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Interne Kommunikation: zur Teilnahme einladen, ohne Druck zu machen

Fachlich geprüft von Dr. Daniel Wallerstorfer, Molekularbiologe und Gründer von Novogenia · Stand: 15. Oktober 2026 · Lesezeit: 9 Min.

Kurz gesagt

Ob ein Programm mit Genanalysen wirklich freiwillig ist, entscheidet sich in der Kommunikation. Die Einladung kommt besser nicht von der direkten Führungskraft, sagt klar, dass niemand nachfragt, und erklärt, wer das Ergebnis sieht: nur die getestete Person. Anreize dürfen nie an Ergebnisse gekoppelt sein; bei Prämien für die bloße Teilnahme ist Vorsicht geboten, weil eine Ablehnung keinen Nachteil bringen darf. Betriebsrat oder Arbeitnehmervertretung gehören früh dazu – in Deutschland nach dem BetrVG, in Österreich nach dem ArbVG, in der Schweiz nach dem Mitwirkungsgesetz. Ob ein förmliches Mitbestimmungsrecht greift, hängt von der Gestaltung ab.

Eine offene Tür, kein Drehkreuz

Ein Satz wie „Wir zählen auf eure Teilnahme“ klingt freundlich. Für viele Mitarbeitende ist er ein Auftrag. Bei einem Gesundheitsprogramm mit Genanalysen entscheidet die Kommunikation darüber, ob die Teilnahme wirklich freiwillig ist – und das ist weit mehr als eine Stilfrage.

Denk an den Unterschied zwischen einer offenen Tür und einem Drehkreuz. Durch eine offene Tür geht, wer will. Niemand zählt mit, niemand schaut, wer draußen bleibt. Ein Drehkreuz dagegen registriert jeden Durchgang. Eure Einladung soll eine offene Tür sein.

Das Recht zieht dafür klare Linien. In Deutschland darf der Arbeitgeber genetische Untersuchungen nicht verlangen und Ergebnisse weder entgegennehmen noch verwenden (§ 19 GenDG); wer eine Untersuchung ablehnt, darf deshalb nicht benachteiligt werden (§ 21 Abs. 1 GenDG). In Österreich ist es Arbeitgebern einschließlich ihrer Beauftragten und Mitarbeiter unter anderem verboten, die Abgabe von Körpersubstanz für genanalytische Zwecke zu verlangen (§ 67 Abs. 1 GTG). In der Schweiz dürfen Arbeitgeber Gentests außerhalb der Medizin nicht verlangen (Art. 37 GUMG).

Dazu kommt die Psychologie des Arbeitsverhältnisses. Der Europäische Datenschutzausschuss hält es für unwahrscheinlich, dass Beschäftigte auf eine Einwilligungsbitte ihres Arbeitgebers frei antworten können, ohne Druck zu spüren (Leitlinien 05/2020, Rn. 21). Die Kommunikation muss diesen Druck aktiv herausnehmen. Den vollständigen Rechtsrahmen erklärt Recht: Was Arbeitgeber dürfen – und was nicht.

Wer einlädt, prägt die Antwort

Wer die Einladung verschickt, sendet eine zweite Botschaft mit. Kommt sie von der direkten Führungskraft, klingt selbst die freundlichste Formulierung nach Erwartung. Besser passen Absender mit Abstand zur Leistungsbeurteilung.

AbsenderEignet sich fürWorauf achten
Personalabteilung oder BGF-Teamdie offizielle Ankündigung an allekeine Rücklauflisten, keine Nachfragen
Externer Partner oder FachpersonInfoveranstaltung, Fragen zu Analyse und Datenschutzklar sagen, dass nichts ans Unternehmen zurückfließt
Geschäftsführungein kurzes Signal, dass das Angebot gewollt istkein Appell, keine Zielquote
Betriebsrat, wo vorhandenMitabsender, der Vertrauen schafftgemeinsame Botschaft vorab abstimmen
Direkte Führungskraftein einmaliger Hinweis an das ganze Teamnie Einzelne ansprechen, nie nachfragen

Ein Kontakt für Fragen außerhalb des Unternehmens, beim Labor oder beim Partner, nimmt vielen eine stille Sorge: dass schon eine Frage etwas verraten könnte.

Die Einladung: Sätze, die öffnen statt drängen

Gute Einladungen sind kurz, konkret und ehrlich. Sie beantworten vier Fragen: Was ist das Angebot? Was zeigt es – und was nicht? Wer sieht das Ergebnis? Was passiert, wenn ich nicht mitmache? Die Tabelle zeigt typische Stolpersätze und bessere Alternativen.

