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Recht: Was Apotheken bei Gentests, Nahrungsergänzung und Kosmetik beachten müssen

Fachlich geprüft von Dr. Daniel Wallerstorfer, Molekularbiologe und Gründer von Novogenia · Stand: 13. Oktober 2026 · Lesezeit: 11 Min.

Kurz gesagt

Für ein Angebot aus Genanalyse, Beratung, Nahrungsergänzung und Pflege brauchst du drei rechtliche Schlüssel. Apothekenrecht: In Deutschland zählen die Beratung in Gesundheits- und Ernährungsfragen und Mittel zur Körperpflege zum apothekenüblichen Angebot (§ 1a ApBetrO), in Österreich nennt § 1 ABO 2005 die Beratung in Gesundheits- und Ernährungsfragen. Gentestrecht: Lifestyle-Analysen sind möglich, medizinische Analysen nehmen in Deutschland nur Ärztinnen und Ärzte vor (§ 7 GenDG). In der Schweiz veranlassen Apothekerinnen und Apotheker Analysen zu Ernährung, Sport und Wohlbefinden selbst, und die Probe wird in ihrem Beisein genommen (Art. 34 GUMG, Art. 40 GUMV). Lebensmittel- und Kosmetikrecht: Für die Angaben auf deiner Eigenmarke bist du verantwortlich; in Deutschland wird jedes Nahrungsergänzungsmittel beim BVL angezeigt (§ 5 NemV).

Drei Schlüssel für ein neues Angebot

Ein Satz aus der deutschen Apothekenbetriebsordnung klingt, als wäre er für dieses Thema geschrieben. Zu den apothekenüblichen Dienstleistungen zählt dort ausdrücklich „die Beratung in Gesundheits- und Ernährungsfragen“. Genau das ist der Kern eines personalisierten Angebots: Die Genanalyse liefert die Grundlage, dein Team macht daraus eine Beratung, und auf Wunsch folgt ein passendes Produkt.

Damit dieses Angebot rechtlich sicher steht, brauchst du drei Schlüssel:

Deutschland, Österreich und die Schweiz schneiden diese Schlüssel unterschiedlich zu. Dieser Beitrag gibt dir Orientierung, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Was du über die Leistungen sagen darfst, erklärt Werbung für Gesundheitsleistungen.

Deutschland: Apothekenbetriebsordnung, GenDG und NemV

Was die Apotheke anbieten darf. § 1a der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) definiert zwei Begriffe:

Die Grenze setzt § 2 Abs. 4 ApBetrO: Apothekenübliche Waren und Dienstleistungen bietest du nur in einem Umfang an, der den ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke und den Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrags nicht beeinträchtigt. Wie dein konkretes Angebot einzuordnen ist, klärst du im Zweifel mit deiner Apothekerkammer.

Welche Genanalysen. Das Gendiagnostikgesetz (GenDG) gilt für genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken, zur Klärung der Abstammung sowie im Versicherungsbereich und im Arbeitsleben (§ 2 Abs. 1). Diagnostische Untersuchungen nehmen nur Ärztinnen und Ärzte vor, prädiktive nur Fachärztinnen und Fachärzte für Humangenetik oder entsprechend qualifizierte Ärzte (§ 7 Abs. 1 GenDG). Diagnostisch ist ausdrücklich auch die Frage, ob Gene die Wirkung eines Arzneimittels beeinflussen (§ 3 Nr. 7 Buchst. c). Pharmakogenetik liegt fachlich nah an der Apotheke – in Deutschland ist sie trotzdem ärztliche Aufgabe.

Lifestyle-Analysen ohne medizinischen Zweck, etwa zu Ernährung, Sport oder Haut, nennt der Anwendungsbereich des GenDG nicht. Achte aber auf die Grenze: Soll eine Analyse klären, ob Gene zusammen mit äußeren Faktoren eine Erkrankung oder gesundheitliche Störung auslösen können, ist sie diagnostisch (§ 3 Nr. 7 Buchst. b). Solche Fragen gehören zur Ärztin oder zum Arzt; wie Arztpraxen mit Genanalysen arbeiten, zeigt Gentests für Arztpraxen.

Nahrungsergänzung unter deiner Marke. Wer ein Nahrungsergänzungsmittel als Hersteller oder Einführer in den Verkehr bringen will, zeigt dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) an, mit einem Muster des Etiketts (§ 5 Abs. 1 NemV). Das ist eine Anzeige, keine Zulassung – mehr in Nahrungsergänzungsmittel anmelden.

