🏢 Ratgeber Betriebliche Gesundheit — Praxiswissen für Arbeitgeber, HR und BGF-Anbieter: Genanalysen und personalisierte Gesundheit im Unternehmen.

Startseite › Ratgeber Betriebliche Gesundheit › Betriebsärztin und Betriebsarzt

Ratgeber Betriebliche Gesundheit

Die Rolle der Betriebsärztin und des Betriebsarztes bei Genanalysen

Fachlich geprüft von Dr. Daniel Wallerstorfer, Molekularbiologe und Gründer von Novogenia · Stand: 15. Oktober 2026 · Lesezeit: 8 Min.

Kurz gesagt

Für Lifestyle-Analysen braucht ein Programm keine Betriebsärztin und keinen Betriebsarzt: In Deutschland und Österreich sieht das Gesetz dafür keinen Arztvorbehalt vor, in der Schweiz veranlasst eine befugte Gesundheitsfachperson die Analyse. Medizinische Vorsorgeanalysen gibt es bei Novogenia dagegen nur über eine Ärztin oder einen Arzt mit der Qualifikation, die das nationale Recht verlangt – als freiwilliges ärztliches Angebot, getrennt von der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Dort sind genetische Untersuchungen in Deutschland verboten (§ 20 GenDG). Neben der untersuchten Person sieht nur die ärztliche Seite das Ergebnis, der Arbeitgeber nie – auch nicht mit Einwilligung.

Nur dem ärztlichen Gewissen verpflichtet

Im deutschen Arbeitssicherheitsgesetz steht ein Satz, der für jedes Gesundheitsprogramm Gold wert ist: Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei, „nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen“ und an die ärztliche Schweigepflicht gebunden (§ 8 Abs. 1 ASiG). Sie arbeiten im Unternehmen – aber nicht für die Personalakte.

Selbst in der normalen arbeitsmedizinischen Vorsorge erfährt der Arbeitgeber nur, dass, wann und aus welchem Anlass ein Termin stattgefunden hat – nicht, was dabei herauskam (§ 6 Abs. 3 ArbMedVV). Bei genetischen Ergebnissen geht das Gesetz noch weiter. Stell dir eine Tür vor, die zum Arbeitgeber führt: Normalerweise kann die Patientin sie mit ihrer Einwilligung aufschließen. Bei genetischen Ergebnissen hat diese Tür kein Schlüsselloch – der Arbeitgeber darf sie nicht entgegennehmen, auch wenn die Mitarbeiterin zustimmt (§ 19 GenDG).

Welche Rolle die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt in einem Programm mit Genanalysen spielt, hängt deshalb vor allem von einer Frage ab: Geht es um eine Lifestyle-Analyse oder um eine medizinische Analyse?

Zwei Wege, zwei Rollen

Lifestyle-AnalyseMedizinische Vorsorgeanalyse
ThemenErnährung und Gewicht, Sport und Leistung, Stress, Hautmedizinische Fragen, etwa zu Krankheitsveranlagungen
Wer veranlasst?Deutschland und Österreich: kein Arztvorbehalt; Schweiz: befugte Gesundheitsfachperson (Art. 34 GUMG)eine Ärztin oder ein Arzt mit der Qualifikation, die das nationale Recht verlangt (§ 7 GenDG, § 68 GTG)
Beratungverständliche Information über Aussagekraft und Grenzengenetische Beratung, soweit gesetzlich vorgesehen (§ 10 GenDG, § 69 GTG)
Wer sieht das Ergebnis?nur die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiterdie untersuchte Person und die ärztliche Seite
Rolle der BetriebsärztinBeraterin für Konzept und Information, kein Zugriff auf Berichteverantwortet das Angebot, wenn sie die nötige Qualifikation hat
Was erhält der Arbeitgeber?die Rechnung – keine Ergebnissedie Rechnung – keine Ergebnisse

Eine Lifestyle-Analyse ist keine Diagnose und ersetzt keine ärztliche Untersuchung. Sie zeigt Veranlagungen, mit denen Mitarbeitende ihren Alltag besser planen können. Eine medizinische Analyse beantwortet dagegen Fragen zu Krankheitsveranlagungen – und gehört deshalb in ärztliche Hände.

Deutschland: Genetik gehört nicht in die Vorsorge

Die wichtigste Grenze zieht § 20 Abs. 1 GenDG: Im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen dürfen weder genetische Untersuchungen oder Analysen vorgenommen noch Ergebnisse früherer Untersuchungen verlangt, entgegengenommen oder verwendet werden. Die Ausnahmen in Abs. 2 und 3 betreffen eng umrissene Gefahren an bestimmten Arbeitsplätzen – für ein freiwilliges Gesundheitsprogramm sind sie nicht gedacht.