Statt …Besser …
„Wir erwarten, dass sich alle anmelden.“„Das Angebot ist freiwillig. Wer nicht mitmacht, hat keinen Nachteil – und niemand fragt nach.“
„Finde heraus, wie stressanfällig du bist.“„Erfahre, wie dein Körper mit Ernährung, Bewegung und Stress umgeht.“
„Das Programm senkt unsere Krankenstände.“„Ein persönliches Angebot für dich – ohne Versprechen.“
„Eure Ergebnisse helfen uns, das Programm zu verbessern.“„Dein Ergebnis siehst nur du. Das Programm bewerten wir über anonyme Rückmeldungen.“
„Die Anmeldeliste liegt im Personalbüro.“„Du meldest dich selbst direkt beim Labor an.“
„Der Test sagt dir, welche Krankheiten dir drohen.“„Die Analyse zeigt angeborene Veranlagungen. Eine Diagnose ist sie nicht.“

Schreibt außerdem dazu, was das Unternehmen bekommt: die Rechnung, keine Ergebnisse. Nennt den Weg der Speichelprobe – direkt ans Labor, nie über das Unternehmen. Und verzichtet auf Etiketten wie Stresstypen oder Risikogruppen. Im Betrieb wirken sie schnell wie eine Einstufung der Person.

Bei internationalen Belegschaften hilft, dass die Berichte in bis zu 18 Sprachen verfügbar sind. Die Einladung selbst sollte die Sprachen eurer Belegschaft ebenfalls abdecken. Welche Regeln für Werbung mit genetischen Analysen gelten, erklärt der Ratgeber Nutrigenetik in Werbung mit Gentests.

Anreize: was geht – und was nie

Darf ein Unternehmen die Teilnahme belohnen? Eine Grenze steht fest, die zweite verlangt Fingerspitzengefühl.

Ein Teilnahmebonus hat außerdem einen Haken: Um ihn auszuzahlen, müsste das Unternehmen wissen, wer teilgenommen hat. Genau das soll es möglichst nicht wissen.

Die einfachste Lösung: Der Anreiz ist das Angebot selbst. Das Unternehmen bezahlt die Analyse, die Begleitung steht allen offen – mehr braucht es nicht. Verzichtet auf Ranglisten, Teamwettbewerbe um Anmeldezahlen und Teilnahmequoten pro Abteilung. In kleinen Teams verraten solche Zahlen, wer mitgemacht hat und wer nicht.

Betriebsrat und Arbeitnehmervertretung früh ins Boot holen

Wo es einen Betriebsrat oder eine Arbeitnehmervertretung gibt, gehört sie von Anfang an dazu. Sie ist die beste Verbündete für eine Botschaft, die Vertrauen braucht. Ob ein förmliches Mitbestimmungs- oder Zustimmungsrecht greift, hängt von der Gestaltung des Programms ab – lasst das im Einzelfall prüfen. Diese Vorschriften sind die Anknüpfungspunkte:

Deutschland (BetrVG)Österreich (ArbVG)Schweiz (Mitwirkungsgesetz)
Informationrechtzeitig und umfassend unterrichten (§ 80 Abs. 2)Auskunft über alle Angelegenheiten, die gesundheitliche Interessen der Arbeitnehmer berühren (§ 91 Abs. 1)rechtzeitige und umfassende Information (Art. 9)
Mögliche Mitbestimmungtechnische Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten oder Leistung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6); Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (Nr. 7)Personalfragebögen über allgemeine Angaben hinaus (§ 96 Abs. 1 Z 2); Systeme zur automationsunterstützten Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten (§ 96a Abs. 1 Z 1)besondere Mitwirkungsrechte in Fragen der Arbeitssicherheit und des Arbeitnehmerschutzes (Art. 10 Bst. a)
Freiwillige VereinbarungBetriebsvereinbarung über zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen (§ 88 Nr. 1)Betriebsvereinbarung über Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit (§ 97 Abs. 1 Z 8)–
Schutz der Personfreie Entfaltung der Persönlichkeit schützen und fördern (§ 75 Abs. 2)Einsicht in Daten einzelner Arbeitnehmer grundsätzlich nur mit deren Zustimmung (§ 91 Abs. 2)Verschwiegenheit in persönlichen Angelegenheiten einzelner Arbeitnehmender (Art. 14 Abs. 2 Bst. b)

Die Schweiz hat eine Besonderheit: Arbeitnehmende in Betrieben mit mindestens 50 Beschäftigten können eine Vertretung wählen (Art. 3). Wo es keine gibt, stehen die Informations- und Mitspracherechte nach Art. 9 und 10 den Arbeitnehmenden direkt zu (Art. 4). Informiert dann die Belegschaft selbst.

