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Verantwortliche Person, Sicherheitsbewertung, Meldung: wer bei Kosmetik wofür zuständig ist

Fachlich geprüft von Dr. Daniel Wallerstorfer, Molekularbiologe und Gründer von Novogenia · Stand: 13. Oktober 2026 · Lesezeit: 10 Min.

Kurz gesagt

Ein kosmetisches Mittel darf in der EU nur in Verkehr gebracht werden, wenn eine verantwortliche Person mit Sitz in der EU benannt ist (Art. 4 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). Sie sorgt vor dem Verkauf für die Sicherheitsbewertung mit Sicherheitsbericht (Art. 10, Anhang I), führt die Produktinformationsdatei (Art. 11), notifiziert das Produkt über das CPNP (Art. 13) und meldet ernste unerwünschte Wirkungen (Art. 23). Bei Novogenia übernehmen wir diese Rolle. Für deine eigene Werbung, die Weitergabe der Produkte und Meldungen aus deinem Kundenkreis bleibst du als Händler mitverantwortlich. Die Schweiz kennt kein CPNP: Dort tragen Herstellerin und Importeurin die Selbstkontrolle.

Jedes Kosmetikprodukt braucht eine Adresse in der EU

Bevor ein Serum in der EU verkauft werden darf, muss feststehen, wer dafür geradesteht. Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ist hier unmissverständlich: Nur kosmetische Mittel, für die eine natürliche oder juristische Person innerhalb der EU als „verantwortliche Person“ benannt wurde, dürfen in Verkehr gebracht werden (Art. 4 Abs. 1). Für jedes Produkt gewährleistet diese Person, dass die Pflichten der Verordnung eingehalten werden (Art. 4 Abs. 2).

Stell dir die verantwortliche Person als die Hausadresse des Produkts vor. Ihr Name und ihre Anschrift stehen auf der Packung (Art. 19 Abs. 1 Buchst. a). An dieser Anschrift hält sie die Produktinformationsdatei für die Behörden bereit (Art. 11 Abs. 3). Und wenn eine Behörde Fragen hat, klingelt sie genau dort.

Wer ist die verantwortliche Person?

Wer die Rolle trägt, hängt davon ab, wie ein Produkt auf den Markt kommt:

SituationVerantwortliche PersonRechtsgrundlage
Das Produkt wird in der EU hergestelltder Hersteller mit Sitz in der EU; er kann per schriftlichem Mandat eine andere Person in der EU benennen, die das Mandat schriftlich annimmtArt. 4 Abs. 3
Eigenmarke: Du lässt herstellen und verkaufst unter deinem Namen oder deiner MarkeRechtlich bist du „Hersteller“ – und damit selbst verantwortliche Person, außer du benennst per Mandat eine andere PersonArt. 2 Abs. 1 Buchst. d, Art. 4 Abs. 3
Import aus einem Land außerhalb der EUder Importeur für das Produkt, das er in Verkehr bringt; auch er kann per Mandat benennenArt. 4 Abs. 5
Ein Händler verkauft unter eigenem Namen oder eigener Marke oder verändert das Produkt so, dass die Einhaltung der Anforderungen berührt sein kannder HändlerArt. 4 Abs. 6

Ein Detail zum Händler: Übersetzt er nur Informationen zu einem bereits verkauften Produkt, macht ihn das nicht zur verantwortlichen Person (Art. 4 Abs. 6 Unterabs. 2). Übersetzt er aber auf eigene Initiative Teile der Kennzeichnung für den Verkauf in einem anderen Mitgliedstaat, muss er der Kommission bestimmte Angaben elektronisch übermitteln (Art. 13 Abs. 3).

Die vier großen Aufgaben der verantwortlichen Person

Artikel 5 Abs. 1 zählt auf, wofür die verantwortliche Person sorgt: von der Sicherheit (Art. 3) über die gute Herstellungspraxis (Art. 8) und die Stoffbeschränkungen bis zur Kennzeichnung (Art. 19 Abs. 1, 2 und 5) und zu den Werbeaussagen (Art. 20). Im Alltag stechen vier Aufgaben heraus:

