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Nahrungsergänzungsmittel anmelden: Anzeige beim BVL, Österreich und andere EU-Länder

Fachlich geprüft von Dr. Daniel Wallerstorfer, Molekularbiologe und Gründer von Novogenia · Stand: 11. Oktober 2026 · Lesezeit: 9 Min.

Kurz gesagt

Nahrungsergänzungsmittel brauchen in der EU keine Zulassung. Die Richtlinie 2002/46/EG erlaubt den Mitgliedstaaten aber, eine Anzeige zu verlangen. In Deutschland ist sie Pflicht: Spätestens beim ersten Inverkehrbringen zeigst du das Produkt beim BVL an, mit einem Muster des Etiketts (§ 5 NemV) – ausschließlich über das Online-Formular. In Österreich ist eine Meldung von Nahrungsergänzungsmitteln nicht vorgesehen. Für Etikett und Angaben verantwortlich ist immer das Unternehmen, unter dessen Namen das Produkt vermarktet wird.

Anmelden, anzeigen, zulassen: was gemeint ist

Wer ein Nahrungsergänzungsmittel anmelden will, meint damit fast immer die behördliche Anzeige, oft auch Meldung oder Notifizierung genannt. Wichtig ist der Unterschied zu einer Zulassung:

Die Anzeige ist also kein Gütesiegel. Ob Zutaten, Mengen und Etikett den Vorschriften entsprechen, liegt in der Verantwortung des Unternehmens, das das Produkt in Verkehr bringt.

Deutschland, Österreich, EU: der Überblick

FrageDeutschlandÖsterreichAndere EU-Länder
Anzeige vor dem Verkauf?Ja, Pflicht nach § 5 NemVNicht vorgesehenJe nach Land – die Richtlinie stellt es den Mitgliedstaaten frei
Zuständige StelleBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)–Die jeweils zuständige nationale Behörde
Kern der UnterlagenMuster des Etiketts–Nach Art. 10 der Richtlinie: Muster des Etiketts; Details je Land
WegAusschließlich Online-Formular im Verwaltungsportal Bund–Je nach Land
KostenDerzeit kostenfrei–Je nach Land
Verantwortung für die AngabenDas Unternehmen, unter dessen Namen das Produkt vermarktet wird (Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011)ebensoebenso – die Verordnung gilt EU-weit

Die EU-Grundlage: Artikel 10 der Richtlinie 2002/46/EG

Nahrungsergänzungsmittel sind in der EU Lebensmittel. Ihre Grundregeln stehen in der Richtlinie 2002/46/EG. Zur Anzeige heißt es in Artikel 10 sinngemäß: Um eine effiziente Überwachung zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass der Hersteller oder der für das Inverkehrbringen Verantwortliche das Inverkehrbringen bei der zuständigen Behörde anzeigt und ihr dabei ein Muster des Etiketts übermittelt.

Das Wort „können“ ist entscheidend: Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zu einem Anzeigeverfahren, sie erlaubt es nur. Deshalb sieht die Lage von Land zu Land unterschiedlich aus – und deshalb musst du jeden Zielmarkt einzeln betrachten.

Deutschland: Nahrungsergänzungsmittel-Anzeige beim BVL nach § 5 NemV

In Deutschland ist die Anzeige Pflicht. Nach § 5 Abs. 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) muss, wer ein Nahrungsergänzungsmittel als Hersteller oder Einführer in den Verkehr bringen will, dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anzeigen – unter Vorlage eines Musters des Etiketts, das für das Produkt verwendet wird.

So läuft die Anzeige nach den Angaben des BVL:

Wer die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig (§ 6 Abs. 3a NemV). Das BVL leitet die Anzeigen an das zuständige Bundesministerium und an die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden weiter (§ 5 Abs. 3 NemV) – so wissen die Überwachungsbehörden, welche Produkte neu auf dem Markt sind.

Österreich: keine Meldung von Nahrungsergänzungsmitteln vorgesehen

Wer ein Nahrungsergänzungsmittel in Österreich melden will, sucht vergeblich nach einem Formular: Eine Meldung von Nahrungsergänzungsmitteln ist in Österreich nicht vorgesehen, heißt es auf verbrauchergesundheit.gv.at, dem Portal des Gesundheitsministeriums. Die AGES ergänzt: Eine Meldung, Registrierung oder Anmeldung von Nahrungsergänzungsmitteln ist seit 2006 nicht erforderlich.

Umgesetzt ist die EU-Richtlinie in Österreich durch die Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NEMV), BGBl. II Nr. 88/2004. Keine Meldung heißt aber nicht weniger Pflichten: Zusammensetzung, Kennzeichnung und Werbung müssen den Vorschriften genauso entsprechen, und Produkte im Handel können jederzeit amtlich kontrolliert werden. Krankheitsbezogene und irreführende Angaben sind auch hier verboten.

Wichtig für alle, die in Österreich produzieren lassen: Entscheidend ist das Land, in dem du verkaufst. Ein in Österreich hergestelltes Produkt, das du in Deutschland anbietest, musst du beim BVL anzeigen.

