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Werbung für Nahrungsergänzungsmittel: was verboten ist, was erlaubt ist – mit Beispielen
Drei Regeln entscheiden fast jede Werbefrage bei Nahrungsergänzungsmitteln: keine Aussage über das Vorbeugen, Behandeln oder Heilen einer Krankheit; jede Zutat muss in einem Lebensmittel zulässig sein; und jede gesundheitsbezogene Aussage muss eine zugelassene Angabe sein, deren Verwendungsbedingungen dein Produkt erfüllt. Erfüllt eine Zutat deines Produkts die Bedingungen einer zugelassenen Angabe, darfst du mit dieser Angabe für das Produkt werben – so formuliert, dass die Wirkung diesem Nährstoff zugeordnet ist. Unabhängig davon kannst du immer mit Zusammensetzung, Rezeptur, Herstellung und Prüfung werben.
Drei Regeln, die immer gelten
Ein Nahrungsergänzungsmittel ist ein Lebensmittel. Für jede Aussage, die du darüber triffst, gilt deshalb das EU-Lebensmittelrecht – auf der Verpackung, auf der Website, im Newsletter, im Video, in Social-Media-Beiträgen und im Verkaufsgespräch. Fast jede Abmahnung in dieser Branche geht auf eine von drei Regeln zurück:
- Keine Krankheit: Informationen über ein Lebensmittel dürfen ihm keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben, ausdrücklich auch in der Werbung (Artikel 7 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011). Für solche Aussagen gibt es kein Zulassungsverfahren, auch nicht mit Studien.
- Die Zutat muss zulässig sein: Vor jeder Werbefrage steht die Frage, ob eine Zutat überhaupt in ein Lebensmittel gehört. Ist ein Stoff in der Rezeptur als Arzneistoff eingestuft, liegt das Problem nicht in der Werbung, sondern im Produkt selbst.
- Die Angabe muss zugelassen sein: Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie nicht zugelassen und in die Listen der zugelassenen Angaben aufgenommen sind (Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Wie gut die Studienlage zu einer Zutat ist, spielt dabei keine Rolle.
Die rechtlichen Grundlagen dieser Regeln erklären wir ausführlich in Health Claims: Was du bewerben darfst. Dieser Beitrag zeigt an konkreten Beispielen, wo die Grenze in der Praxis verläuft.
Was verboten ist: typische Beispiele
Die folgenden Aussagen sind typisch für das, was man im Markt findet. Es sind allgemeine Beispiele, keine Zitate eines bestimmten Anbieters.
| Aussage | Problem |
|---|---|
| „Beugt neurodegenerativen Erkrankungen vor“ | Vorbeugung einer Krankheit – ausnahmslos verboten. |
| „Kann Herz-Kreislauf-Erkrankungen vorbeugen“ | Das abschwächende „kann“ ändert nichts: Es bleibt eine krankheitsbezogene Aussage. |
| „Wirkt antiviral“ | Eine krankheitsbezogene Wirkung. Solche Aussagen werfen zudem die Frage auf, ob das Produkt ein Funktionsarzneimittel ist. |
| „Entgiftet die Leber“ | Keine zugelassene Angabe; zugleich ist ein Krankheitsbezug erkennbar. |
| „Verbessert Gedächtnis und Konzentration“ bei einem Produkt nur aus Pflanzenextrakten | Für die Zutaten gibt es keine zugelassene Angabe; das Produkt kann diese Aussage nicht tragen. |
| „Steigert die Muskelkraft“, „reguliert das Körpergewicht“ | Von keiner zugelassenen Angabe gedeckt. Angaben über Dauer und Ausmaß einer Gewichtsabnahme sind ohnehin verboten (Artikel 12 Buchstabe b). |
| „Für deine Zellen“, „für gesundes Altern“ allein | Allgemeine Wohlbefindens-Aussagen sind nur zusammen mit einer konkreten zugelassenen Angabe erlaubt (Artikel 10 Absatz 3). |
Eine zweite Gruppe von Problemen hat nichts mit der Formulierung zu tun, sondern mit der Zutatenliste:
- Hormone: Auf Hormone wie DHEA standardisierte Extrakte gehören nicht in ein Nahrungsergänzungsmittel. DHEA ist ein Steroidhormon, fällt unter das Arzneimittelrecht und steht auf der Verbotsliste der Welt-Anti-Doping-Agentur.
- Arzneistoffe: Manche Stoffe sind in vielen EU-Staaten als Arzneistoff eingestuft – N-Acetylcystein (NAC) ist ein bekanntes Beispiel. Steht ein solcher Stoff in der Rezeptur, kann das Produkt als nicht zugelassenes Arzneimittel gelten.