AufgabeWas dazugehörtRechtsgrundlage
SicherheitsbewertungVor dem Inverkehrbringen: Sicherheitsbewertung und Sicherheitsbericht nach Anhang I; berücksichtigt die bestimmungsgemäße Verwendung und die systemische Belastung durch einzelne Inhaltsstoffe; wird bei neuen Informationen aktualisiertArt. 10 Abs. 1, Anhang I
ProduktinformationsdateiProduktbeschreibung, Sicherheitsbericht, Herstellungsmethode mit GMP-Erklärung, gegebenenfalls Nachweis der angepriesenen Wirkung, Daten zu Tierversuchen; zehn Jahre ab der letzten in Verkehr gebrachten ChargeArt. 11
NotifizierungVor dem Inverkehrbringen elektronisch an die Kommission, über das Notifizierungsportal CPNP: unter anderem Kategorie und Name, verantwortliche Person, Mitgliedstaat, Kontaktperson, Nanomaterialien, bestimmte CMR-Stoffe und Rahmenrezeptur; dazu das Originaletikett und, wenn lesbar, ein Foto der VerpackungArt. 13 Abs. 1 und 2
Ernste unerwünschte WirkungenUnverzüglich an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats melden, in dem sie aufgetreten sind – mit Produktname und ergriffenen AbhilfemaßnahmenArt. 23 Abs. 1

Dazu kommt die Pflicht, bei Nichtkonformität sofort zu handeln: Korrekturmaßnahmen ergreifen, das Produkt vom Markt nehmen oder zurückrufen und – wenn ein Risiko für die Gesundheit besteht – die zuständigen Behörden unverzüglich informieren (Art. 5 Abs. 2).

Der Sicherheitsbericht: Fakten in Teil A, Urteil in Teil B

Der Sicherheitsbericht hat zwei Teile. Teil A sammelt die Fakten: Zusammensetzung, physikalisch-chemische Eigenschaften und Stabilität, mikrobiologische Qualität, Verunreinigungen und Verpackungsmaterial, den normalen und vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauch, die Exposition gegenüber Produkt und Stoffen, die toxikologischen Profile der Stoffe und bekannte unerwünschte Wirkungen. Teil B ist das Urteil: die Schlussfolgerung zur Sicherheit, nötige Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen, die wissenschaftliche Begründung sowie Name, Qualifikation und Unterschrift des Bewerters (Anhang I).

Die Bewertung darf nur eine Person mit abgeschlossenem Hochschulstudium in Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem ähnlichen Fach durchführen – oder mit einem als gleichwertig anerkannten Studiengang (Art. 10 Abs. 2). Wie der Bericht im Detail aufgebaut wird, beschreiben die Leitlinien der Kommission im Durchführungsbeschluss 2013/674/EU.

Bei personalisierter Kosmetik ändern sich Auswahl und Dosierung der Wirkstoffe von Person zu Person. Die Verordnung gibt dafür einen Rahmen: Zur Notifizierung gehört eine Rahmenrezeptur (Art. 13 Abs. 1 Buchst. h). Sie nennt die Kategorie oder Funktion der Bestandteile und ihre Höchstkonzentration im Produkt (Art. 2 Abs. 1 Buchst. s). Die Sicherheitsbewertung berücksichtigt die systemische Belastung durch einzelne Inhaltsstoffe in der endgültigen Zusammensetzung (Art. 10 Abs. 1 Buchst. a). Daraus folgt: Die Bewertung muss die Rezepturen abdecken, die tatsächlich gemischt werden.

Novogenia als verantwortliche Person: was das für dich heißt

Bei Novogenia übernehmen wir die Rolle der verantwortlichen Person. Bei BeautyMe sind wir ohnehin der Hersteller. Bei deiner Eigenmarke giltst rechtlich zunächst du als Hersteller, weil du herstellen lässt und unter deinem Namen verkaufst (Art. 2 Abs. 1 Buchst. d). Per schriftlichem Mandat benennst du uns als verantwortliche Person, und wir nehmen das Mandat schriftlich an (Art. 4 Abs. 3). Damit liegen Sicherheitsbewertung, Produktinformationsdatei und Notifizierung bei uns. Name und Anschrift der verantwortlichen Person stehen als Pflichtangabe auf der Packung (Art. 19 Abs. 1 Buchst. a) – Marke, Design und Auftritt bleiben deine.

Ganz aus dem Spiel bist du trotzdem nicht. Als Händler, der die Produkte an Kundinnen und Kunden weitergibt, hast du eigene Pflichten:

Personalisierte Kosmetik beginnt mit einer Genanalyse. Genetische Daten gehören nach der DSGVO zu den besonders geschützten Daten – wie du damit umgehst, erklärt Genetische Daten und DSGVO.

