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Qualität nach ISO 22716: gute Herstellungspraxis für Kosmetik

Fachlich geprüft von Dr. Daniel Wallerstorfer, Molekularbiologe und Gründer von Novogenia · Stand: 13. Oktober 2026 · Lesezeit: 9 Min.

Kurz gesagt

Jedes kosmetische Mittel muss in der EU nach guter Herstellungspraxis (GMP) hergestellt werden (Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). Wer nach der harmonisierten Norm EN ISO 22716:2007 arbeitet, bei dem wird vermutet, dass er diese Pflicht erfüllt (Art. 8 Abs. 2). Die Norm regelt Herstellung, Kontrolle, Lagerung und Versand – vom Personal über Räume, Anlagen und Rohstoffe bis zu Reklamationen und Rückrufen. Pflicht ist die gute Herstellungspraxis, nicht das Zertifikat. Ein Zertifikat zeigt aber, dass eine unabhängige Stelle hingeschaut hat. Die Schweiz verweist in Anhang 7 der VKos auf dieselbe Norm.

Keine Behörde prüft deine Creme vor dem Verkauf

Ein neues Serum braucht in der EU keine Zulassung. Die Arbeitsgruppe zu kosmetischen Mitteln, in der unter Vorsitz der EU-Kommission alle Mitgliedstaaten vertreten sind, schreibt es in einem von ihr gebilligten Leitfaden zu Werbeaussagen ausdrücklich: Ein kosmetisches Mittel darf ohne behördliche Genehmigung auf den Markt der Union (Technical document on cosmetic claims, 2017). Kein Amt kontrolliert also vor dem Verkauf, ob in der Flasche steckt, was draufsteht.

Stattdessen setzt die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 auf Verantwortung und auf Kontrollen im Markt. Für jedes Produkt gibt es eine verantwortliche Person in der EU (Art. 4), eine Sicherheitsbewertung mit Sicherheitsbericht (Art. 10) – und die Pflicht zur guten Herstellungspraxis (Art. 8). Die Mitgliedstaaten überwachen die Produkte im Markt und ausdrücklich auch die Einhaltung der guten Herstellungspraxis (Art. 22).

Stell dir das wie eine Restaurantküche vor. Die Sicherheitsbewertung prüft das Rezept. Die gute Herstellungspraxis sorgt dafür, dass jeder Teller in der Küche genau nach diesem Rezept entsteht – sauber, gleichbleibend und nachvollziehbar. Das beste Rezept nützt wenig, wenn in der Küche geschlampt wird.

Was das Gesetz verlangt: Artikel 8 und die Vermutung

Artikel 8 der Kosmetikverordnung hat nur zwei Absätze. Absatz 1: Die Herstellung kosmetischer Mittel erfolgt im Einklang mit der guten Herstellungspraxis. Absatz 2: Die Einhaltung wird vermutet, wenn nach den einschlägigen harmonisierten Normen hergestellt wird, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind.

Genau eine solche Norm hat die Kommission veröffentlicht: EN ISO 22716:2007 „Kosmetik – Gute Herstellungspraxis (GMP) – Leitfaden zur guten Herstellungspraxis“ (ABl. C 123 vom 21.4.2011, S. 3). Arbeitet ein Hersteller nach dieser Norm, wird vermutet, dass er Artikel 8 erfüllt. Die Verordnung schreibt die Norm nicht zwingend vor – sie ist aber der anerkannte Weg, gute Herstellungspraxis nachzuweisen.

Zwei weitere Stellen der Verordnung bauen darauf auf:

Wichtig für deine Planung: Die Verordnung verlangt gute Herstellungspraxis, kein Zertifikat. Eine Zertifizierung ist freiwillig, und ISO selbst zertifiziert nicht – das übernehmen unabhängige Zertifizierungsstellen. Ein Zertifikat ist deshalb nur so aussagekräftig wie seine Details: Ist es gültig? Gilt es für den Standort, an dem dein Produkt entsteht? Deckt der Geltungsbereich Kosmetik ab? Und wer hat geprüft?

Was ISO 22716 regelt – und was nicht

ISO 22716 ist ein Leitfaden für die Herstellung, Kontrolle, Lagerung und den Versand kosmetischer Mittel. Er deckt die Qualitätsaspekte des Produkts ab. Nicht erfasst sind Forschung und Entwicklung, der Vertrieb fertiger Produkte, der Arbeitsschutz und der Umweltschutz (ISO 22716:2007).

Die Norm ist nach Themen gegliedert. Die Übersicht zeigt die Bereiche und eine Frage, die du deinem Hersteller dazu stellen kannst:

BereichWorum es gehtDeine Frage an den Hersteller
PersonalZuständigkeiten, Schulung, HygieneWer ist für Produktion und Qualitätskontrolle zuständig?
Räumlichkeiten und AusrüstungRaumaufteilung, Reinigung, Wartung, KalibrierungWie werden Anlagen zwischen zwei Produkten gereinigt?
Rohstoffe und VerpackungsmaterialEinkauf, Wareneingang, Prüfung, Freigabe, LagerungWie werden Rohstoffe vor dem Einsatz geprüft?
Produktion und FertigprodukteHerstellung, Abfüllung, Chargenkennzeichnung, Freigabe, VersandWie ist jede Charge dokumentiert?
QualitätskontrolllaborPrüfmethoden, Proben, ErgebnisseWelche Prüfungen gibt es vor der Freigabe?
Abweichungen und Produkte außerhalb der SpezifikationWas passiert, wenn etwas nicht passtWer entscheidet über gesperrte Ware?
Reklamationen und RückrufeUntersuchung, Maßnahmen, RückrufWie schnell lassen sich betroffene Chargen eingrenzen?
Unteraufträge, Änderungen, interne Audits, DokumentationVerträge, Änderungskontrolle, Selbstprüfung, AufzeichnungenWer prüft, ob das System im Alltag funktioniert?