Andere EU-Länder: jeder Markt einzeln

Ob ein Land eine Anzeige verlangt, entscheidet jeder Mitgliedstaat selbst. Das BVL fasst die Regel so zusammen: Nahrungsergänzungsmittel müssen vor der Markteinführung in jedem Mitgliedstaat angezeigt werden, in dem sie in Verkehr gebracht werden – sofern dort eine Anzeigepflicht gilt. Für deine Planung heißt das:

Unabhängig von der Produktanzeige gilt EU-weit: Jeder Lebensmittelunternehmer meldet der zuständigen Behörde jeden Betrieb unter seiner Kontrolle, der Lebensmittel herstellt, verarbeitet oder vertreibt, zur Registrierung (Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004). Laut BVL gilt das auch für Online-Händler, auch beim Verkauf über Marktplätze.

Wer ist verantwortlich – du oder der Lohnhersteller?

Bei Lohnherstellung gibt es zwei Fragen, die du auseinanderhalten solltest:

Auch wenn dein Hersteller die Anzeige für dich erledigt, bleibst du für dein Produkt verantwortlich. Sorge deshalb dafür, dass du jederzeit weißt, was angezeigt wurde, mit welchem Etikett und wann.

Was du für die Anzeige brauchst

Kern der Anzeige ist das Muster des Etiketts. Daraus folgt die wichtigste Regel für deinen Zeitplan: Erst wenn das Etikett fertig ist, kann angezeigt werden. Bereite diese Punkte vor:

Unterlage oder AngabeWozuGrundlage
Finales Etikett mit allen PflichtangabenWird mit der Anzeige vorgelegt§ 5 Abs. 1 NemV
Angaben im Online-FormularDas Formular enthält Hinweise und Beispiele zum AusfüllenBVL
Liste aller VariantenJedes Produkt und jede Geschmacksrichtung wird separat angezeigt; Packungsgrößen können zusammen angezeigt werdenBVL
Daten einer Erstanzeige in einem anderen EU-LandAngabe der Behörde, bei der zuerst angezeigt wurde§ 5 Abs. 2 NemV
Rezeptur, Spezifikationen und Belege für die EtikettangabenGriffbereit für Rückfragen der LebensmittelüberwachungGute Praxis

Welche Pflichtangaben auf das Etikett gehören, erklären wir ausführlich in Kennzeichnung: Pflichtangaben auf dem Etikett.

Der richtige Zeitpunkt

Die NemV verlangt die Anzeige spätestens beim ersten Inverkehrbringen. Laut BVL darf ein Produkt zeitgleich mit der Anzeige in den Verkehr gebracht werden, sofern alle lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. In der Projektplanung sieht die Reihenfolge so aus:

  1. Rezeptur freigeben: Nährstoffe, Mengen und Darreichungsform stehen fest.
  2. Etikett finalisieren: Alle Pflichtangaben sind vollständig, Werbeaussagen sind geprüft.
  3. Anzeige einreichen: in jedem Zielland mit Anzeigepflicht, in Deutschland online beim BVL.
  4. Nachweis ablegen: Übermittlungsbestätigung und angezeigtes Etikett archivieren.
  5. Verkauf starten: Ware ausliefern und online stellen.

Ein häufiger Fehler: Das Etikett wird nach der Anzeige noch einmal geändert, zum Beispiel kurz vor dem Druck. Halte deshalb fest, welche Etikettversion angezeigt wurde, und stimme jede spätere Änderung mit deinem Hersteller ab.

Typische Stolperfallen

Häufige Fragen

Muss ich ein Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland anmelden?
Ja. Nach § 5 NemV muss ein Nahrungsergänzungsmittel spätestens beim ersten Inverkehrbringen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) angezeigt werden, mit einem Muster des Etiketts. Die Anzeige läuft ausschließlich über das Online-Formular. Jedes Produkt und jede Geschmacksrichtung wird separat angezeigt; verschiedene Packungsgrößen können gemeinsam angezeigt werden.
Muss ich Nahrungsergänzungsmittel in Österreich melden?
Nein. Eine Meldung von Nahrungsergänzungsmitteln ist in Österreich nicht vorgesehen; laut AGES ist seit 2006 keine Meldung, Registrierung oder Anmeldung erforderlich. Die Vorgaben der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NEMV) zu Zusammensetzung und Kennzeichnung gelten trotzdem. Verkaufst du zusätzlich in Deutschland, brauchst du dort die Anzeige beim BVL.
Ist die Anzeige beim BVL eine Zulassung?
Nein. Laut BVL wird für Nahrungsergänzungsmittel generell keine Genehmigung oder Zulassung erteilt. Die Übermittlungsbestätigung belegt nur, dass die vollständigen Unterlagen eingegangen sind – nicht, dass das Produkt verkehrsfähig ist. Das zu prüfen, liegt beim Lebensmittelunternehmer.
Was kostet die Anzeige, und wann darf ich verkaufen?
Das Anzeigeverfahren beim BVL ist derzeit kostenfrei. Laut BVL darf ein Produkt zeitgleich mit der Anzeige in den Verkehr gebracht werden, wenn alle lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. In der Praxis reichst du die Anzeige ein, sobald das Etikett final ist, und startest danach den Verkauf.
Wer übernimmt die Anmeldung bei Lohnherstellung?
Für die Angaben auf dem Produkt ist das Unternehmen verantwortlich, unter dessen Namen es vermarktet wird – bei deiner Marke also du. Wer die Anzeige einreicht, legst du mit deinem Hersteller fest. Bei Novogenia übernehmen wir die Meldung in den meisten Fällen oder begleiten dich dabei.

Passend dazu: Kennzeichnung: Pflichtangaben auf dem Etikett · Health Claims: Was du bewerben darfst · Lohnherstellung bei Novogenia

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