Schweiz: Selbstkontrolle statt CPNP

Die EU-Kosmetikverordnung gilt in der Schweiz nicht direkt. Die Regeln stehen im Lebensmittelgesetz (LMG), in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) und in der Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos). Inhaltlich ist vieles nah an der EU – für verbotene und beschränkte Stoffe verweist die LGV sogar auf die Anhänge der EU-Verordnung in der jeweils verbindlichen Fassung (Art. 54 LGV). Rollen und Abläufe sind aber anders organisiert:

ThemaEUSchweiz
Wer trägt die Verantwortung?verantwortliche Person mit Sitz in der EU (Art. 4)Herstellerin und Importeurin (Art. 3 Abs. 1 VKos); sie können schriftlich einen Bevollmächtigten mit Adresse in der Schweiz benennen (Art. 3 Abs. 2); die Händlerin bei eigenem Namen oder eigener Marke (Art. 3 Abs. 3)
Person im Betriebkeine eigene Regeleine verantwortliche Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz für jeden Betrieb (Art. 73 LGV)
Meldung vor dem VerkaufNotifizierung über das CPNP (Art. 13)keine Notifizierung, keine Bewilligung
Sicherheitsberichtnach Anhang I (Art. 10)nach Anhang 5 VKos, parallel aufgebaut (Art. 4 VKos)
Produktinformationsdateiin einer für die Behörde leicht verständlichen Sprache, zehn Jahre (Art. 11)in einer Amtssprache oder Englisch, zehn Jahre; eine im Ausland erstellte Datei genügt, wenn sie die Anforderungen erfüllt (Art. 5 VKos)
Name auf der Packungverantwortliche Person (Art. 19 Abs. 1 Buchst. a)Herstellerin, Importeurin, Händlerin oder die verantwortliche Person nach EU-Recht (Art. 9 Abs. 1 Bst. b VKos)
GesundheitsgefahrKorrekturmaßnahmen, Information der Behörden (Art. 5 Abs. 2), Meldung ernster unerwünschter Wirkungen (Art. 23)kantonale Vollzugsbehörde informieren, Rücknahme, gegebenenfalls Rückruf (Art. 84 LGV)

Für einen Schweizer Partner heißt das: Wer Produkte aus der EU in der Schweiz in Verkehr bringt, ist Importeurin (Art. 2 Abs. 1 Bst. d VKos) und trägt die Selbstkontrolle (Art. 26 LMG, Art. 74 LGV). Die Produktinformationsdatei muss nicht neu erstellt werden, wenn die Datei aus der EU den Schweizer Anforderungen entspricht – das muss die Importeurin den kantonalen Vollzugsbehörden aber nachweisen können (Art. 5 Abs. 3 VKos). Unterlagen zur Selbstkontrolle hält sie drei Jahre lang bereit (Art. 13 VKos). Kläre deshalb vorab mit dem Hersteller, wie du im Ernstfall schnell an die nötigen Unterlagen kommst.

Checkliste: Rollen klären, bevor die erste Flasche verkauft wird

Häufige Fragen

Kann mein Studio selbst die verantwortliche Person sein?
Ja, wenn es in der EU ansässig ist. Dann trägst du alle Pflichten aus Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 – von der Sicherheitsbewertung durch eine qualifizierte Person über die Produktinformationsdatei bis zur Notifizierung und zur Meldung ernster unerwünschter Wirkungen. Alternativ benennst du per schriftlichem Mandat eine andere Person in der EU, die das Mandat schriftlich annimmt (Art. 4 Abs. 3).
Was steht in der Produktinformationsdatei?
Eine eindeutige Beschreibung des Produkts, der Sicherheitsbericht, eine Beschreibung der Herstellungsmethode mit einer Erklärung zur guten Herstellungspraxis, gegebenenfalls der Nachweis der angepriesenen Wirkung und Daten zu Tierversuchen (Art. 11 Abs. 2). Die verantwortliche Person bewahrt die Datei zehn Jahre nach der letzten in Verkehr gebrachten Charge auf und hält sie an der Anschrift auf dem Etikett für die Behörde bereit (Art. 11 Abs. 1 und 3).
Wer darf die Sicherheitsbewertung durchführen?
Eine Person mit Diplom oder einem anderen Nachweis formaler Qualifikationen nach einem theoretischen und praktischen Hochschulstudium in Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem ähnlichen Fach – oder nach einem Studiengang, den ein Mitgliedstaat als gleichwertig anerkennt (Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009).
Was ist eine ernste unerwünschte Wirkung?
Eine unerwünschte Wirkung, die zu vorübergehender oder dauerhafter Funktionseinschränkung, Behinderung, einem Krankenhausaufenthalt, angeborenen Anomalien, unmittelbarer Lebensgefahr oder zum Tod führt (Art. 2 Abs. 1 Buchst. p). Verantwortliche Person und Händler melden sie unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie aufgetreten ist (Art. 23 Abs. 1).
Muss ich ein kosmetisches Mittel in der Schweiz anmelden?
Nein. Eine Notifizierung wie das CPNP der EU gibt es in der Schweiz nicht, und kosmetische Mittel brauchen keine Bewilligung. Stattdessen gilt die Selbstkontrolle (Art. 26 LMG): Vor dem ersten Inverkehrbringen muss eine Produktinformationsdatei mit Sicherheitsbericht vorliegen (Art. 57 LGV), und jeder Betrieb bezeichnet eine verantwortliche Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz (Art. 73 LGV).

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