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Ratgeber White-Label-Gentests

Recht: Gentests unter eigener Marke anbieten in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Fachlich geprüft von Dr. Daniel Wallerstorfer, Molekularbiologe und Gründer von Novogenia · Stand: 13. Oktober 2026 · Lesezeit: 11 Min.

Kurz gesagt

Für eine eigene Gentest-Marke entscheidet der Zweck jeder Analyse über die Regeln. Lifestyle-Analysen zu Ernährung, Sport oder Wohlbefinden kannst du unter deiner Marke anbieten. Medizinische Analysen laufen dort, wo das Recht es verlangt, über Ärztinnen und Ärzte: in Deutschland mit Arztvorbehalt, Einwilligung, Aufklärung und Beratung (§§ 7–10 GenDG), in Österreich für Typ 3 und 4 nur in zugelassenen Einrichtungen auf fachärztliche Veranlassung (§ 68 GTG). Die Schweiz regelt auch Lifestyle-Analysen: Bestimmte Gesundheitsfachpersonen veranlassen sie, die Probe wird in ihrem Beisein genommen, Heimtests sind ausgeschlossen, und die schriftliche Aufklärung nennt das Labor (Art. 13, 32 und 34 GUMG).

Deine Marke ist die Fassade – das Recht ist die Statik

Bei White Label tragen Kit, Bericht und Plattform deine Marke. Logo, Farben, Verpackung und Tonalität sind die Fassade deines Hauses – und die gestaltest du. Die Statik gestaltest du nicht. Sie legt fest, welche Wände tragen: wer eine Analyse veranlassen darf, wer das Ergebnis mitteilt, welches Labor genannt werden muss und ob ein Kit überhaupt per Post zu deiner Kundin darf.

Diese Statik ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz unterschiedlich gebaut. Gemeinsam ist allen drei Ländern der Ausgangspunkt: Nicht die Labortechnik entscheidet, sondern der Zweck. Eine Analyse zum Kraft- oder Ausdauertyp folgt anderen Regeln als eine Analyse zu einem Krankheitsrisiko – auch wenn beide aus derselben Speichelprobe stammen. Hier liest du, was das für deine eigene Gentest-Marke bedeutet. Der Beitrag gibt dir Orientierung, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Grundlagen aus Sicht von Beraterinnen und Beratern findest du in Wer darf Gentests anbieten?.

Die erste Frage: Lifestyle oder medizinisch?

Bevor du dein Portfolio festlegst, ordnest du jede Analyse ein. Jedes Gesetz zieht die Grenze etwas anders:

LandWann eine Analyse medizinisch istRechtsgrundlage
DeutschlandSie soll unter anderem abklären: eine bestehende Erkrankung oder gesundheitliche Störung, genetische Eigenschaften, die zusammen mit äußeren Faktoren eine Erkrankung oder gesundheitliche Störung auslösen können, Eigenschaften, die die Wirkung eines Arzneimittels beeinflussen können, oder eine erst künftig auftretende Erkrankung.§ 3 Nr. 7 und 8 GenDG
ÖsterreichSie ermöglicht Aussagen über einen Überträgerstatus, ein Krankheitsrisiko, eine vorliegende Krankheit oder einen Krankheits- oder Therapieverlauf.§ 4 Z 23 und § 65 GTG
SchweizDiagnostische, präsymptomatische und pränatale Untersuchungen sowie weitere Untersuchungen zu medizinischen Zwecken – ausdrücklich auch zu Themen wie Nahrungsmittelunverträglichkeiten, Stoffwechselstörungen oder einem erhöhten Risiko für Sportverletzungen.Art. 19 GUMG, Art. 37 Abs. 2 GUMV

Für deine Marke heißt das: Entscheidend ist, was die Analyse klären soll und wie der Bericht das Ergebnis beschreibt. Ein Bericht, der aus einer Ernährungsfrage eine Aussage über ein Krankheitsrisiko macht, wechselt die Spur. Welche Themen sich für ein Portfolio unter eigener Marke eignen, zeigt Das richtige Testportfolio wählen.

