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Werbung für Gesundheitsleistungen: Was Apotheken sagen dürfen – und was nicht

Fachlich geprüft von Dr. Daniel Wallerstorfer, Molekularbiologe und Gründer von Novogenia · Stand: 13. Oktober 2026 · Lesezeit: 9 Min.

Kurz gesagt

In der Apotheke wiegt jedes Wort schwerer, weil die Fachperson mitspricht. Für Nahrungsergänzungsmittel gelten nur zugelassene gesundheitsbezogene Angaben (Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006), zum Beispiel „Magnesium trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei“ aus der Verordnung (EU) Nr. 432/2012. Krankheitsbezüge sind für Lebensmittel verboten (Art. 7 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011). Für Genanalysen als Dienstleistung gilt das Wettbewerbsrecht, in Deutschland zusätzlich das Heilmittelwerbegesetz, sobald sich die Werbung auf Krankheiten bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG). In Österreich verbietet die ABO 2005 marktschreierisches Auftreten und aufdringliche Werbung (§ 1 Abs. 6). Die Schweiz hat eine eigene Liste zugelassener Angaben (Anhang 14 LIV) und Pflichtangaben für Gentest-Werbung (Art. 14 GUMG). Die Faustregel: Beschreibe, was du anbietest – versprich keine Wirkung.

Die Apotheke als Verstärker

Die österreichische Apothekenbetriebsordnung enthält einen Satz, den sich jede Apotheke ins Schaufenster hängen könnte: Apothekerinnen und Apotheker dürfen „weder marktschreierisch auftreten noch aufdringlich werben“ (§ 1 Abs. 6 ABO 2005).

Der Grund liegt auf der Hand. Deine Apotheke wirkt wie ein Verstärker: Was am Beratungstisch gesagt wird, hören Kundinnen und Kunden mit dem Vertrauen in eine Gesundheitsfachperson. Eine gute Information kommt dadurch klarer an – eine Übertreibung aber auch lauter. Wer personalisierte Gesundheit anbietet, gewinnt deshalb mit sachlicher, ehrlicher Sprache. Dieser Beitrag zeigt dir die Regeln für Genanalysen, Nahrungsergänzung und Kosmetik in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Welche Regeln für welches Angebot gelten

Ein personalisiertes Angebot mischt Dienstleistung und Produkt. Für jedes Element gelten andere Leitplanken:

Was du bewirbstWelche Regeln geltenDie Kernfrage
NahrungsergänzungsmittelVerordnung (EG) Nr. 1924/2006, Art. 7 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011; in der Schweiz LMG, LGV und LIVIst die Angabe zugelassen, und sind die Bedingungen erfüllt?
Genanalyse als DienstleistungWettbewerbsrecht; in Deutschland das HWG bei Krankheitsbezug; in der Schweiz Art. 14 GUMGLifestyle oder Medizin – und stimmt das Versprechen?
KosmetikArt. 20 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 mit Verordnung (EU) Nr. 655/2013Beschreibt die Aussage eine kosmetische Funktion, die belegt ist?
Apotheke und BeratungWettbewerbsrecht; in Österreich zusätzlich § 1 Abs. 6 ABO 2005Ist der Auftritt sachlich und nicht aufdringlich?

Nahrungsergänzung: Der Wortlaut zählt

Eine gesundheitsbezogene Angabe ist jede Angabe, die einen Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck bringt (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Solche Angaben sind verboten, sofern sie nicht zugelassen und in die Liste aufgenommen sind (Art. 10 Abs. 1). Die Liste steht in der Verordnung (EU) Nr. 432/2012. Drei Beispiele im amtlichen Wortlaut:

Jede dieser Angaben darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens eine Quelle des jeweiligen Nährstoffs im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind. Dazu kommen Pflichtinformationen, etwa ein Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise (Art. 10 Abs. 2). Allgemeine Aussagen wie „gut für dein Wohlbefinden“ sind nur zusammen mit einer speziellen zugelassenen Angabe erlaubt (Art. 10 Abs. 3).

Zwei Verbote treffen Apotheken besonders:

Wie du zugelassene Angaben findest und sauber formulierst, zeigt Health Claims: Was du bewerben darfst.

Genanalysen bewerben: Dienstleistung, keine Diagnose

Für die Genanalyse selbst gilt nicht das Lebensmittelrecht, sondern vor allem das Wettbewerbsrecht. In Deutschland ist Werbung irreführend, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben enthält, unter anderem über die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten heilen, ist stets unzulässig (Anhang Nr. 17 UWG; in Österreich Anhang Z 17 des UWG).

Sobald sich deine Werbung auf das Erkennen, Beseitigen oder Lindern von Krankheiten bezieht, gilt in Deutschland zusätzlich das Heilmittelwerbegesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a HWG); für Medizinprodukte einschließlich In-vitro-Diagnostika gilt es ohnehin (Nr. 1a). Irreführend ist dann etwa, Verfahren Wirkungen beizulegen, die sie nicht haben, oder fälschlich den Eindruck zu erwecken, ein Erfolg könne mit Sicherheit erwartet werden (§ 3 HWG). Eine Lifestyle-Analyse, die du als Krankheitsfrüherkennung bewirbst, passt außerdem nicht mehr zu einem Angebot ohne medizinischen Zweck – siehe Recht: Was Apotheken beachten müssen.