Je weniger Daten beim Unternehmen landen, desto weniger gibt es zu regeln. Ein Konzept ohne genetische Daten, ohne Namenslisten und ohne eigene Gesundheitsfragebögen des Arbeitgebers macht die Gespräche einfacher. Eine schriftliche Vereinbarung, die die Spielregeln festhält – freiwillig, keine Ergebnisse, keine Listen, kein Druck –, ist auch dort ein starkes Signal, wo sie nicht vorgeschrieben ist.

Führungskräfte: Rückenwind ohne Nachfragen

Führungskräfte sind die heikelste Stelle der Kommunikation, weil sie über Aufgaben, Beurteilung und Entwicklung mitentscheiden. Gebt ihnen vorab eine kurze Anleitung:

Und wenn jemand von sich aus vom Ergebnis erzählen will? Dann lenkt die Führungskraft freundlich um, nimmt keine Details auf, notiert nichts und verwendet nichts. In Deutschland darf der Arbeitgeber Ergebnisse genetischer Untersuchungen nicht einmal entgegennehmen (§ 19 Nr. 2 GenDG). In Österreich gilt das Annahmeverbot ausdrücklich auch für Beauftragte und Mitarbeiter des Arbeitgebers (§ 67 Abs. 1 GTG). Ein guter Satz dafür: „Danke für dein Vertrauen – das bleibt bei dir. Für Fragen zu deinem Bericht ist die Beratung da.“

Während und nach dem Programm: dranbleiben ohne Druck

Sagt dabei auch, was das Programm nicht verspricht: keine Gesundheitsergebnisse und keine Kostenersparnis. Gerade diese Ehrlichkeit macht ein Angebot glaubwürdig.

Checkliste für eure Kommunikation

Wie die Etappen vom Kick-off bis zum Bericht ablaufen, zeigt Ablauf im Unternehmen: vom Kick-off zum Ergebnis.

Häufige Fragen

Dürfen wir Mitarbeitenden eine Prämie für die Teilnahme zahlen?
Vorteile, die an Ergebnisse gekoppelt sind, sind tabu. Bei Anreizen für die bloße Teilnahme ist Vorsicht geboten: Nach dem Europäischen Datenschutzausschuss schließt die DSGVO nicht jeden Anreiz aus, verlangt aber, dass die Einwilligung trotzdem freiwillig bleibt und eine Ablehnung keinen Nachteil bringt. Außerdem müsste das Unternehmen für einen Bonus wissen, wer teilgenommen hat. Am einfachsten ist es, das Angebot selbst als Anreiz zu sehen.
Muss der Betriebsrat zustimmen?
Das hängt von der Gestaltung ab. In Deutschland können Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG berührt sein, etwa bei technischen Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten oder Leistung (Nr. 6) oder beim Gesundheitsschutz (Nr. 7). In Österreich kommen §§ 96 und 96a ArbVG in Betracht, in der Schweiz die Mitwirkungsrechte nach Art. 9 und 10 Mitwirkungsgesetz. Lasst das im Einzelfall prüfen und informiert die Vertretung in jedem Fall früh.
Darf eine Führungskraft fragen, wer sich angemeldet hat?
Nein, das sollte sie nie. Schon die Frage erzeugt Druck. In Deutschland darf der Arbeitgeber genetische Untersuchungen nicht verlangen (§ 19 GenDG) und niemanden benachteiligen, der sie ablehnt (§ 21 GenDG). In einem gut gebauten Programm gibt es im Unternehmen ohnehin keine Liste, in der die Antwort stünde.
Was tun, wenn jemand der Führungskraft sein Ergebnis zeigen will?
Freundlich ablehnen und auf die Beratung verweisen. In Deutschland darf der Arbeitgeber Ergebnisse genetischer Untersuchungen weder entgegennehmen noch verwenden (§ 19 GenDG). In Österreich gilt das Annahmeverbot auch für Mitarbeiter des Arbeitgebers (§ 67 GTG), und in der Schweiz dürfen Arbeitgeber solche Daten nicht verwerten (Art. 37 GUMG).
Wie oft dürfen wir an das Angebot erinnern?
Eine feste Zahl gibt es nicht. Haltet es sparsam, zum Beispiel mit einer Ankündigung, einer Infoveranstaltung und einer neutralen Erinnerung an alle. Erinnert nie gezielt einzelne Personen – das würde voraussetzen, dass jemand im Unternehmen weiß, wer sich noch nicht angemeldet hat.

Passend dazu: Ablauf im Unternehmen: vom Kick-off zum Ergebnis · Recht: Was Arbeitgeber dürfen – und was nicht · Datenschutz und Vertraulichkeit der Ergebnisse

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