Österreich: ABO 2005, Gentechnikgesetz und NEMV

Was die Apotheke anbieten darf. Nach § 1 Abs. 4 der Apothekenbetriebsordnung 2005 (ABO 2005) dürfen Apothekerinnen und Apotheker Dienstleistungen erbringen, insbesondere die Beratung in Gesundheits- und Ernährungsfragen, Gesundheitsaufklärung mit dem Ziel einer gesunden Lebensführung, Vorsorgemaßnahmen und die Vermittlung von Gesundheitsdienstleistungen – soweit dadurch nicht in den Vorbehaltsbereich gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe eingegriffen wird. Apothekenübliche Waren darfst du nach § 1 Abs. 5 ebenfalls abgeben.

Welche Genanalysen. Das Gentechnikgesetz (GTG) teilt genetische Analysen zu medizinischen Zwecken in vier Typen ein (§ 65 Abs. 1). Für Typ 3 und 4 – die Veranlagung für eine Krankheit – verlangt § 68 Abs. 1 GTG eine zugelassene Einrichtung und die Veranlassung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt. Eine genetische Analyse im Sinne des Gesetzes ermöglicht Aussagen über einen Überträgerstatus, ein Krankheitsrisiko, eine Krankheit oder einen Krankheits- oder Therapieverlauf (§ 4 Z 23). Lifestyle-Analysen ohne solche Aussagen fallen nicht unter diese Definition.

Pharmakogenetik: Reine pharmakogenetische Analysen nennt § 65 GTG nicht, und die fachärztliche Veranlassung gilt nur für Typ 3 und 4. In Österreich dürfen deshalb auch Partner wie Apotheken pharmakogenetische Analysen anbieten. Sagt ein Ergebnis zugleich etwas über die Veranlagung für eine Krankheit aus, gelten die Regeln für Typ 3 und 4. Über Medikamente entscheidet immer die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. Mehr im Ratgeber Pharmakogenetik.

Nahrungsergänzung. Die Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NEMV) regelt Zusammensetzung und Kennzeichnung; abgegeben wird nur verpackt (§ 1 Abs. 1). Eine Anzeige wie in Deutschland sieht sie nicht vor. Verkaufst du auch nach Deutschland, etwa online, brauchst du dort die Anzeige beim BVL.

Schweiz: Die Apotheke veranlasst die Analyse selbst

In der Schweiz ist der Weg für Apotheken kürzer als für die meisten anderen Partner – und genauer geregelt. Das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) und seine Verordnung (GUMV) regeln, anders als GenDG und GTG, ausdrücklich auch Genanalysen außerhalb der Medizin:

Nahrungsergänzung. Hier gilt nicht EU-Recht, sondern das Lebensmittelgesetz (LMG) mit der Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel (VNem). Drei Unterschiede zählen:

Und das Apothekenrecht? Wer Arzneimittel abgibt, braucht eine kantonale Bewilligung, und die Kantone können weitere Voraussetzungen vorsehen (Art. 30 Heilmittelgesetz, HMG). Frag deshalb bei deiner kantonalen Behörde nach, ob für neue Dienstleistungen eigene Vorgaben gelten.

Drei Länder auf einen Blick

FrageDeutschlandÖsterreichSchweiz
Lifestyle-Analysenim Anwendungsbereich des GenDG nicht genannt; Grenze nach § 3 Nr. 7keine genetische Analyse nach § 4 Z 23 GTG ohne Aussagen zu KrankheitenApothekerinnen und Apotheker veranlassen selbst (Art. 34 GUMG, Art. 40 GUMV)
Medizinische AnalysenÄrztinnen und Ärzte (§ 7 GenDG)Typ 3 und 4: fachärztliche Veranlassung (§ 68 GTG)Ärztinnen und Ärzte (Art. 20 GUMG)
PharmakogenetikArztvorbehalt (§ 3 Nr. 7 Buchst. c, § 7 GenDG)in § 65 GTG nicht genannt; Partner dürfen anbietenApotheke unter Voraussetzungen (Art. 7 GUMV)
Speichelprobein der Apotheke oder zu Hausein der Apotheke oder zu Hausenur im Beisein der veranlassenden Person (Art. 13, 34 GUMG)
Anzeige NahrungsergänzungPflicht beim BVL (§ 5 NemV)in der NEMV nicht vorgesehenkeine Produktanzeige; Betrieb meldet Tätigkeit (Art. 20 LGV)
Verantwortung für Angabenwer unter eigenem Namen vermarktet (Art. 8 Abs. 1 VO (EU) 1169/2011)ebensoverantwortliche Person in der Schweiz (Art. 73 LGV)