Was du über Genanalysen sagen kannst

Die ehrlichste Werbung ist zugleich die überzeugendste. Diese Grundsätze tragen dich durch Flyer, Website und Beratungsgespräch:

Auch was dein Team am Telefon, im Schaufenster oder in Social Media sagt, ist Werbung. Gib allen eine Liste erlaubter Formulierungen – wie, zeigt Das Apothekenteam schulen. Mehr Beispiele bietet Werbung mit Gentests.

Kosmetik: Pflegesprache statt Arzneimittelsprache

Für Kosmetik dürfen Kennzeichnung und Werbung keine Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die das Produkt nicht besitzt (Art. 20 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). Die Verordnung (EU) Nr. 655/2013 nennt sechs gemeinsame Kriterien: Einhaltung von Rechtsvorschriften, Wahrheitstreue, Belegbarkeit, Redlichkeit, Lauterkeit und fundierte Entscheidungsfindung. In Deutschland kommt das HWG ins Spiel, sobald sich eine Kosmetik-Werbung auf Krankheiten bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 mit Abs. 2 HWG). Sprich deshalb über Pflege, Feuchtigkeit und Hautgefühl – nicht über Heilung. Details in Werbung mit Kosmetik.

Schweiz: eigene Liste, eigene Pflichtangaben

Die Schweiz folgt ähnlichen Grundsätzen, aber mit eigenem Recht:

Do and Don't: Formulierungen für die Apotheke

Die Beispiele sind allgemein gehalten. Prüfe jede Aussage für dein Angebot und dein Land.

So geht’sLieber nichtWarum
„Magnesium trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei.“ (Produkt ist mindestens Magnesiumquelle)„Nie wieder müde – dank deiner Gen-Mischung.“Nur zugelassene Angaben in gleicher Bedeutung (Art. 10 Abs. 1 VO 1924/2006)
„Die Analyse zeigt, wie dein Körper Nährstoffe verarbeitet.“„Unser Gentest erkennt Krankheiten, bevor sie entstehen.“Krankheitsbezug: HWG (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) und medizinischer Zweck
„Wir leiten aus deinen Genen logische Schlussfolgerungen für deine Nährstoffe ab.“„Garantiert die richtige Dosis für dich.“Erfolgsversprechen; irreführend (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG; Art. 7 Abs. 1 Buchst. b VO 1169/2011)
Beratung im Gespräch, Health Claim ohne Personenbezug„Empfohlen von Apothekerin Dr. X“ neben einem Health ClaimVerweis auf Empfehlung eines Gesundheitsberufs (Art. 12 Buchst. c VO 1924/2006)
Nahrungsergänzung als Lebensmittel präsentiertRegal „Hilfe bei Erkältung“ mit NahrungsergänzungKrankheitsbezug, auch durch Aufmachung (Art. 7 Abs. 3 und 4 VO 1169/2011)
„Pflegt und spendet Feuchtigkeit.“ (wenn belegt)„Heilt Neurodermitis.“Kosmetik nur mit kosmetischen Funktionen (Art. 20 VO 1223/2009); HWG

Checkliste vor jeder Veröffentlichung

Häufige Fragen

Darf ich als Apotheke ein Nahrungsergänzungsmittel persönlich empfehlen?
Beraten darfst du selbstverständlich. In der Werbung für ein Lebensmittel sind aber gesundheitsbezogene Angaben unzulässig, die auf Empfehlungen von einzelnen Ärzten oder Angehörigen von Gesundheitsberufen verweisen (Art. 12 Buchst. c Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Ein Plakat mit „Von unserer Apothekerin empfohlen“ neben einem Health Claim solltest du deshalb vorab rechtlich prüfen lassen.
Gilt das Heilmittelwerbegesetz für Lifestyle-Genanalysen?
Das HWG gilt für Medizinprodukte einschließlich In-vitro-Diagnostika und für andere Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a und 2 HWG). Bewirbst du eine Lifestyle-Analyse ohne Krankheitsbezug, greift Nr. 2 nicht. Das Irreführungsverbot des UWG gilt immer.
Darf ich den Wortlaut eines Health Claims anpassen?
Nur so, dass die Bedeutung für Verbraucherinnen und Verbraucher gleich bleibt. Aus „trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“ wird kein „stärkt die Abwehr“. Prüfe außerdem die Verwendungsbedingung: Viele Angaben verlangen, dass das Produkt mindestens eine Quelle des Nährstoffs ist.
Welche Werberegeln gelten in der Schweiz?
Für Nahrungsergänzungsmittel sind gesundheitsbezogene Angaben nur erlaubt, wenn sie in Anhang 14 LIV vorgesehen oder vom BLV bewilligt sind (Art. 31 LIV); Lebensmittel dürfen nicht den Anschein eines Heilmittels erwecken (Art. 12 Abs. 2 Bst. d LGV). Werbung für Gentests außerhalb der Medizin muss über Veranlassung, Aufklärung und Mitteilung des Ergebnisses informieren (Art. 14 Abs. 3 GUMG, Art. 4 Abs. 2 GUMV).
Darf ich mit „geprüfter Qualität nach EU-Standards“ werben?
Vorsicht: Information über ein Lebensmittel darf nicht nahelegen, dass es besondere Merkmale hat, wenn alle vergleichbaren Lebensmittel sie aufweisen (Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Verordnung (EU) Nr. 1169/2011). Bei Kosmetik sind Werbeaussagen unzulässig, die als besonderen Nutzen darstellen, was nur die Erfüllung gesetzlicher Mindestanforderungen ist (Verordnung (EU) Nr. 655/2013, Anhang, Kriterium 1). Nenne lieber konkrete, belegbare Fakten.

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