Startseite › Ratgeber Lohnherstellung › Nahrungsergänzungsmittel anmelden
Nahrungsergänzungsmittel anmelden: Anzeige beim BVL, Österreich und andere EU-Länder
Nahrungsergänzungsmittel brauchen in der EU keine Zulassung. Die Richtlinie 2002/46/EG erlaubt den Mitgliedstaaten aber, eine Anzeige zu verlangen. In Deutschland ist sie Pflicht: Spätestens beim ersten Inverkehrbringen zeigst du das Produkt beim BVL an, mit einem Muster des Etiketts (§ 5 NemV) – ausschließlich über das Online-Formular. In Österreich ist eine Meldung von Nahrungsergänzungsmitteln nicht vorgesehen. Für Etikett und Angaben verantwortlich ist immer das Unternehmen, unter dessen Namen das Produkt vermarktet wird.
Anmelden, anzeigen, zulassen: was gemeint ist
Wer ein Nahrungsergänzungsmittel anmelden will, meint damit fast immer die behördliche Anzeige, oft auch Meldung oder Notifizierung genannt. Wichtig ist der Unterschied zu einer Zulassung:
- Zulassung: Eine Behörde prüft ein Produkt und erlaubt erst danach den Verkauf. Das gibt es für Nahrungsergänzungsmittel als Ganzes nicht – das BVL schreibt ausdrücklich, dass für Nahrungsergänzungsmittel generell keine Genehmigung oder Zulassung erteilt wird.
- Anzeige: Du teilst der zuständigen Behörde mit, dass du ein Produkt auf den Markt bringst, und legst ein Muster des Etiketts vor. Die Behörde bestätigt den Eingang, prüft dabei aber nicht, ob das Produkt verkehrsfähig ist.
- Zulassungspflichtige Bestandteile: Einzelne Zutaten und Aussagen können sehr wohl eine Zulassung brauchen. Neuartige Lebensmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen und in die Unionsliste aufgenommen sind (Art. 6 Verordnung (EU) 2015/2283). Gesundheitsbezogene Angaben sind nur erlaubt, wenn sie zugelassen und gelistet sind (Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006).
Die Anzeige ist also kein Gütesiegel. Ob Zutaten, Mengen und Etikett den Vorschriften entsprechen, liegt in der Verantwortung des Unternehmens, das das Produkt in Verkehr bringt.
Deutschland, Österreich, EU: der Überblick
| Frage | Deutschland | Österreich | Andere EU-Länder |
|---|---|---|---|
| Anzeige vor dem Verkauf? | Ja, Pflicht nach § 5 NemV | Nicht vorgesehen | Je nach Land – die Richtlinie stellt es den Mitgliedstaaten frei |
| Zuständige Stelle | Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) | – | Die jeweils zuständige nationale Behörde |
| Kern der Unterlagen | Muster des Etiketts | – | Nach Art. 10 der Richtlinie: Muster des Etiketts; Details je Land |
| Weg | Ausschließlich Online-Formular im Verwaltungsportal Bund | – | Je nach Land |
| Kosten | Derzeit kostenfrei | – | Je nach Land |
| Verantwortung für die Angaben | Das Unternehmen, unter dessen Namen das Produkt vermarktet wird (Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) | ebenso | ebenso – die Verordnung gilt EU-weit |
Die EU-Grundlage: Artikel 10 der Richtlinie 2002/46/EG
Nahrungsergänzungsmittel sind in der EU Lebensmittel. Ihre Grundregeln stehen in der Richtlinie 2002/46/EG. Zur Anzeige heißt es in Artikel 10 sinngemäß: Um eine effiziente Überwachung zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass der Hersteller oder der für das Inverkehrbringen Verantwortliche das Inverkehrbringen bei der zuständigen Behörde anzeigt und ihr dabei ein Muster des Etiketts übermittelt.
Das Wort „können“ ist entscheidend: Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zu einem Anzeigeverfahren, sie erlaubt es nur. Deshalb sieht die Lage von Land zu Land unterschiedlich aus – und deshalb musst du jeden Zielmarkt einzeln betrachten.
Deutschland: Nahrungsergänzungsmittel-Anzeige beim BVL nach § 5 NemV
In Deutschland ist die Anzeige Pflicht. Nach § 5 Abs. 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) muss, wer ein Nahrungsergänzungsmittel als Hersteller oder Einführer in den Verkehr bringen will, dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anzeigen – unter Vorlage eines Musters des Etiketts, das für das Produkt verwendet wird.