Auch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge passt dazu. Vorsorge ist ein ärztliches Beratungsgespräch mit Untersuchungen nur, soweit sie für Aufklärung und Beratung erforderlich sind und die Beschäftigten sie nicht ablehnen; der Nachweis der gesundheitlichen Eignung gehört nicht dazu (§ 2 Abs. 1 ArbMedVV). Eine medizinische Genanalyse ist deshalb nur als eigenes, freiwilliges ärztliches Angebot denkbar – mit eigenem Termin, eigener Einwilligung und eigener Dokumentation. Dann gelten die allgemeinen Regeln des GenDG:

  1. Qualifikation: Prädiktive Untersuchungen nehmen nur Fachärztinnen und Fachärzte für Humangenetik vor oder Ärztinnen und Ärzte, die sich beim Erwerb einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung für genetische Untersuchungen in ihrem Fachgebiet qualifiziert haben (§ 7 Abs. 1 GenDG).
  2. Beratung: Vor und nach einer prädiktiven Untersuchung wird genetisch beraten – außer die Person verzichtet nach schriftlicher Information schriftlich darauf (§ 10 Abs. 2). Beraten darf nur, wer dafür qualifiziert ist (§ 7 Abs. 3).
  3. Einwilligung: ausdrücklich und schriftlich gegenüber der verantwortlichen ärztlichen Person; sie umfasst auch, ob das Ergebnis mitgeteilt oder vernichtet wird (§ 8 Abs. 1).
  4. Ergebnis: Das Labor teilt es nur der beauftragenden ärztlichen Person mit, diese nur der untersuchten Person (§ 11 Abs. 1 und 2). Anderen darf sie es nur mit ausdrücklicher schriftlicher oder elektronischer Einwilligung mitteilen (§ 11 Abs. 3) – dem Arbeitgeber auch dann nicht, weil er es nicht entgegennehmen darf.

Österreich: Arbeitsmedizin berät, Fachärzte veranlassen

In Österreich müssen Arbeitgeber Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner bestellen – eigene, externe oder ein arbeitsmedizinisches Zentrum (§ 79 ASchG). Sie beraten Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Belegschaftsorgane unter anderem zur auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung, und der Arbeitgeber muss sie in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz hinzuziehen (§ 81 Abs. 1 und 3 ASchG). Ein Gesundheitsprogramm ist also ein natürliches Thema für die Arbeitsmedizin. Für alles, was sie erfährt, gilt die ärztliche Verschwiegenheitspflicht (§ 54 Abs. 1 ÄrzteG).

Für medizinische Analysen zu Krankheitsveranlagungen (Typ 3 und 4) gelten strengere Regeln: nur in zugelassenen Einrichtungen und nur auf Veranlassung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Humangenetik/medizinische Genetik oder des zuständigen Indikationsgebiets (§ 68 Abs. 1 GTG). Davor bestätigt die Person schriftlich, dass eine solche Fachärztin sie aufgeklärt hat und sie frei zustimmt (§ 69 Abs. 1 GTG). Außerhalb der durchführenden Einrichtung gehen die Daten nur an die untersuchte Person oder ihre gesetzliche Vertretung, an die veranlassende und an die behandelnde Ärztin – an andere nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung (§ 71 Abs. 2 GTG).

Ein Punkt verdient Aufmerksamkeit: Das Verbot des § 67 GTG gilt auch für Beauftragte und Mitarbeiter des Arbeitgebers, und Arbeitsmedizinerinnen werden vom Arbeitgeber bestellt. Ob sie im Rahmen eines freiwilligen ärztlichen Angebots Ergebnisse genetischer Analysen von Beschäftigten erhalten dürfen, beantwortet der Gesetzestext nicht ausdrücklich. Lass ein solches Konzept deshalb vorab rechtlich prüfen.

Schweiz: sehr wenig Raum für ärztliche Gentests im Arbeitsverhältnis

Das GUMG regelt die Rolle der Ärztin im Arbeitsverhältnis ausdrücklich. Wird eine genetische Untersuchung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis veranlasst, darf sie nur Eigenschaften abklären, die am Arbeitsplatz relevant sind; der Arbeitgeber erfährt nur, ob die Person für die Tätigkeit in Frage kommt (Art. 38). Eine vom Arbeitgeber beigezogene Ärztin darf keine Untersuchungen auf Krankheitsveranlagungen verlangen und nicht nach Daten aus früheren solchen Untersuchungen fragen oder sie verwerten (Art. 39) – mit einer engen Ausnahme zur Verhütung von Berufskrankheiten und Unfällen (Art. 40).