Deutschland: Medizinische Gentests sind ärztliche Leistung

Das Gendiagnostikgesetz (GenDG) gilt für genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken, zur Klärung der Abstammung sowie im Versicherungsbereich und im Arbeitsleben (§ 2 Abs. 1). Analysen, die keinem dieser Zwecke dienen – etwa zum Kraft- oder Ausdauertyp –, nennt der Anwendungsbereich nicht. Für alles Medizinische baut das Gesetz eine feste Kette:

Für eine White-Label-Marke bedeutet das: Medizinische Analysen sind in Deutschland eine ärztliche Leistung. Deine Marke kann weder die Aufklärung übernehmen noch das Ergebnis mitteilen. Pharmakogenetik gilt ausdrücklich als diagnostische Untersuchung (§ 3 Nr. 7 Buchst. c) – mehr dazu im Ratgeber Pharmakogenetik.

Österreich: vier Typen und eine Zulassung

In Österreich regelt das Gentechnikgesetz (GTG) genetische Analysen am Menschen. Als „genetische Analyse“ gilt eine Laboranalyse, die Aussagen über einen Überträgerstatus, ein Krankheitsrisiko, eine vorliegende Krankheit oder einen Krankheits- oder Therapieverlauf ermöglicht (§ 4 Z 23). Für medizinische Zwecke unterscheidet § 65 Abs. 1 vier Typen – von Typ 1 (erworbene, somatische Veränderungen) bis Typ 4 (Veranlagung für eine Krankheit, für die weder Prophylaxe noch Therapie möglich ist).

Analysen, die keine dieser Aussagen ermöglichen, fallen nicht unter die Definition in § 4 Z 23. Pharmakogenetik nennt § 65 GTG nicht ausdrücklich; wie sie in Österreich einzuordnen ist, erklärt der Ratgeber Pharmakogenetik.

Schweiz: Wer veranlasst, wo wird die Probe genommen, wer wird genannt?

Die Schweiz regelt genetische Untersuchungen im Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) und in der Verordnung dazu (GUMV) – ausdrücklich auch außerhalb der Medizin. Das ist der große Unterschied zu Deutschland und Österreich. Das GUMG kennt drei Kategorien:

Für Lifestyle-Analysen der mittleren Kategorie gelten Regeln, die dein Geschäftsmodell direkt prägen:

Drei Länder, eine Marke: der Vergleich

FrageDeutschlandÖsterreichSchweiz
Lifestyle-Analysen (Ernährung, Sport, Wohlbefinden)im Anwendungsbereich des GenDG nicht genannt (§ 2 Abs. 1); Grenze nach § 3 Nr. 7 beachtennicht erfasst, solange sie keine Aussagen nach § 4 Z 23 GTG ermöglichennur über Gesundheitsfachpersonen nach Art. 40 GUMV, Probe in deren Beisein (Art. 34 GUMG)
Medizinische AnalysenArztvorbehalt (§ 7); Einwilligung, Aufklärung, Beratung (§§ 8–10)Typ 3 und 4: zugelassene Einrichtung, fachärztliche Veranlassung (§ 68); Typ 2–4: Aufklärung und Beratung (§ 69)Veranlassung durch Ärztinnen und Ärzte (Art. 20); Laborbewilligung (Art. 28)
Ergebnis mitteilendie verantwortliche ärztliche Person an die untersuchte Person (§ 11)nur an die in § 71 Abs. 2 genannten Personen oder mit schriftlicher Zustimmungmedizinisch durch Ärztin, Arzt oder beauftragte Fachperson (Art. 26); sonst nur zweckentsprechende Ergebnisse (Art. 33)
Arbeitgeber und Versichererdürfen keine Untersuchungen verlangen und keine Ergebnisse entgegennehmen oder verwenden (§§ 18, 19; Ausnahme bei sehr hohen Versicherungssummen)Erheben, Verlangen, Annehmen und Verwerten verboten (§ 67; enge Ausnahme für Typ-1-Ergebnisse bei Versicherern)dürfen keine Untersuchungen außerhalb der Medizin verlangen und keine medizinisch nicht relevanten Daten erfragen oder verwerten (Art. 37)

Was das für deine White-Label-Marke heißt

Aus der Statik ergeben sich klare Bauregeln für dein Angebot:

  1. Lifestyle unter deiner Marke: Analysen zu Ernährung, Gewicht, Sport, Stress und Haut kannst du unter eigenem Namen anbieten – mit Kit, Bericht und auf Wunsch Plattform in deinem Design. In Deutschland und Österreich tritt das Labor dabei nach außen nicht in Erscheinung.
  2. Medizinisch nur über Ärztinnen und Ärzte: Wo das nationale Recht es verlangt, laufen medizinische Analysen über Ärztinnen und Ärzte. Versprich hier keine unsichtbare Lösung: Bei medizinischen Vorsorgeanalysen stehen das durchführende Labor und die befundende Stelle im Befund.
  3. Die Schweiz als eigenes Projekt: Ein Direktversand von Kits an Endkunden passt dort nicht zu Lifestyle-Analysen. Ein Modell, in dem Fachpersonen nach Art. 40 GUMV – etwa Apothekerinnen und Apotheker oder Drogistinnen und Drogisten HF – die Analyse veranlassen und die Probe in ihrem Beisein nehmen, entspricht dagegen dem Aufbau des Gesetzes. Weil die schriftliche Aufklärung das durchführende Labor nennt (Art. 32 GUMG), gilt das Versprechen „das Labor bleibt unsichtbar“ in der Schweiz nicht vollständig – ebenso wenig der reine Heimtest.
  4. Das Kit passt zum Zweck: Für Lifestyle-Analysen und medizinische Analysen gibt es unterschiedlich eingestufte Probensets – mehr in Speichelproben-Kits: Medizinprodukt oder nicht?.
  5. Deine Worte, deine Verantwortung: Wer unter eigenem Namen anbietet, verantwortet auch die eigene Kommunikation. Lifestyle-Ergebnisse heißen Bericht, nicht Befund, und Werbung verspricht weder Diagnose noch Heilung.
  6. Datenschutz von Anfang an: Genetische Daten sind auch bei Lifestyle-Analysen besonders geschützt – mehr in Datenschutz bei White-Label-Gentests.

Checkliste: Bevor deine Marke startet

Häufige Fragen

Darf ich medizinische Gentests unter meiner eigenen Marke verkaufen?
Wo das nationale Recht es verlangt, laufen medizinische Analysen über Ärztinnen und Ärzte: in Deutschland nach § 7 GenDG, in Österreich für Typ 3 und 4 nach § 68 GTG, in der Schweiz nach Art. 20 GUMG. In der Schweiz ist Publikumswerbung für medizinische genetische Untersuchungen zudem verboten; das Verbot gilt nicht für Personen, die sie veranlassen dürfen (Art. 14 GUMG). Unter deiner Marke bietest du Lifestyle-Analysen an.
Darf ich in der Schweiz Speichelproben-Kits per Post an Endkunden schicken?
Für Analysen zu Ernährung, Sport und Wohlbefinden nicht: Sie veranlasst eine Gesundheitsfachperson nach Art. 40 GUMV, und die Probe wird in ihrem Beisein entnommen (Art. 34 Abs. 3 GUMG). Tests zur Eigenanwendung dürfen nur für die übrigen Untersuchungen abgegeben werden, etwa zu Haarfarbe oder Geschmackssinn (Art. 13 GUMG). Medizinische Untersuchungen veranlassen Ärztinnen und Ärzte (Art. 20 GUMG).
Muss das Labor genannt werden, wenn ich White Label anbiete?
In der Schweiz ja: Die schriftliche Aufklärung nennt das durchführende Labor und beteiligte Firmen und Labore im Ausland (Art. 32 GUMG). Bei medizinischen Vorsorgeanalysen stehen das durchführende Labor und die befundende Stelle im Befund. Bei Lifestyle-Analysen in Deutschland und Österreich bleibt das Labor nach außen im Hintergrund; deine Datenschutzinformation nennt aber die Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Art. 13 Abs. 1 Buchst. e DSGVO).
Darf ein Labor in Österreich Proben aus der Schweiz analysieren?
Ja, unter Bedingungen: Das Labor arbeitet nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, hat ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem, ist in seinem Land zur Durchführung berechtigt, und die betroffene Person hat schriftlich zugestimmt (Art. 36 in Verbindung mit Art. 29 GUMG). Ein Labor in der Schweiz braucht dagegen eine Bewilligung des Bundesamts für Gesundheit (Art. 35 GUMG).
Was gilt, wenn ein Arbeitgeber oder eine Versicherung meine Gentests anbietet?
Arbeitgeber und Versicherer dürfen genetische Ergebnisse grundsätzlich nicht erhalten oder verwenden: in Deutschland nach §§ 18 und 19 GenDG (mit einer Ausnahme bei sehr hohen Versicherungssummen), in Österreich nach § 67 GTG und in der Schweiz nach Art. 37 GUMG. Plane das Angebot so, dass das Ergebnis nur die getestete Person erhält.

Passend dazu: Wer darf Gentests anbieten? · Speichelproben-Kits: Medizinprodukt oder nicht? · Datenschutz bei White-Label-Gentests

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