So läuft die Anzeige nach den Angaben des BVL:
- Nur online: Die Anzeige wird ausschließlich über das Online-Formular übermittelt. Seit 1. Juli 2026 ist dafür nur noch das Online-Formular im Verwaltungsportal Bund zu nutzen. Eine Anmeldung mit BundID oder Mein Unternehmenskonto ist möglich, aber nicht Pflicht.
- Jedes Produkt einzeln: Jedes Nahrungsergänzungsmittel wird separat angezeigt, auch jede Geschmacksrichtung. Verschiedene Packungsgrößen können gemeinsam mit einer Anzeige übermittelt werden.
- Bestätigung, keine Prüfung: Nach der vollständigen Übermittlung erhältst du eine Übermittlungsbestätigung. Sie belegt, dass die Unterlagen vollständig eingegangen sind – nicht, dass das Produkt verkehrsfähig ist. Eine darüber hinausgehende Mitteilung des BVL folgt nicht.
- Kosten: Das Anzeigeverfahren ist derzeit kostenfrei.
- Zweitanzeige: Wurde das Produkt bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat mit Anzeigepflicht in Verkehr gebracht, gibst du zusätzlich die Behörde an, bei der die erste Anzeige erfolgt ist (§ 5 Abs. 2 NemV).
Wer die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig (§ 6 Abs. 3a NemV). Das BVL leitet die Anzeigen an das zuständige Bundesministerium und an die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden weiter (§ 5 Abs. 3 NemV) – so wissen die Überwachungsbehörden, welche Produkte neu auf dem Markt sind.
Österreich: keine Meldung von Nahrungsergänzungsmitteln vorgesehen
Wer ein Nahrungsergänzungsmittel in Österreich melden will, sucht vergeblich nach einem Formular: Eine Meldung von Nahrungsergänzungsmitteln ist in Österreich nicht vorgesehen, heißt es auf verbrauchergesundheit.gv.at, dem Portal des Gesundheitsministeriums. Die AGES ergänzt: Eine Meldung, Registrierung oder Anmeldung von Nahrungsergänzungsmitteln ist seit 2006 nicht erforderlich.
Umgesetzt ist die EU-Richtlinie in Österreich durch die Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NEMV), BGBl. II Nr. 88/2004. Keine Meldung heißt aber nicht weniger Pflichten: Zusammensetzung, Kennzeichnung und Werbung müssen den Vorschriften genauso entsprechen, und Produkte im Handel können jederzeit amtlich kontrolliert werden. Krankheitsbezogene und irreführende Angaben sind auch hier verboten.
Wichtig für alle, die in Österreich produzieren lassen: Entscheidend ist das Land, in dem du verkaufst. Ein in Österreich hergestelltes Produkt, das du in Deutschland anbietest, musst du beim BVL anzeigen.
Andere EU-Länder: jeder Markt einzeln
Ob ein Land eine Anzeige verlangt, entscheidet jeder Mitgliedstaat selbst. Das BVL fasst die Regel so zusammen: Nahrungsergänzungsmittel müssen vor der Markteinführung in jedem Mitgliedstaat angezeigt werden, in dem sie in Verkehr gebracht werden – sofern dort eine Anzeigepflicht gilt. Für deine Planung heißt das:
- Zielmärkte festlegen: Kläre früh, in welchen Ländern du verkaufen willst – auch über deinen Online-Shop. Maßgeblich ist der Markt, nicht der Produktionsort.
- Verfahren je Land klären: Zuständige Behörde, Formular, Sprache und mögliche Gebühren können sich unterscheiden.
- Etikett je Land: Die Pflichtangaben müssen in einer Sprache stehen, die die Verbraucher im jeweiligen Land leicht verstehen (Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011). Für mehrere Länder brauchst du deshalb oft ein mehrsprachiges Etikett oder eigene Varianten.
- Erstanzeige dokumentieren: Wo und wann du zuerst angezeigt hast, brauchst du später, etwa für eine Zweitanzeige in Deutschland.
Unabhängig von der Produktanzeige gilt EU-weit: Jeder Lebensmittelunternehmer meldet der zuständigen Behörde jeden Betrieb unter seiner Kontrolle, der Lebensmittel herstellt, verarbeitet oder vertreibt, zur Registrierung (Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004). Laut BVL gilt das auch für Online-Händler, auch beim Verkauf über Marktplätze.
Wer ist verantwortlich – du oder der Lohnhersteller?
Bei Lohnherstellung gibt es zwei Fragen, die du auseinanderhalten solltest:
- Verantwortung für die Information: Für alle Angaben über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer verantwortlich, unter dessen Namen oder Firma es vermarktet wird (Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011). Verkaufst du das Produkt unter deiner Marke, bist das du – auch wenn die Rezeptur vom Hersteller stammt.