Wo GMP und Sicherheitsbericht zusammenarbeiten

Die Sicherheitsbewertung nach Artikel 10 stützt sich auf Daten, die erst eine saubere Herstellung liefern kann. Anhang I Teil A verlangt im Sicherheitsbericht unter anderem:

Diese Daten gelten nur, wenn jede Charge so entsteht wie die geprüfte. Genau dafür sorgt die gute Herstellungspraxis. Zwei Pflichten machen den Zusammenhang im Alltag sichtbar:

Läuft trotzdem etwas schief, greifen die Pflichten der verantwortlichen Person: Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf (Art. 5 Abs. 2) und die Meldung ernster unerwünschter Wirkungen (Art. 23). Mehr dazu in Verantwortliche Person, Sicherheitsbewertung, Meldung.

Gute Herstellungspraxis bei personalisierter Kosmetik

Bei einer Standardcreme entstehen aus einer Charge tausende gleiche Tiegel. Bei personalisierter Kosmetik ändert das Gen-Ergebnis die Auswahl und die Dosierung der Wirkstoffe. Aus der Küche mit einem Rezept wird eine Küche mit vielen Varianten – und jede Variante muss genauso sauber dokumentiert sein.

Daraus lässt sich ableiten, worauf du bei einem Hersteller für personalisierte Kosmetik besonders achten solltest:

Wie das Gen-Ergebnis in die Rezeptur einfließt, erklärt Personalisierte Kosmetik: Wie Gene die Rezeptur bestimmen.

Checkliste: So prüfst du deinen Kosmetikhersteller

Schweiz: dieselbe Norm, eigener Rahmen

In der Schweiz sind kosmetische Mittel Gebrauchsgegenstände nach dem Lebensmittelgesetz (LMG) (Art. 5 Bst. b LMG). Bei ihrer Herstellung ist die gute Herstellungspraxis zu beachten (Art. 55 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGV). Die Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos) knüpft die Vermutung an dieselbe Norm wie die EU: Anhang 7 nennt SN EN ISO 22716:2008-02 (Art. 12 Abs. 2 und 3 VKos).

Die Unterschiede liegen im Rahmen drumherum:

Für dich heißt das: Ein Hersteller in der EU, der nach ISO 22716 arbeitet, erfüllt die Norm, auf die auch die Schweiz verweist. Die Selbstkontrolle für den Schweizer Markt bleibt aber bei der Schweizer Herstellerin oder Importeurin – Details im Abschnitt Schweiz von Verantwortliche Person, Sicherheitsbewertung, Meldung.

Wie es weitergeht

Wie ein Kosmetikprojekt vom Briefing bis zur ersten Lieferung abläuft, zeigt Kosmetik herstellen lassen: der Ablauf. Welche Partnermodelle es gibt, erklärt White Label, Private Label oder eigene Rezeptur?.

Häufige Fragen

Ist ISO 22716 für Kosmetikhersteller Pflicht?
Pflicht ist die gute Herstellungspraxis: Die Herstellung kosmetischer Mittel muss ihr entsprechen (Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). EN ISO 22716:2007 ist die harmonisierte Norm, bei deren Anwendung vermutet wird, dass diese Pflicht erfüllt ist (Art. 8 Abs. 2). Ein Zertifikat schreibt die Verordnung nicht vor. Es zeigt aber, dass eine unabhängige Stelle das System geprüft hat.
Darf ich mit „hergestellt nach GMP“ werben?
Vorsicht: Werbeaussagen, die einen besonderen Nutzen vermitteln, der nur in der Erfüllung rechtlicher Mindestanforderungen besteht, sind unzulässig (Anhang, Kriterium 1 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2013). Gute Herstellungspraxis muss jedes kosmetische Mittel erfüllen. Stell sie deshalb nicht als Besonderheit deines Produkts heraus.
Gilt ISO 22716 auch für Lager und Versand im Studio oder Shop?
Die Norm gilt für Herstellung, Kontrolle, Lagerung und Versand beim Hersteller – nicht für Forschung und Entwicklung und nicht für den Vertrieb fertiger Produkte. Als Händler hast du eigene Pflichten: Solange ein Produkt in deiner Verantwortung ist, dürfen Lagerung und Transport seine Konformität nicht beeinträchtigen (Art. 6 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). Halte dich also an die Lagerhinweise auf der Packung.
Was unterscheidet ISO 22716 von ISO 9001?
ISO 9001 ist die branchenübergreifende Norm für Qualitätsmanagementsysteme. ISO 22716 ist ein Leitfaden speziell für Herstellung, Kontrolle, Lagerung und Versand kosmetischer Mittel – und die harmonisierte Norm für die gute Herstellungspraxis nach Art. 8 der Kosmetikverordnung. Beide ergänzen sich.
Gilt ein Zertifikat nach ISO 22716 auch in der Schweiz?
Die Schweiz verweist für die gute Herstellungspraxis auf dieselbe Norm, als SN EN ISO 22716:2008-02 (Art. 12 Abs. 3 und Anhang 7 VKos). Eine Zertifizierung verlangt auch das Schweizer Recht nicht. Zusätzlich gilt in der Schweiz die Selbstkontrolle der Herstellerin oder Importeurin (Art. 26 LMG, Art. 74 und 75 LGV).

Passend dazu: Qualitätssicherung und Zertifizierungen bei Novogenia · Verantwortliche Person, Sicherheitsbewertung, Meldung · Qualitätssicherung bei Nahrungsergänzung

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