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Recht: Was Arbeitgeber bei Genanalysen dürfen – und was nicht

Fachlich geprüft von Dr. Daniel Wallerstorfer, Molekularbiologe und Gründer von Novogenia · Stand: 15. Oktober 2026 · Lesezeit: 9 Min.

Kurz gesagt

Ein Unternehmen kann seinen Mitarbeitenden eine freiwillige Genanalyse finanzieren – verlangen darf es sie nicht, und Ergebnisse darf es weder entgegennehmen noch verwenden. In Deutschland regeln das die §§ 19 bis 22 GenDG, in Österreich § 67 GTG, der ausdrücklich auch Beauftragte und Mitarbeiter des Arbeitgebers erfasst, in der Schweiz Art. 37 bis 40 GUMG. In allen drei Ländern drohen bei Verstößen Strafen. Bei Novogenia gilt deshalb: Der Arbeitgeber bekommt die Rechnung, nicht das Ergebnis – und auch keine zusammengefassten Auswertungen.

Eine Brandmauer zwischen Genen und Job

Der deutsche Gesetzgeber hat für Arbeitgeber ein bemerkenswert klares Wort gewählt: Ergebnisse genetischer Untersuchungen ihrer Beschäftigten dürfen sie nicht einmal entgegennehmen (§ 19 GenDG). Nicht nur nicht verlangen, nicht nur nicht verwenden – schon das Annehmen ist verboten. Und das gilt vor und nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses.

Stell dir eine Brandmauer vor. Auf der einen Seite stehen die Gene der Mitarbeitenden, auf der anderen Arbeitsvertrag, Beförderung und Kündigung. Ein Gesundheitsprogramm darf diese Mauer nie durchbrechen, auch nicht durch eine kleine Tür. Genau deshalb funktioniert ein Programm nur nach einem Prinzip: Das Unternehmen bezahlt, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bekommt das Ergebnis.

Den Überblick über die Gesetze in Deutschland, Österreich und der Schweiz findest du in Betriebliche Gesundheitsförderung mit Genanalysen. Hier gehen wir eine Ebene tiefer: Wer genau geschützt ist, wer außer dem Arbeitgeber gebunden ist, welche Strafen drohen – und wie du die Grauzonen des Alltags auflöst.

Spielraum und Grenzen auf einen Blick

FrageDeutschlandÖsterreichSchweiz
Darf der Arbeitgeber Genanalysen verlangen?nein (§ 19 Nr. 1 GenDG)nein, auch keine Körpersubstanz (§ 67 Abs. 1 GTG)nein (Art. 37 GUMG)
Darf er Ergebnisse annehmen oder nutzen?nein, weder entgegennehmen noch verwenden (§ 19 Nr. 2)nein, weder erheben, annehmen noch sonst verwerten (§ 67 Abs. 1)weder danach fragen noch verwerten (Art. 37)
Wer ist zusätzlich gebunden?bei Leiharbeit auch der Entleiher (§ 3 Nr. 13)Beauftragte und Mitarbeiter des Arbeitgebers (§ 67 Abs. 1)vom Arbeitgeber beigezogene Ärztinnen und Ärzte (Art. 39)
Genetik in der Arbeitsmedizin?in arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen verboten, enge Ausnahmen (§ 20)es gilt das Verbot des § 67nur arbeitsplatzrelevante Eigenschaften; der Arbeitgeber erfährt nur, ob die Person in Frage kommt (Art. 38–40)
SanktionFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wer Ergebnisse verwendet (§ 25 Abs. 1 Nr. 5)Geldstrafe bis zu 36.300 Euro (§ 109 Abs. 1 Z 1)bei Vorsatz Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 56 Abs. 1 Bst. e)

Eine Zeile fehlt bewusst: eine Ausnahme für Ergebnisse, die „nur anonym“ oder „nur zusammengefasst“ beim Unternehmen landen. Bei Novogenia erhält der Arbeitgeber auch keine zusammengefassten Auswertungen. Warum das klug ist, liest du in Datenschutz und Vertraulichkeit der Ergebnisse.

Deutschland: Wer geschützt ist – und wie weit der Schutz reicht

Das Gendiagnostikgesetz gilt ausdrücklich auch im Arbeitsleben (§ 2 Abs. 1 GenDG). Drei Details machen den Schutz breiter, als viele denken:

Dazu kommt das Benachteiligungsverbot: Niemand darf wegen seiner genetischen Eigenschaften schlechter gestellt werden – auch nicht, weil er eine Untersuchung ablehnt oder Ergebnisse nicht offenlegt (§ 21 Abs. 1 GenDG). Für Schadensersatz, Entschädigung und Beweislast gelten die Regeln des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes entsprechend (§ 21 Abs. 2 GenDG mit § 15 und § 22 AGG). Beweist eine Mitarbeiterin Indizien für eine Benachteiligung, muss das Unternehmen beweisen, dass es keine gab. Für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes sowie Soldatinnen und Soldaten gelten die Regeln entsprechend (§ 22 GenDG).

Und wer als Arbeitgeber entgegen § 19 Nr. 2 Ergebnisse verwendet, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe (§ 25 Abs. 1 Nr. 5 GenDG); verfolgt wird das auf Antrag. Genetische Untersuchungen im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen verbietet § 20 GenDG – was das für die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt bedeutet, erklärt Die Rolle der Betriebsärztin und des Betriebsarztes.

