels gehören zwei Gruppen von Pflichtangaben: die allgemeinen Angaben für alle vorverpackten Lebensmittel nach Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) und die speziellen Angaben nach Art. 6 und 8 der Richtlinie 2002/46/EG – etwa die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“, die empfohlene tägliche Verzehrsmenge, Warnhinweise und die Nährstoffmengen pro Tagesportion. Eine Nährwerttabelle ist nicht vorgeschrieben. Verboten sind Aussagen über die Verhütung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten.

Welche Regeln für das Etikett gelten

Bei der Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln greifen mehrere Regelwerke ineinander:

Verantwortlich für alle Angaben ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird (Art. 8 Abs. 1 LMIV). Bei Lohnherstellung unter deiner Marke bist das du – auch wenn der Hersteller die Texte mit dir erarbeitet.

Die allgemeinen Pflichtangaben nach Art. 9 LMIV

Artikel 9 Absatz 1 LMIV listet die Angaben, die grundsätzlich auf jedes vorverpackte Lebensmittel gehören. Für Nahrungsergänzungsmittel heißt das:

Pflichtangabe (Art. 9 Abs. 1 LMIV)Was das für dein Nahrungsergänzungsmittel bedeutet
a) Bezeichnung des Lebensmittels„Nahrungsergänzungsmittel“ – so legen es Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2002/46/EG und § 4 Abs. 1 NemV fest. Dein Markenname kommt zusätzlich dazu, ersetzt die Bezeichnung aber nicht.
b) ZutatenverzeichnisAlle Zutaten, die im fertigen Produkt enthalten sind.
c) AllergeneStoffe aus Anhang II der LMIV, im Zutatenverzeichnis hervorgehoben, zum Beispiel durch Schriftart oder Schriftstil (Art. 21 LMIV).
d) Menge bestimmter ZutatenNötig, wenn eine Zutat in der Bezeichnung genannt oder auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder Grafiken hervorgehoben wird (Art. 22 LMIV).
e) NettofüllmengeDer Inhalt der Packung.
f) MindesthaltbarkeitsdatumEingeleitet mit „mindestens haltbar bis …“ (Anhang X LMIV).
g) Aufbewahrung und VerwendungGegebenenfalls besondere Anweisungen, etwa trocken lagern.
h) Name und AnschriftDes Unternehmens nach Art. 8 Abs. 1 – also deiner Marke.
i) UrsprungslandNur verpflichtend, wo Art. 26 LMIV es vorsieht – etwa wenn Verbraucher sonst über die tatsächliche Herkunft getäuscht werden könnten.
j) GebrauchsanleitungFalls das Produkt ohne sie schwer angemessen zu verwenden wäre.
l) NährwertdeklarationEntfällt: Die Vorschriften zur Nährwertdeklaration gelten nicht für Nahrungsergänzungsmittel (Art. 29 Abs. 1 Buchstabe a LMIV). An ihre Stelle treten die Nährstoffangaben nach der Richtlinie 2002/46/EG.

Buchstabe k, der Alkoholgehalt, betrifft nur Getränke. Nicht in Art. 9 steht, aber trotzdem Pflicht ist die Losnummer: Ein Lebensmittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es eine Angabe trägt, mit der sich das Los identifizieren lässt (Richtlinie 2011/91/EU).

Die Zusatzangaben für Nahrungsergänzungsmittel

Zusätzlich zur LMIV verlangt Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2002/46/EG – in Deutschland § 4 Abs. 2 NemV, in Österreich die NEMV – diese Pflichtangaben für Nahrungsergänzungsmittel:

Nährstoffmengen und Referenzwerte richtig angeben

Das Herzstück des Etiketts ist die Nährstofftabelle. Art. 8 der Richtlinie 2002/46/EG legt dafür drei Regeln fest:

  1. In Zahlen: Die Menge der Nährstoffe und sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung wird numerisch angegeben. Für Vitamine und Mineralstoffe gelten die Einheiten aus Anhang I der Richtlinie.
  2. Pro Tagesportion: Die Mengen beziehen sich auf die empfohlene tägliche Verzehrsmenge, die auf dem Etikett steht.
  3. In Prozent des Referenzwerts: Vitamine und Mineralstoffe werden zusätzlich als Prozentsatz der Referenzwerte angegeben. Die Richtlinie verweist dafür auf die frühere Richtlinie 90/496/EWG; dieser Verweis gilt heute als Verweis auf die LMIV (Art. 53 Abs. 2 LMIV). Maßgeblich sind also die Nährstoffbezugswerte (NRV) aus Anhang XIII Teil A der LMIV – laut § 4 Abs. 3 NemV, sofern dort für den Stoff ein Referenzwert festgelegt ist.

Die angegebenen Werte sind Durchschnittswerte auf Basis der Analyse des Herstellers (Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie). Die Prozentangabe darf auch grafisch erfolgen (Art. 9 Abs. 2). So sieht der Aufbau aus:

Pro Tagesportion (ein Stick)Menge% NRV*
Vitamin D… µg… %
Magnesium… mg… %
Coenzym Q10… mg– (kein Referenzwert festgelegt)

* Nährstoffbezugswerte nach Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Wie Novogenia Mindest- und Höchstdosierungen festlegt, erklären wir in Dosierungsgrenzen für Mikronährstoffe.