Eigenmarke: Wer wofür geradesteht

Sobald ein Produkt deinen Namen trägt, steht dein Name auch für die Angaben darauf – egal, wer Rezeptur und Produktion übernimmt:

Welches Modell zu deiner Apotheke passt, zeigt Eigenmarke: Nahrungsergänzung und Kosmetik.

Einwilligung und Datenschutz: Gene sind besonders geschützt

Genetische Daten gehören zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Ihre Verarbeitung ist zum Beispiel mit ausdrücklicher Einwilligung erlaubt (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a). In der Schweiz verlangt Art. 5 GUMG eine freie und ausdrückliche Zustimmung nach hinreichender Aufklärung, die jederzeit widerrufen werden kann. Für den Alltag heißt das:

Mehr in Genetische Daten und DSGVO; den Ablauf mit Aufklärung und Speichelprobe zeigt Der Beratungsablauf in der Apotheke.

Checkliste: Bevor du startest

Häufige Fragen

Gehören Genanalysen in Deutschland zu den apothekenüblichen Dienstleistungen?
§ 1a Abs. 11 ApBetrO nennt Genanalysen nicht ausdrücklich. Die Aufzählung ist aber nicht abschließend („insbesondere“) und umfasst die Beratung in Gesundheits- und Ernährungsfragen sowie die Vermittlung gesundheitsbezogener Informationen. Medizinische genetische Untersuchungen bleiben Ärztinnen und Ärzten vorbehalten (§ 7 GenDG). Wie dein konkretes Angebot einzuordnen ist, klärst du im Zweifel mit deiner Apothekerkammer.
Darf meine Apotheke in der Schweiz Lifestyle-Genanalysen anbieten?
Ja. Apothekerinnen und Apotheker, die zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt sind, dürfen Analysen zu Ernährung, Sport und Wohlbefinden veranlassen (Art. 34 GUMG, Art. 40 Bst. b GUMV). Die Probe wird in ihrem Beisein genommen, Tests für zu Hause sind für diese Analysen ausgeschlossen (Art. 13 GUMG). Themen wie Nahrungsmittelunverträglichkeiten oder Stoffwechselstörungen gelten als medizinisch (Art. 37 Abs. 2 GUMV).
Muss ich meine Eigenmarke für Nahrungsergänzung anmelden?
In Deutschland ja: Spätestens beim ersten Inverkehrbringen wird das Produkt beim BVL angezeigt, mit einem Muster des Etiketts (§ 5 NemV). Die österreichische NEMV sieht keine solche Anzeige vor. In der Schweiz gibt es keine Produktanzeige, aber der Betrieb meldet seine Tätigkeit der kantonalen Behörde (Art. 20 LGV). Bei Novogenia übernehmen wir die Meldung in den meisten Fällen oder begleiten dich dabei.
Dürfen Apotheken pharmakogenetische Analysen anbieten?
Das hängt vom Land ab. In Deutschland ist Pharmakogenetik eine diagnostische Untersuchung mit Arztvorbehalt (§ 3 Nr. 7 Buchst. c und § 7 GenDG). In Österreich nennt § 65 GTG sie nicht, die fachärztliche Veranlassung gilt nur für Typ 3 und 4 (§ 68) – Partner dürfen sie anbieten. In der Schweiz dürfen Apothekerinnen und Apotheker sie unter Voraussetzungen veranlassen (Art. 7 GUMV). Über Medikamente entscheidet immer die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.
Brauche ich auch für eine Lifestyle-Analyse eine Einwilligung?
Ja. Genetische Daten gehören nach der DSGVO zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1); ihre Verarbeitung ist zum Beispiel mit ausdrücklicher Einwilligung erlaubt (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a). In der Schweiz verlangt Art. 5 GUMG eine freie und ausdrückliche Zustimmung nach hinreichender Aufklärung. Halte die Einwilligung schriftlich fest – auch, ob deine Apotheke den Bericht sieht.

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