Was erlaubt ist: zugelassene Angaben unter ihren Bedingungen
Vor allem für Vitamine und Mineralstoffe hat die EU in der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 viele Funktionsangaben zugelassen. Du darfst sie verwenden, wenn dein Produkt die Verwendungsbedingung erfüllt – bei den meisten Vitaminen und Mineralstoffen mindestens 15 % des Nährstoffbezugswerts (NRV) je Tagesdosis. Manche Angaben haben eigene Mindestmengen: Die Angabe zu Betain und einem normalen Homocystein-Stoffwechsel etwa verlangt eine tägliche Aufnahme von 1,5 g.
| Zweck des Produkts | Nährstoff | Zugelassene Angabe (Beispiele) | Mindestmenge je Tagesdosis (15 % NRV) |
|---|---|---|---|
| Immunsystem | Vitamin C, Zink, Selen, Vitamin D | „trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“ | Vitamin C 12 mg, Zink 1,5 mg |
| Energie, Müdigkeit | Niacin, Vitamin B6, Vitamin B12, Magnesium | „trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei“ | Niacin 2,4 mg, Magnesium 56,25 mg |
| Zellschutz, Altern | Vitamin C, Vitamin E, Zink, Selen | „trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen“ | Vitamin E 1,8 mg, Selen 8,25 µg |
| Gelenke | Vitamin C, Mangan | „Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Knorpelfunktion bei“ | Vitamin C 12 mg |
| Gehirn, Nerven | Zink, Jod, Vitamin B6, Magnesium | „trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei“ (Zink, Jod), „zur normalen psychischen Funktion“ (Vitamin B6, Magnesium) | Zink 1,5 mg, Vitamin B6 0,21 mg |
| Haare, Haut | Biotin, Zink, Selen | „trägt zur Erhaltung normaler Haare bei“ | Biotin 7,5 µg |
Prüfe den genauen Wortlaut und die Verwendungsbedingung jeder Angabe im EU-Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben, bevor du sie verwendest.
Eine zugelassene Angabe kann das ganze Produkt tragen
Viele Produkte sind um Pflanzenextrakte oder andere Stoffe herum gebaut, für die keine Angabe zugelassen ist. Das heißt nicht, dass das Produkt nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden kann. Erfüllt eine der Zutaten die Bedingungen einer zugelassenen Angabe, darf diese Angabe zur Bewerbung des Nahrungsergänzungsmittels als Ganzes verwendet werden. Zusätzlich werden allgemeine Wohlbefindens-Aussagen möglich, denn Artikel 10 Absatz 3 verlangt genau das: eine zugelassene Angabe daneben.
Deshalb enthalten in der Praxis viele Rezepturen ein Vitamin oder einen Mineralstoff, der zum Zweck des Produkts passt. Die Menge muss nicht hoch sein – sie muss die Verwendungsbedingung erfüllen, bei den meisten Vitaminen und Mineralstoffen 15 % des NRV je Tagesdosis. Drei Punkte sind wichtig:
- Die Angabe gehört zum Nährstoff: Nenne den Nährstoff in der Angabe, etwa „mit Zink, das dazu beiträgt, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen“.
- Keine Übertragung auf andere Zutaten: Der Gesamteindruck darf nicht nahelegen, dass der Pflanzenextrakt die Wirkung hat. Mehrdeutige oder irreführende Angaben sind verboten (Artikel 3 Buchstabe a).
- Es muss passen: Wähle einen Nährstoff, dessen zugelassene Angabe zum Zweck des Produkts passt. Eine Angabe, die mit dem Produkt nichts zu tun hat, hilft der Werbung nicht.
| Gut formuliert | Riskant |
|---|---|
| „Kurkuma-Extrakt mit Vitamin C. Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Knorpelfunktion bei.“ | „Kurkuma für gesunde Gelenke“ |
| „Für gesundes Altern: mit Zink, das dazu beiträgt, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen.“ | „Resveratrol schützt deine Zellen vor dem Altern“ |
| „Mit Vitamin B6, das zur normalen psychischen Funktion beiträgt.“ | „Ashwagandha für innere Ruhe und besseren Schlaf“ |
Womit du immer werben kannst: Zusammensetzung, Rezeptur, Herstellung
Aussagen, die keinen Zusammenhang mit der Gesundheit herstellen, sind keine gesundheitsbezogenen Angaben. Sie müssen wahr sein und dürfen nicht irreführen, brauchen aber keine Zulassung. Gegenüber informierten Kundinnen und Kunden ist das oft das überzeugendste Material:
- Zusammensetzung: Mengen je Tagesdosis; bei Extrakten sowohl die Extraktmenge als auch der Gehalt des standardisierten Wirkstoffs.