- Wer die Anzeige einreicht: In Deutschland nennt § 5 NemV den Hersteller oder Einführer als anzeigepflichtig. Wer die Anzeige in deinem Projekt konkret übernimmt – deine Marke oder der Lohnhersteller in Abstimmung mit dir –, haltet ihr am besten schriftlich fest.
Auch wenn dein Hersteller die Anzeige für dich erledigt, bleibst du für dein Produkt verantwortlich. Sorge deshalb dafür, dass du jederzeit weißt, was angezeigt wurde, mit welchem Etikett und wann.
Was du für die Anzeige brauchst
Kern der Anzeige ist das Muster des Etiketts. Daraus folgt die wichtigste Regel für deinen Zeitplan: Erst wenn das Etikett fertig ist, kann angezeigt werden. Bereite diese Punkte vor:
| Unterlage oder Angabe | Wozu | Grundlage |
|---|---|---|
| Finales Etikett mit allen Pflichtangaben | Wird mit der Anzeige vorgelegt | § 5 Abs. 1 NemV |
| Angaben im Online-Formular | Das Formular enthält Hinweise und Beispiele zum Ausfüllen | BVL |
| Liste aller Varianten | Jedes Produkt und jede Geschmacksrichtung wird separat angezeigt; Packungsgrößen können zusammen angezeigt werden | BVL |
| Daten einer Erstanzeige in einem anderen EU-Land | Angabe der Behörde, bei der zuerst angezeigt wurde | § 5 Abs. 2 NemV |
| Rezeptur, Spezifikationen und Belege für die Etikettangaben | Griffbereit für Rückfragen der Lebensmittelüberwachung | Gute Praxis |
Welche Pflichtangaben auf das Etikett gehören, erklären wir ausführlich in Kennzeichnung: Pflichtangaben auf dem Etikett.
Der richtige Zeitpunkt
Die NemV verlangt die Anzeige spätestens beim ersten Inverkehrbringen. Laut BVL darf ein Produkt zeitgleich mit der Anzeige in den Verkehr gebracht werden, sofern alle lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. In der Projektplanung sieht die Reihenfolge so aus:
- Rezeptur freigeben: Nährstoffe, Mengen und Darreichungsform stehen fest.
- Etikett finalisieren: Alle Pflichtangaben sind vollständig, Werbeaussagen sind geprüft.
- Anzeige einreichen: in jedem Zielland mit Anzeigepflicht, in Deutschland online beim BVL.
- Nachweis ablegen: Übermittlungsbestätigung und angezeigtes Etikett archivieren.
- Verkauf starten: Ware ausliefern und online stellen.
Ein häufiger Fehler: Das Etikett wird nach der Anzeige noch einmal geändert, zum Beispiel kurz vor dem Druck. Halte deshalb fest, welche Etikettversion angezeigt wurde, und stimme jede spätere Änderung mit deinem Hersteller ab.
Typische Stolperfallen
- Österreich-Logik auf Deutschland übertragen: Wer in Österreich produziert und in Deutschland verkauft, braucht trotzdem die Anzeige beim BVL.
- Bestätigung als Freigabe verstehen: Die Übermittlungsbestätigung sagt nichts darüber aus, ob Rezeptur und Etikett in Ordnung sind.
- Varianten vergessen: Eine neue Geschmacksrichtung ist in Deutschland eine eigene Anzeige.
- Zu spät planen: Ohne fertiges Etikett keine Anzeige – und ohne Anzeige kein Verkaufsstart in Deutschland.
- Online-Verkauf vergessen: Liefert dein Shop in mehrere Länder, gehören diese Länder zu deinen Zielmärkten – kläre für jedes, ob dort eine Anzeige nötig ist.
Häufige Fragen
Muss ich ein Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland anmelden?
Muss ich Nahrungsergänzungsmittel in Österreich melden?
Ist die Anzeige beim BVL eine Zulassung?
Was kostet die Anzeige, und wann darf ich verkaufen?
Wer übernimmt die Anmeldung bei Lohnherstellung?
Passend dazu: Kennzeichnung: Pflichtangaben auf dem Etikett · Health Claims: Was du bewerben darfst · Lohnherstellung bei Novogenia
Du planst ein eigenes Nahrungsergänzungsmittel?
Erzähl uns von deinem Projekt – Zielgruppe, Wunschrezeptur, geplante Menge. Wir melden uns mit einer ersten Einschätzung.
Projekt anfragen →Preis sofort berechnen →Lohnherstellung bei NovogeniaHinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtliche Vorgaben können sich ändern; Irrtümer und Änderungen vorbehalten. Prüfe rechtliche Fragen zu deinem konkreten Produkt immer mit einer fachkundigen Stelle.