Österreich: Das Verbot gilt auch für die Helfer des Arbeitgebers

§ 67 Abs. 1 GTG richtet sich nicht nur an Arbeitgeber, sondern ausdrücklich auch an deren Beauftragte und Mitarbeiter. Für ein Programm heißt das: Personalabteilung, Führungskräfte, eine externe BGF-Agentur oder eine Beraterin, die im Auftrag des Unternehmens handelt – niemand von ihnen darf Ergebnisse erheben, verlangen, annehmen oder sonst verwerten.

Daraus folgen drei praktische Regeln:

Ob eine reine Lifestyle-Analyse überhaupt unter die Definition der genetischen Analyse in § 4 Z 23 GTG fällt, lässt der Gesetzestext offen. Unser Rat bleibt derselbe wie im Longevity-Ratgeber: Plane jedes Programm so, als ob § 67 gilt. Ein Verstoß ist eine Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 36.300 Euro (§ 109 Abs. 1 Z 1 GTG).

Schweiz: Arbeitsrecht trifft Gentestrecht

Die Schweiz regelt genetische Untersuchungen bei Arbeitsverhältnissen in einem eigenen Kapitel des GUMG. Der Grundsatz steht in Art. 37: Arbeitgeber dürfen weder Gentests außerhalb des medizinischen Bereichs verlangen noch nach medizinisch nicht relevanten genetischen Daten fragen, noch solche Daten verwerten. Dann wird es konkreter:

Die Strafdrohung ist hoch: Wer bei Arbeitsverhältnissen vorsätzlich Gentests außerhalb des medizinischen Bereichs verlangt oder solche Daten verwertet, riskiert Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 56 Abs. 1 Bst. e GUMG).

Für die Praxis empfehlen wir: Nicht das Unternehmen und keine von ihm beigezogene Ärztin veranlasst die Analyse, sondern eine unabhängige, befugte Gesundheitsfachperson, bei der sich die Mitarbeitenden selbst anmelden. So bleibt klar erkennbar, dass die Analyse eine private Entscheidung ist. Welche Fachpersonen Lifestyle-Analysen veranlassen dürfen und warum die Probe in ihrem Beisein genommen wird, steht im Longevity-Ratgeber.

Grauzonen aus dem Alltag – und wie du sie auflöst

Wer welche Daten sehen darf, klärt Datenschutz und Vertraulichkeit der Ergebnisse; wie du das Programm bezahlst, ohne falsche Erwartungen an Steuer oder Krankenkasse zu wecken, zeigt Finanzierung: Steuern, Krankenkassen, Budgets.

Häufige Fragen

Darf das Unternehmen wissen, wer an der Genanalyse teilnimmt?
Das Gesetz zielt vor allem auf das Verlangen von Analysen und auf das Entgegennehmen und Verwenden von Ergebnissen. Die Teilnahme selbst verrät noch kein genetisches Ergebnis. Trotzdem raten wir, den Ablauf so zu bauen, dass das Unternehmen möglichst wenig darüber erfährt, wer mitmacht: Je weniger Wissen, desto weniger Raum für Druck – und in Deutschland darf niemand benachteiligt werden, der eine Analyse ablehnt (§ 21 GenDG).
Darf eine Mitarbeiterin ihr Ergebnis freiwillig der Führungskraft zeigen?
Was sie privat erzählt, ist ihre Sache. Der Arbeitgeber darf das Ergebnis aber in Deutschland weder entgegennehmen noch verwenden (§ 19 Nr. 2 GenDG), in Österreich weder annehmen noch sonst verwerten (§ 67 Abs. 1 GTG). Die richtige Reaktion ist deshalb: freundlich ablehnen, nichts kopieren, nichts ablegen.
Gelten die Regeln auch für Bewerberinnen und Bewerber?
Ja. In Deutschland gilt § 19 GenDG ausdrücklich schon vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, und Bewerberinnen und Bewerber zählen als Beschäftigte (§ 3 Nr. 12 GenDG). In Österreich nennt § 67 GTG Arbeitsuchende ausdrücklich. In der Schweiz verbietet Art. 37 GUMG Arbeitgebern allgemein, Gentests außerhalb des medizinischen Bereichs zu verlangen oder solche Daten zu verwerten.
Was droht bei Verstößen?
In Deutschland wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 19 Nr. 2 GenDG Ergebnisse verwendet (§ 25 Abs. 1 Nr. 5 GenDG, verfolgt auf Antrag); wer Beschäftigte benachteiligt, haftet zudem nach den Regeln des AGG (§ 21 Abs. 2 GenDG). In Österreich droht eine Geldstrafe bis zu 36.300 Euro (§ 109 Abs. 1 Z 1 GTG). In der Schweiz drohen bei Vorsatz Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 56 Abs. 1 Bst. e GUMG).
Darf ein BGF-Dienstleister die Berichte sehen, wenn er das Programm für das Unternehmen betreut?
Nein. In Österreich erfasst das Verbot des § 67 GTG ausdrücklich Beauftragte und Mitarbeiter des Arbeitgebers. Plane das in allen Ländern so: Bei Novogenia geht der Bericht in Programmen für Arbeitgeber nur an die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter.

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