Für medizinische Vorsorgeanalysen über eine Betriebsärztin bleibt in der Schweiz damit nur ein sehr enger Spielraum. Bei Lifestyle-Analysen gehören Ärztinnen und Ärzte zwar zu den befugten Fachpersonen (Art. 34 GUMG, Art. 40 GUMV). Wir empfehlen aber, dass eine unabhängige Fachperson die Analyse veranlasst, nicht eine vom Arbeitgeber beigezogene Ärztin – so bleibt sie klar eine private Entscheidung. Die Speichelprobe wird dabei im Beisein der veranlassenden Fachperson genommen (Art. 34 Abs. 3 GUMG).

Auch ohne Arztvorbehalt: was die Betriebsärztin im Lifestyle-Programm beitragen kann

Dass eine Lifestyle-Analyse keine Ärztin braucht, heißt nicht, dass die Betriebsärztin außen vor bleibt. Sie berät den Arbeitgeber in Fragen des Gesundheitsschutzes (§ 3 Abs. 1 ASiG), und in Deutschland beziehen die Krankenkassen Betriebsärzte ein, wenn sie für die betriebliche Gesundheitsförderung die gesundheitliche Situation im Betrieb erheben (§ 20b Abs. 1 SGB V). Sinnvolle Aufgaben:

Was nicht dazugehört: Berichte einsammeln, Ergebnisse für das Unternehmen auswerten oder Analysen im Vorsorgetermin anbieten.

Checkliste für die Zusammenarbeit

Die arbeitsrechtlichen Grenzen im Detail findest du in Recht: Was Arbeitgeber dürfen – und was nicht, den Datenschutz in Datenschutz und Vertraulichkeit der Ergebnisse.

Häufige Fragen

Brauchen wir für Lifestyle-Analysen eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt?
Nein. In Deutschland gilt der Arztvorbehalt des § 7 GenDG für Untersuchungen zu medizinischen Zwecken, in Österreich der Facharztvorbehalt des § 68 GTG für Analysen des Typs 3 und 4. In der Schweiz veranlasst eine befugte Gesundheitsfachperson die Lifestyle-Analyse (Art. 34 GUMG). Als Beraterin für das Konzept ist die Betriebsärztin trotzdem wertvoll.
Darf die Betriebsärztin die Genanalyse im Vorsorgetermin anbieten?
In Deutschland nein. Im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen dürfen genetische Untersuchungen oder Analysen nicht vorgenommen werden (§ 20 Abs. 1 GenDG); Ausnahmen gibt es nur sehr eng begrenzt. Eine medizinische Analyse braucht deshalb ein eigenes, freiwilliges ärztliches Angebot mit eigenem Termin.
Welche Qualifikation braucht die Ärztin für medizinische Analysen?
In Deutschland dürfen prädiktive genetische Untersuchungen nur Fachärztinnen und Fachärzte für Humangenetik oder Ärztinnen und Ärzte vornehmen, die sich im Rahmen ihres Fachgebiets für genetische Untersuchungen qualifiziert haben (§ 7 Abs. 1 GenDG). In Österreich veranlasst Analysen des Typs 3 und 4 nur eine Fachärztin oder ein Facharzt für Humangenetik/medizinische Genetik oder des zuständigen Indikationsgebiets (§ 68 Abs. 1 GTG).
Kann eine Mitarbeiterin dem Arbeitgeber ihr medizinisches Ergebnis per Einwilligung freigeben?
Nein, nicht wirksam für den Arbeitgeber. Zwar darf die Ärztin das Ergebnis mit ausdrücklicher Einwilligung anderen mitteilen (§ 11 Abs. 3 GenDG), und auch in Österreich ist eine Übermittlung mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung möglich (§ 71 Abs. 2 GTG). Der Arbeitgeber darf solche Ergebnisse aber weder entgegennehmen noch verwenden (§ 19 GenDG) bzw. annehmen oder verwerten (§ 67 GTG).
Erfährt der Arbeitgeber, wer an einer medizinischen Analyse teilgenommen hat?
Ergebnisse sicher nicht: Betriebsärztinnen und Betriebsärzte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht (§ 8 Abs. 1 ASiG), in Österreich der Verschwiegenheitspflicht nach § 54 ÄrzteG. Damit auch die Teilnahme selbst vertraulich bleibt, plane eigene Termine außerhalb der arbeitsmedizinischen Vorsorge und ohne Anmeldung über die Personalabteilung.

Passend dazu: Recht: Was Arbeitgeber dürfen – und was nicht · Wer darf Gentests anbieten? · Angebot für Arztpraxen

Gesundheitsangebot für dein Team?

Erzähl uns von deinem Unternehmen – wir zeigen dir, wie ein freiwilliges Angebot für deine Mitarbeitenden aussehen kann.

Projekt anfragen →BGF im Longevity-Ratgeber