Was nicht auf das Etikett darf

Diese Verbote gelten nicht nur für das Etikett, sondern auch für Website, Social Media und Produkttexte im Shop.

Sprache, Schriftgröße und Online-Shop

Praxis: Stick, Box und kleine Flächen

Bei Tagesportionen im Stick ist der Platz knapp: Bei Novogenia hat der Stick ein Sichtfenster und zwei Textzeilen mit je höchstens 25 Zeichen. So teilst du die Angaben sinnvoll auf:

Checkliste für dein Etikett

AngabeRechtsgrundlageTypischer Platz
Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“Art. 6 Abs. 1 RL 2002/46/EG; § 4 Abs. 1 NemVBox, im selben Sichtfeld wie die Nettofüllmenge
Kategorien der kennzeichnenden NährstoffeArt. 6 Abs. 3 Buchstabe a RL 2002/46/EGBox
Empfohlene tägliche VerzehrsmengeArt. 6 Abs. 3 Buchstabe bBox
Warnhinweis zur TagesdosisArt. 6 Abs. 3 Buchstabe cBox
Hinweis zur abwechslungsreichen ErnährungArt. 6 Abs. 3 Buchstabe dBox
Außerhalb der Reichweite kleiner Kinder lagernArt. 6 Abs. 3 Buchstabe eBox
Nährstoffmengen pro TagesportionArt. 8 Abs. 1 und 2 RL 2002/46/EGBox
% der Referenzwerte (Vitamine, Mineralstoffe)Art. 8 Abs. 3 RL 2002/46/EG; Anhang XIII LMIVBox
Zutatenverzeichnis mit hervorgehobenen AllergenenArt. 9 Abs. 1 Buchstabe b und c, Art. 21 LMIVBox
NettofüllmengeArt. 9 Abs. 1 Buchstabe e LMIVBox
MindesthaltbarkeitsdatumArt. 9 Abs. 1 Buchstabe f, Anhang X LMIVBox
Name und Anschrift deines UnternehmensArt. 9 Abs. 1 Buchstabe h, Art. 8 Abs. 1 LMIVBox
LosnummerRichtlinie 2011/91/EUBox
Aufbewahrungs- und Verwendungshinweise, falls nötigArt. 9 Abs. 1 Buchstabe g und j LMIVBox
Sprache des VerkaufslandsArt. 15 LMIV; in Deutschland § 2 LMIDVBox und Stick
MindestschriftgrößeArt. 13 LMIVAlle Flächen mit Pflichtangaben
Keine Krankheitsbezüge, nur zugelassene Health ClaimsArt. 6 Abs. 2 RL 2002/46/EG; Art. 7 LMIV; VO (EG) Nr. 1924/2006Überall, auch in Shop und Werbung

Praktische Tipps

Häufige Fragen

Welche Pflichtangaben gehören auf ein Nahrungsergänzungsmittel?
Die allgemeinen Angaben nach Art. 9 LMIV – unter anderem Bezeichnung, Zutatenverzeichnis, Allergene, Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeitsdatum sowie Name und Anschrift des verantwortlichen Unternehmens. Dazu kommen nach der Richtlinie 2002/46/EG die Kategorien der kennzeichnenden Nährstoffe, die empfohlene tägliche Verzehrsmenge, der Warnhinweis, sie nicht zu überschreiten, die Hinweise zu abwechslungsreicher Ernährung und zur Aufbewahrung außerhalb der Reichweite kleiner Kinder sowie die Nährstoffmengen pro Tagesportion.
Braucht ein Nahrungsergänzungsmittel eine Nährwerttabelle?
Nein. Die Nährwertdeklaration der LMIV gilt nicht für Nahrungsergänzungsmittel (Art. 29 Abs. 1 Buchstabe a LMIV). Stattdessen gibst du die Mengen der Nährstoffe und sonstigen Stoffe pro empfohlener Tagesdosis an und bei Vitaminen und Mineralstoffen zusätzlich den Prozentsatz der Referenzwerte, sofern einer festgelegt ist.
Wie muss der Warnhinweis formuliert sein?
Die Richtlinie 2002/46/EG verlangt einen Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten. Die deutsche NemV nennt dafür den Wortlaut „Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.“ und lässt einen gleichsinnigen Hinweis zu.
Was muss auf den Stick, was auf die Box?
Die Pflichtangaben stehen auf der Verpackung, die als Verkaufseinheit an Verbraucher abgegeben wird. Werden die Sticks nur in der Box verkauft, gehören sie auf die Box. Auf dem Stick nutzt du den knappen Platz – bei Novogenia zwei Zeilen mit je höchstens 25 Zeichen – für Marke und Produkt. Sollen Sticks auch einzeln abgegeben werden, kläre das vor dem Druck.
Darf ich auf das Etikett schreiben, wogegen das Produkt hilft?
Nein, wenn es um Krankheiten geht: Etikett, Aufmachung und Werbung dürfen einem Nahrungsergänzungsmittel keine Eigenschaften der Verhütung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit zuschreiben. Gesundheitsbezogene Angaben sind nur erlaubt, wenn sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen sind – mehr dazu im Kapitel Health Claims.

Passend dazu: Nahrungsergänzungsmittel anmelden · Health Claims: Was du bewerben darfst · Dosierungsgrenzen für Mikronährstoffe

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