- Rezeptur: Warum die Rezeptur so gebaut ist – etwa die Wahl einer bestimmten Verbindung, einer Darreichungsform oder einer Schutzkapsel. Beschreibe die Form sachlich und verzichte auf Versprechen einer besseren Aufnahme oder Wirkung.
- Rohstoffe: Herkunft, Standardisierung, Markenrohstoffe, Prüfung jeder Charge auf Identität, Gehalt und Mikrobiologie.
- Herstellung und Prüfung: Zertifizierungen wie ISO 22000:2018, Rückverfolgbarkeit bis zur Rohstoffcharge, Produktionsort.
- Anwendung: Verzehrempfehlung, Reichweite einer Packung, passende Zielgruppen wie Veganer.
Vorsicht bei „frei von“: Informationen über Lebensmittel dürfen nicht suggerieren, dass ein Lebensmittel besondere Merkmale hat, wenn alle vergleichbaren Lebensmittel diese Merkmale aufweisen (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011).
Wer verantwortlich ist – auch für Partner
- Die Marke haftet: Verantwortlich für die Lebensmittelinformation ist der Unternehmer, unter dessen Namen das Produkt vermarktet wird (Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) – auch wenn ein Lohnhersteller produziert.
- Fachkreise sind keine Ausnahme: Auch Material, das sich nur an Ärzte, Apotheken oder Vertriebspartner richtet, fällt unter die Health-Claims-Verordnung, wenn es dem Absatz dient (Rechtssache C-19/15).
- Partner und Influencer: Aussagen, die Vertriebspartner, Agenturen oder Influencer in deinem Auftrag treffen, werden dir zugerechnet. Gib ihnen eine Liste freigegebener Formulierungen.
- Abmahnungen: Eine Abmahnung verlangt in der Regel eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe. Ab dann kostet jede Wiederholung Geld – auch ein vergessener Satz in einem alten Newsletter oder auf einer Händlerseite.
Checkliste vor der Veröffentlichung
- Kein Wort über das Vorbeugen, Behandeln oder Heilen von Krankheiten – nicht mit „kann“, nicht in Bildern oder Erfahrungsberichten.
- Jede Zutat ist in Nahrungsergänzungsmitteln zulässig; keine Hormone, keine Arzneistoffe.
- Jede gesundheitsbezogene Aussage entspricht einer zugelassenen Angabe, und die Verwendungsbedingungen sind erfüllt.
- Angaben zu einem zugesetzten Nährstoff nennen diesen Nährstoff und übertragen seine Wirkung nicht auf andere Zutaten.
- Allgemeine Wohlbefindens-Aussagen stehen nur zusammen mit einer zugelassenen Angabe.
- Aussagen zu Zusammensetzung, Rezeptur und Qualität sind wahr und überprüfbar.
- Partner, Agenturen und Influencer haben eine Liste freigegebener Formulierungen; altes Material ist geprüft.
Haftungsausschluss: keine Rechtsberatung
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Er ersetzt nicht die individuelle rechtliche Prüfung deines Produkts, deines Etiketts oder deiner Werbung. Rechtliche Vorgaben, Rechtsprechung und Behördenpraxis unterscheiden sich von Land zu Land und können sich jederzeit ändern. Trotz sorgfältiger Recherche übernimmt Novogenia, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte und keine Verantwortung für Entscheidungen oder Werbeaussagen, die auf Grundlage dieses Beitrags getroffen oder veröffentlicht werden. Die Verantwortung für Kennzeichnung und Werbung eines Produkts trägt das Unternehmen, unter dessen Namen es vermarktet wird. Lass deine konkreten Formulierungen vor der Veröffentlichung von einer Anwältin, einem Anwalt oder einer anderen fachkundigen Stelle prüfen.
Häufige Fragen
Darf ich ein ganzes Produkt mit der Angabe eines einzelnen Nährstoffs bewerben?
Macht das Wort „kann“ eine Krankheitsaussage zulässig?
Darf ich „unterstützt gesundes Altern“ schreiben?
Gelten die Regeln auch für Unterlagen für Ärzte oder Vertriebspartner?
Wer haftet für die Werbung, wenn ein Lohnhersteller produziert?
Passend dazu: Health Claims: Was du bewerben darfst · Kennzeichnung: Pflichtangaben auf dem Etikett · Rezeptur entwickeln: Dosierung, Höchstmengen, Wechselwirkungen
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